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Dienstag, 18. Dezember 2012

Russland - Große ZGB-Novelle: Aktuelles zum Gesetzgebungsverfahren

Von Dmitry Marenkov

(gtai) In Russland steht eine große Zivilrechtsreform an, die auf das Präsidialdekret "Über die Weiterentwicklung des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation" vom 18.7.2008 zurückgeht. Dabei sind umfangreiche Änderungen bei den allgemeinen Bestimmungen, im Schuld-, Sachen- und Gesellschaftsrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu erwarten. Entgegen den ursprünglichen Überlegungen wird es sich jedoch nicht um ein komplett neues Regelwerk, sondern um eine umfassende Novelle aller im Zivilgesetzbuch („Graždanskij Kodeks“, im Folgenden: ZGB) geregelten Bereiche - mit Ausnahme des Erbrechts - handeln.

Nachdem aus unterschiedlichen Reformvorschlägen ein einheitlicher Gesetzentwurf (Nr. 47538-6) geschaffen worden war, wurde dieser in die Staatsduma eingebracht und am 27.4.2012 in erster Lesung beschlossen (vgl. GTAI-Rechtsnews 6/2012). Der Termin für die zweite Lesung wurde mehrfach verschoben, zuletzt vom 26.9.2012 auf den 23.11.2012. Am 16.11.2012 hat die Staatsduma auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses für Zivil-, Straf- sowie Prozess- und Wirtschaftsprozessrecht beschlossen (Beschluss Nr. 1150-GD), dass der Gesetzentwurf, der ursprünglich rund 275 Seiten umfasste, in mehrere Gesetzentwürfe aufgeteilt wird. Die genaue Anzahl solcher Teilgesetzentwürfe sowie der Zeitplan für deren Verabschiedung wurden bislang nicht veröffentlicht.

Am 11.12.2012 soll die zweite Lesung des ersten und bisher einzigen Teilgesetzentwurfs (Nr. 47538-6/1) stattfinden. Er behandelt einige Normen des Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung der Rechte an Immobilien, Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen Stellen sowie zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung, Vormundschaft), und beinhaltet einige inhaltliche Änderungen gegenüber dem in erster Lesung beschlossenen Gesetzentwurf.

Gemäß dem Gesetzentwurf wird die Pflicht zur staatlichen Registrierung in Bezug auf eine Reihe von Verträgen entfallen, z.B. Kaufvertrag von Wohnräumen, Immobilienmietvertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, Unternehmenskaufvertrag etc. Dementsprechend werden die Vorschriften beseitigt, wonach in diesen Fällen der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt ihrer staatlichen Registrierung zustande kommt.

Die Übergangsbestimmungen sehen grundsätzlich ein Inkrafttreten zum 1.3.2013 vor, während die Vorschriften zum Personenrecht abweichend erst zum 1.3.2015 in Kraft treten sollen. Die neuen Normen zur unternehmerischen Tätigkeit von Bürgern (Art. 23) sowie zum Bauern- bzw. Farmbetrieb („krestjanskoje (fermerskoe) hoziajstvo“, Art. 811) sollen dagegen bereits am Tage der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes in Kraft treten.

Gemäß den Übergangsbestimmungen wird die neue Fassung des ZGB auf Rechtsbeziehungen Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entstehen. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes zustande gekommen sind, wird die neue Fassung des ZGB grundsätzlich in Bezug auf solche Rechte und Pflichten anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes entstanden sind. Gleichzeitig sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die sonstigen Gesetze und Rechtsvorschriften bis zu ihrer Anpassung an das reformierte ZGB soweit Anwendung finden, wie sie der neuen Fassung des ZGB nicht widersprechen. 

Detaillierte Angaben zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens in russischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der Staatsduma sowie auf dem Rechtsportal Consultant Plus.
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland