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Montag, 1. Juli 2013

Russland - Plan zur Zusammenführung des Obersten Gerichts und des Obersten Wirtschaftsgerichts / Verfassungsänderung notwendig

Von Dmitry Marenkov

(gtai) Der russische Staatspräsident Putin hat im Rahmen des St. Petersburger Internationalen Wirtschaftsforums im Juni 2013 einen Gesetzentwurf angekündigt, der die Zusammenführung des Obersten Gerichts und des Obersten Wirtschaftsgerichts vorsieht. Das neue einheitliche Gericht der höchsten Instanz soll seinen Sitz in St. Petersburg haben. Der Gesetzentwurf soll bereits im Herbst 2013 im Parlament verhandelt werden.

Das russische Gerichtssystem beinhaltet derzeit zwei separate Gerichtszweige mit jeweils eigener Prozessordnung und einem parallelen Instanzenzug: die allgemeinen Gerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, und die Wirtschaftsgerichte (russisch: „arbitražnye sudy“, daher teilweise als „Arbitragegerichte“ übersetzt; englisch: „arbitrazh courts“) mit einer Zuständigkeit für Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen bzw. Einzelunternehmern. An der Spitze der Wirtschaftsgerichtsbarkeit steht das Oberste Wirtschaftsgericht („Vysšyj Arbitražnyj Sud“, VAS), während bei den allgemeinen Gerichten das Oberste Gericht („Verhovnyj Sud“, VS) das ranghöchste Gericht ist. Ein gemeinsamer Oberster Gerichtshof besteht derzeit nicht.

In den vergangenen Jahren hat es zum Teil Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der genauen Grenzen der Rechtswegzuständigkeit gegeben, in bestimmten Fragen war ein deutliches Konkurrenzdenken zu spüren. Die Schaffung eines einheitlichen Gerichts der höchsten Instanz soll zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung beitragen und eine einheitliche Rechtsanwendungspraxis gewährleisten. Kritische Stimmen weisen auf die deutlichen Unterschiede bei der Qualität und Ausstattung der beiden Gerichtszweige (zu Gunsten der Wirtschaftsgerichte) sowie die dann einfachere Möglichkeit der Einflussnahme hin.

Die geplante Umgestaltung des Gerichtssystems würde eine Verfassungsänderung notwendig machen. Es wären insbesondere Art. 125 bis 128 (Kapitel 7 „Die rechtsprechende Gewalt“), aber auch Art. 83, 102, 104 Abs. 1 (Recht der Gesetzgebungsinitiative, Ernennung der Richter etc.) der Verfassung betroffen. Die Änderung dieser Teile der Verfassung setzt gemäß Art. 136 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 eine 2/3-Mehrheit in der Staatsduma (d.h. über 300 Stimmen) und die Billigung von mindestens zwei Dritteln der 83 Föderationssubjekte voraus.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland