Bonn (gtai) – Mit der Entscheidung N 739 vom 16.8.11 hat die Kommission der Zollunion die Warennomenklatur für selbstfahrende und andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte (8430 41 000 0 und 8430 49 000 0 der einheitlichen Warennomenklatur der Zollunion) geändert und weiterunterteilt. Dabei wurde der Zollsatz für die Maschinen mit der Bohrtiefe von nicht weniger als 200 Meter von 0% auf 10%, aber nicht weniger als 2,5 EUR/kg erhöht. Die detaillierte Darstellung entnehmen Sie bitte der Tabelle.
Die Änderung tritt am 1.1.12 in Kraft und gilt zunächst für 3 Jahre.
(Ihre Ansprechpartnererin: Frau Soldo, Tel.: 0228-24993-351, E-Mail: Alena.Soldo@gtai.de)
Warennummer nach der einheitlichen Warennomenklatur der Zollunion
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Bezeichnung der Warenposition
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Einfuhrzollsatz
(in %) |
|---|---|---|
| 8430 41 000 1 | --- Bohrmaschinen mit der Bohrtiefe von nicht weniger als 200 Meter |
10, aber nicht weniger als 2,5 EUR/kg
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| 8430 41 000 9 | --- andere |
0
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| 8430 49 000 1 | --- Bohrmaschinen mit der Bohrtiefe von nicht weniger als 200 Meter |
10, aber nicht weniger als 2,5 EUR/kg
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| 8430 49 000 9 | --- andere |
0
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Die Änderung tritt am 1.1.12 in Kraft und gilt zunächst für 3 Jahre.
(Ihre Ansprechpartnererin: Frau Soldo, Tel.: 0228-24993-351, E-Mail: Alena.Soldo@gtai.de)
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