Dienstag, 31. Juli 2012

Russland - Geplante Novelle des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Von Dmitry Marenkov

(gtai) Das russische Gesetz Nr. 5338-I über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 7.7.1993 soll bald eine neue Fassung erhalten. Die geplante Gesetzesnovelle bezweckt die Umsetzung des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 in der Fassung von 2006. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 25.1.2012 vom russischen Parlament in erster Lesung beschlossen. Die zweite Lesung verzögert sich jedoch noch auf unbestimmte Zeit.

Zu beachten ist, dass das russische Schiedsverfahrensrecht zwei Gesetze kennt: das Föderale Gesetz Nr. 102-FZ „Über Schiedsgerichte“ („O tretejskich sudach“) vom 24.7.2002, welches nur auf nationale Schiedsverfahren Anwendung findet, sowie das o.g. Gesetz Nr. 5338-I vom 7.7.1993, welches nur mit sehr geringen Abweichungen das UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 umgesetzt hat.

Das von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht erarbeitete Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration) wurde mit dem Ziel der Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der nationalen Normen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Jahre 1985 erlassen und bis heute von über 60 Staaten implementiert. Angesichts der Tatsache, dass dazu einige Mehrrechtsstaaten zählen (Australien, Kanada, USA, Vereinigtes Königreich), sind es insgesamt fast 90 Rechtsordnungen, die die Vorschriften des Modellgesetzes umgesetzt haben. Das Modellgesetz bezweckt die Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der nationalen Normen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Im Jahre 2006 wurde das Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit um eine Reihe von Vorschriften ergänzt (vgl. Text des Modellgesetzes in der Fassung von 2006). Die neue Fassung des Modellgesetzes von 2006 ist bislang nur in rund einem Dutzend Rechtsordnungen umgesetzt worden, darunter Australien, Georgien, Hong Kong, Irland, Neuseeland, Peru, Slowenien sowie der US-Bundesstaat Florida.

Der Gesetzentwurf beabsichtigt, Art. 2A des Modellgesetzes i.d.F. von 2006 als neuen Art. 21 zu übernehmen. Diese Vorschrift legt fest, dass im Rahmen der Gesetzesauslegung der internationale Charakter der Regelungen berücksichtigt und eine einheitliche Anwendung unter Wahrung des guten Glaubens und Zugrundelegung von allgemeinen Grundsätzen gewährleistet werden muss.

Das Modellgesetz i.d.F. von 2006 enthält in Art. 7 zwei mögliche Versionen der Vorschrift zur Definition und Form der Schiedsvereinbarung. Im russischen Gesetzentwurf ist die Übernahme der ausführlicheren ersten Version vorgesehen.

Im Rahmen der geplanten Gesetzesnovelle sollen ferner Vorschriften des Kapitels IV.A (Art. 17 bis 17J) zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen durch das Schiedsgericht als Art. 171 bis 179 übernommen werden.

Schließlich soll der neue Wortlaut des Art. 35 Abs. 2 des Modellgesetzes übernommen werden. Dieser verlangt bei der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen nur noch die Vorlage des Originals oder einer Kopie des Schiedsspruchs. Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung soll dagegen nicht mehr notwendig sein. Außerdem wäre dann in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Modellgesetzes i.d.F. von 2006 in Fällen, in denen der Schiedsspruch nicht in der Amtssprache des Staates abgefasst ist, die Vorlage einer gehörig beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs durch die beantragende Partei nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr stünde es im Ermessen des Exequaturgerichts, eine solche Übersetzung zu verlangen. 

Der einschlägige Gesetzentwurf Nr. 583004-5, die amtliche Begründung (pojasnitelnaja zapiska) sowie weitere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens sind in russischer Sprache auf der Internetseite der Staatsduma abrufbar.
Vgl. Sie auch unsere Meldung zum neuen UNCITRAL-Digest zum Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

 Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de , Internet: www.gtai.de/rech


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