Von Dmitry Marenkov
(gtai) Der russische Staatspräsident Putin hat im Rahmen des St. Petersburger Internationalen Wirtschaftsforums
im Juni 2013 einen Gesetzentwurf angekündigt, der die Zusammenführung
des Obersten Gerichts und des Obersten Wirtschaftsgerichts vorsieht. Das
neue einheitliche Gericht der höchsten Instanz soll seinen Sitz in
St. Petersburg haben. Der Gesetzentwurf soll bereits im Herbst 2013 im
Parlament verhandelt werden.
Das russische Gerichtssystem
beinhaltet derzeit zwei separate Gerichtszweige mit jeweils eigener
Prozessordnung und einem parallelen Instanzenzug: die allgemeinen
Gerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, und die
Wirtschaftsgerichte (russisch: „arbitražnye sudy“, daher teilweise als
„Arbitragegerichte“ übersetzt; englisch: „arbitrazh courts“) mit einer
Zuständigkeit für Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen juristischen
Personen bzw. Einzelunternehmern. An der Spitze der
Wirtschaftsgerichtsbarkeit steht das Oberste Wirtschaftsgericht („Vysšyj Arbitražnyj Sud“, VAS), während bei den allgemeinen Gerichten das Oberste Gericht („Verhovnyj Sud“, VS) das ranghöchste Gericht ist. Ein gemeinsamer Oberster Gerichtshof besteht derzeit nicht.
In
den vergangenen Jahren hat es zum Teil Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich der genauen Grenzen der Rechtswegzuständigkeit gegeben, in
bestimmten Fragen war ein deutliches Konkurrenzdenken zu spüren. Die
Schaffung eines einheitlichen Gerichts der höchsten Instanz soll zur
Einheitlichkeit der Rechtsprechung beitragen und eine einheitliche
Rechtsanwendungspraxis gewährleisten. Kritische Stimmen weisen auf die
deutlichen Unterschiede bei der Qualität und Ausstattung der beiden
Gerichtszweige (zu Gunsten der Wirtschaftsgerichte) sowie die dann
einfachere Möglichkeit der Einflussnahme hin.
Die geplante
Umgestaltung des Gerichtssystems würde eine Verfassungsänderung
notwendig machen. Es wären insbesondere Art. 125 bis 128 (Kapitel 7 „Die
rechtsprechende Gewalt“), aber auch Art. 83, 102, 104 Abs. 1 (Recht der
Gesetzgebungsinitiative, Ernennung der Richter etc.) der Verfassung
betroffen. Die Änderung dieser Teile der Verfassung setzt gemäß Art.
136 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 eine 2/3-Mehrheit in der Staatsduma (d.h.
über 300 Stimmen) und die Billigung von mindestens zwei Dritteln der 83
Föderationssubjekte voraus.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland