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Donnerstag, 14. Juli 2011

Erläuterung zu Zollnomenklaturen

1. Harmonisiertes System (HS):
Warenverzeichnis, welches auf einem sechsstelligen Code basiert. Dieses zum 01.01.2007 aktualisierte Warenverzeichnis umfasst 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 derzeit nicht belegt) und 1221 Positionen, wobei die vierstelligen Positionen wiederum in 5052 sechsstellige Unterpositionen aufgeteilt sind. Das HS wird in regelmäßigen Intervallen (4-6 Jahre) an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die nächste Revision ist für 2012 vorgesehen.
Das HS wurde mit dem "Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" vom 14.6.1983 eingeführt. Die Europäische Union ist neben den einzelnen Mitgliedstaaten Vertragspartei des HS-Übereinkommens. Insgesamt liegt die Zahl der Vertragsparteien derzeit bei 138 (Stand: Juni 2010). Angewendet wird es von über 200 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen.

2. Kombinierte Nomenklatur (KN):
Die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft baut auf dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf. Die Warenbezeichnung wird über die Positionen (4 Stellen) und Unterpositionen (6 Stellen) des Harmonisierten Systems hinaus um die gemeinschaftlichen Unterteilungen auf acht Stellen erweitert, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist. Bei Ausfuhrabfertigungen (EU) sind die Waren mit dieser achtstelligen Nummer ("Warennummer") anzumelden. Bei Einfuhrabfertigungen können auf der Basis der achtstelligen Nummer außenwirtschaftsrechtliche Tatbestände wie Einfuhrgenehmigungspflichten oder Überwachungsverfahren sowie nationale Verbote und Beschränkungen zugewiesen werden.

Die jeweils gültige Kombinierte Nomenklatur wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Als Grundlage für die Zolltarife wird die Kombinierte Nomenklatur auch von bestimmten Staaten angewendet, mit denen die EU bilaterale Handelsabkommen geschlossen hat, namentlich die südosteuropäischen Staaten sowie die Türkei.

3. TARIC:
Die Unterpositionen des TARIC werden durch die neunte und zehnte Stelle der Codenummer gekennzeichnet. Sie bilden zusammen mit der achtstelligen Nummer der Kombinierten Nomenklatur die zehnstellige TARIC-Codenummer. Bei Einfuhrabfertigungen in die EU können auf der Basis der zehnstelligen Nummer Maßnahmen, wie z.B. bestehende Antidumpingregelungen oder Zollaussetzungen und Zollkontingente zugeordnet werden.

4. Ausfuhrerstattung:
Die Zollnomenklatur der Ausfuhrerstattung wird bei Ausfuhren von sog. Erstattungswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft benötigt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 vom 17.12.1987 zur Erstellung der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der jeweils zuletzt geänderten Fassung. Die zwölfstellige Nummer setzt sich in den ersten acht Stellen aus der Kombinierten Nomenklatur, der neunten Stelle (durchgängig die Zahl 9) als Kennzahl für Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben oder auch Rohtabakprämien und drei weiteren Stellen der EU-einheitlichen Erstattungsnomenklatur zusammen. Die im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Vergünstigungen oder Abgaben werden von der EU-Kommission durch Verordnung festgesetzt und im Amtsblatt Nr. L veröffentlicht.

5. Sonstige Nomenklaturen:
Hierbei kann es sich z.B. um die Nomenklatur des deutschen Elektronischen Zolltarifs (EZT) handeln. Die zehnstellige Codenummer des TARIC ist für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich und kann von diesen für nationale Zwecke nur ergänzt, nicht aber geändert werden. Nationale Verschlüsselungen, wie z.B. für Umsatzsteuerzwecke werden daher in der elften Stelle vorgenommen. Waren sind bei der Einfuhrabfertigung mit dieser Nummer anzumelden.