Von Dmitry Marenkov
(gtai) In Russland steht eine große Zivilrechtsreform an, die auf das Präsidialdekret
"Über die Weiterentwicklung des Zivilgesetzbuches der Russischen
Föderation" vom 18.7.2008 zurückgeht. Dabei sind umfangreiche Änderungen
bei den allgemeinen Bestimmungen, im Schuld-, Sachen- und
Gesellschaftsrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu
erwarten. Entgegen den ursprünglichen Überlegungen wird es sich jedoch
nicht um ein komplett neues Regelwerk, sondern um eine umfassende
Novelle aller im Zivilgesetzbuch („Graždanskij Kodeks“, im Folgenden: ZGB) geregelten Bereiche - mit Ausnahme des Erbrechts - handeln.
Nachdem aus unterschiedlichen Reformvorschlägen ein einheitlicher Gesetzentwurf (Nr. 47538-6) geschaffen worden war, wurde dieser in die Staatsduma eingebracht und am 27.4.2012 in erster Lesung beschlossen (vgl. GTAI-Rechtsnews 6/2012).
Der Termin für die zweite Lesung wurde mehrfach verschoben, zuletzt vom
26.9.2012 auf den 23.11.2012. Am 16.11.2012 hat die Staatsduma auf
Vorschlag des zuständigen Ausschusses für Zivil-, Straf- sowie Prozess- und Wirtschaftsprozessrecht
beschlossen (Beschluss Nr. 1150-GD), dass der Gesetzentwurf, der
ursprünglich rund 275 Seiten umfasste, in mehrere Gesetzentwürfe
aufgeteilt wird. Die genaue Anzahl solcher Teilgesetzentwürfe sowie der
Zeitplan für deren Verabschiedung wurden bislang nicht veröffentlicht.
Am
11.12.2012 soll die zweite Lesung des ersten und bisher einzigen
Teilgesetzentwurfs (Nr. 47538-6/1) stattfinden. Er behandelt einige
Normen des Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung der Rechte an
Immobilien, Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen
Stellen sowie zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung,
Vormundschaft), und beinhaltet einige inhaltliche Änderungen gegenüber
dem in erster Lesung beschlossenen Gesetzentwurf.
Gemäß dem
Gesetzentwurf wird die Pflicht zur staatlichen Registrierung in Bezug
auf eine Reihe von Verträgen entfallen, z.B. Kaufvertrag von Wohnräumen,
Immobilienmietvertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr,
Unternehmenskaufvertrag etc. Dementsprechend werden die Vorschriften
beseitigt, wonach in diesen Fällen der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt
ihrer staatlichen Registrierung zustande kommt.
Die
Übergangsbestimmungen sehen grundsätzlich ein Inkrafttreten zum 1.3.2013
vor, während die Vorschriften zum Personenrecht abweichend erst zum
1.3.2015 in Kraft treten sollen. Die neuen Normen zur unternehmerischen
Tätigkeit von Bürgern (Art. 23) sowie zum Bauern- bzw. Farmbetrieb
(„krestjanskoje (fermerskoe) hoziajstvo“, Art. 811) sollen dagegen bereits am Tage der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes in Kraft treten.
Gemäß
den Übergangsbestimmungen wird die neue Fassung des ZGB auf
Rechtsbeziehungen Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes entstehen. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen, die vor
dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes zustande gekommen sind, wird
die neue Fassung des ZGB grundsätzlich in Bezug auf solche Rechte und
Pflichten anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes entstanden sind. Gleichzeitig sehen die
Übergangsbestimmungen vor, dass die sonstigen Gesetze und
Rechtsvorschriften bis zu ihrer Anpassung an das reformierte ZGB soweit
Anwendung finden, wie sie der neuen Fassung des ZGB nicht
widersprechen.
Detaillierte Angaben zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens in russischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der Staatsduma sowie auf dem Rechtsportal Consultant Plus.
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
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