Von Dmitry Marenkov
(gtai) Am 8.3.2015 wurde in Russland erstmals ein Verwaltungsprozessgesetzbuch („kodex administrativnogo sudoporoizvodstva“, Gesetz Nr. 21-FZ vom 8.3.2015)
verabschiedet. Es soll grundsätzlich zum 15.9.2015 in Kraft treten.
Vorschriften, die den elektronischen Dokumentenverkehr betreffen, treten
erst ein Jahr später, zum 15.9.2016, in Kraft.
Die russische
Verfassung sieht in Art. 118 Abs. 2 grundsätzlich eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Dort heißt es: „Die rechtsprechende
Gewalt wird im Wege des Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und
Strafgerichtsverfahrens ausgeübt“. Dennoch wurden in den vergangenen
Jahren trotz einiger entsprechender Initiativen, primär aus
Kostengründen, keine eigenständigen Verwaltungsgerichte geschaffen.
Stattdessen wurden Verwaltungsprozesse vor den allgemeinen oder
Wirtschaftsgerichten geführt. Zu diesem Zwecke wurden vor diesen
Gerichten spezielle Kammern für Verwaltungssachen gegründet. Beide
Prozessgesetzbücher, die vor den allgemeinen Gerichten geltende
Zivilprozessordnung („Graždanskij processualnyj kodex“, GPK) sowie die
vor den Wirtschaftsgerichten anwendbare Wirtschaftsgerichtsordnung
(„Arbitražnyj processualnyj kodex“, APK), enthalten Sondervorschriften
für Verwaltungsprozesse.
Das neue, 39 Kapitel und 365 Artikel
umfassende Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt die Besonderheiten des
Verwaltungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten, einschließlich des
Obersten Gerichts. Es erstreckt sich jedoch nicht auf Verfahren vor den
Wirtschaftsgerichten und vor dem Verfassungsgericht.
Das
Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt Gerichtsverfahren wegen Anfechtung
von normativen Rechtsakten, bei Vorgehen gegen die Entscheidungen,
Handeln bzw. Untätigbleiben von staatlichen Behörden und Organen der
örtlichen Selbstverwaltung etc.
Es sind kürzere prozessuale
Fristen gegenüber dem Zivilprozess vorgesehen. Die mündliche Verhandlung
kann in bestimmten Fällen im Wege einer Videokonferenz stattfinden
(Art. 142). Das Verwaltungsprozessgesetzbuch normiert u.a. ein
vereinfachtes schriftliches Verfahren (Kap. 33, Art. 291 ff.). Ausländer
dürfen ebenfalls Verwaltungsprozesse einleiten (Art. 4 Abs. 4), es
können Übersetzer bzw. Dolmetscher herangezogen werden (Art. 12, 52).
Das Gerichtsverfahren ist öffentlich (Art. 11).
Das
Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt ferner die Rechtsmittelverfahren:
das Appellationsverfahren (Kap. 34, Art. 295 ff.), das
Kassationsverfahren (Kap. 35, Art. 318 ff.) sowie das sog.
Aufsichtsverfahren (nadzor, Kap. 36, Art. 332 ff.).
Bei
den o.g. Vorschriften zum elektronischen Dokumentenverkehr, die erst ein
Jahr später in Kraft treten, handelt es sich primär um die Möglichkeit
der Klageerhebung und Einreichung von Rechtsmitteln und
Verfahrensunterlagen im Online-Regime (vgl. Art. 45, 125, 299, 319).
Ergänzend sind das Gesetz Nr. 22-FZ vom 8.3.2015 über das Inkrafttreten des Verwaltungsprozessgesetzbuches sowie das Gesetz Nr. 23-FZ vom 8.3.2015 über Änderungen von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsprozessgesetzbuches zu nennen.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland