Richtigstellung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012
des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit
Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die
Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea
versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus
diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine
Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung
betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in
Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
(ABl. L 36 vom 9.2.2012); ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 24.
Anmerkung:
Auf Seite 15, Artikel 1 Absätze 2 und 3 wird die Bezeichnung „Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt“ durch „CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt“ ersetzt.
Auf Seite 15, Artikel 1 Absätze 2 und 3 wird die Bezeichnung „Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt“ durch „CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt“ ersetzt.
Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), UkrSEPRO, Registrierung der
Messmitteln, Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für
Russland