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Mittwoch, 13. Juli 2011

Hilfen zur Einreihung von Waren in das Harmonisierte System (HS)

Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert. Umgangssprache und Tarifsprache stimmen sehr oft nicht überein; sprachliche Korrektheit ist allerdings für die zutreffende Einreihung einer Ware in das Harmonisierte System (HS) unabdingbar. Wird dies nicht beachtet, so können unzutreffende Tarifierungen davon die Folge sein ...
Beispiel
WareHS Code
Kupferdraht= Draht aus Kupfer = CodeNr. 7408
ist dieser Kupferdraht mit einer Isolierschicht ummantelthandelt es sich um einen „isolierten“ Draht der Codenummer 8544

Konsequenz: unterschiedliche Zollsätze
(z.B. Zolltarif Kanada: 7408 ... = zollfrei; 8544 ... = 3 %).

Die Vorgaben der „richtigen“ Einreihung enthält das Harmonisierte System selbst: in den „Allgemeinen Vorschriften (AV)“ sind die sechs - teilweise tiefer gegliederten - Anwendungsgrundsätze normiert. Bedingt durch die Internationalität des Übereinkommens präzisiert das HS-Übereinkommen in den AV klare Handlungsanweisungen: in sämtlichen Vertragsstaaten soll in gleicher Weise das HS ausgelegt werden. Im einzelnen bestimmt bzw. bestimmen die
  • AV 1 die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Bestandteile der HS-Nomenklatur,
  • AV 6 den Weg zum Auffinden der zutreffenden Unterposition des HS
  • AVen 2, 3b, 4 und 5 den Geltungsbereich der Positionen und Unterpositionen des HS, welcher in den dort genannten Fällen erweitert wird
  • AVen 3 und 6 die Lösung von Konkurrenzproblemen, wenn zwei oder mehr Positionen bzw. Unterpositionen für dieselbe Ware in Betracht zu ziehen sind.

Elementare Bedeutung hat die AV 1, denn dort wird klargestellt, dass vom Stufenaufbau der Nomenklatur (= Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel, Wortlaut der Positionen sowie Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln) die ersten drei Stufen lediglich Hinweise ohne rechtliche Wirkung haben, während Wortlaut der Position / Unterposition und Anmerkungen zu den Abschnitten / Kapiteln rechtlich erheblich sind.

Das Schema der HS-Nomenklatur folgt insbesondere dem Produktionsprinzip, wonach die auf höherer Produktionsstufe hergestellte Ware einer höheren Ebene zuzuweisen ist.

Beispiel
WareHS-Code
Eisenerz= 2601
Roheisen in Blöcken= 7201
Bleche aus nichtlegiertem Stahl= 7208
Personenkraftfahrzeuge= 8703


Letztlich findet dieses Prinzip auch Ausdruck in der AV 6, wonach im Falle von Konkurrenzen zwischen zwei oder mehr für dieselbe Ware in Betracht kommenden Positionen und Unterpositionen des HS die letztere Position/Unterposition zu wählen ist. Auch die schlagwortartige Formulierung: „Zweck vor Stoff“ zeigt das Prinzip auf, denn stets ist davon auszugehen, dass es sich bei Waren mit bestimmten Verwendungszwecken in aller Regel um höherwertige verarbeitete Waren handelt.

Über das HS hinausgehende nationale Unterteilungen sind zulässig, soweit diese den sechsstelligen HS-Codenummern hinzugefügt und codiert werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 HS-Übereinkommen). Auch hierfür gelten die AV gleichermaßen.


Die Allgemeinen Vorschriften  für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV)

Für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt ein- oder ausgeführt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen im Warenverzeichnis zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren ein- oder ausgeführt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und den Kapiteln.
 
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Um eine korrekte Einreihung der Ware in die Nomenklatur sicherzustellen, kann bei der zuständigen Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) eingeholt werden. Hierfür muss ein EU-einheitlicher Vordruck (0307) verwendet werden. Der Vordruck ist auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung, www.zoll.de, als Download verfügbar. Eine vZTA erleichtert die Abfertigung der Ware, da die zeitaufwendige Ermittlung der Codenummer wegfällt.

Für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist seit dem 01.01.2009 das Hauptzollamt Hannover zuständig:
Hauptzollamt Hannover
Waterloostraße 5
30169 Hannover
Tel.: 0511/101-2480
Fax: 0511/101-2899