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Mittwoch, 11. März 2015

Ukraine erhebt zusätzliche Einfuhrzölle

Bonn (gtai) – Beginnend mit dem 24.02.2015 führt die Ukraine einen zusätzlichen Einfuhrzoll für die Dauer eines Jahres ein. Das entsprechende Gesetz wurde zwar bereits Ende letzten Jahres vom Präsidenten unterschrieben. Das Inkrafttreten war jedoch von erfolgreich geführten Gesprächen der Regierung mit internationalen Geldgebern wie dem IWF und der EU abhängig. Erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses vom 16.02.2015 Nr.119-p (Veröffentlicht am 24.02.2015) sind die Beratungen abgeschlossen und das Gesetz somit in Kraft getreten. 

Neben den üblichen Einfuhrzöllen sind für Waren der Kapitel 1-24 des Zolltarifs zusätzlich 10% des Zollwertes und für Waren der Kapitel 25-97 5% des Zollwertes zu entrichten.
Waren, die von natürlichen Personen in ihrem Gepäck eingeführt werden, unterliegen der zusätzlichen Verzollung von 10% nur insoweit, als sie zoll- und steuerpflichtig sind.
Ausgenommen vom Zusatzzoll sind folgende Waren, die vom ukrainischen Gesetzgeber als lebensnotwendig eingestuft werden:
  • Erdöl der Warenposition 2709 00 90 00;
  • Erdgas der Warenposition 2711 11 00 00 und 2711 21 00 00;
  • Nicht bestrahlte Brennstoffelemente der Warenposition 8401 30 00 00;
  • Elektrischer Strom der Warenposition 2716 00 00 00;
  • Steinkohle der Warenposition 2701 11 00 00, 2701 12 10 0, 2701 19 00 00, 2701 12 90 00, 2704 00 19 00, 2704 00 30 00, 2708 20 00 00, 2713 11 00 00, 2713 12 00 00;
  • Benzin, Heiz- und Dieselöl der Warengruppe 2710, außer den Warenpositionen 2710 91 00 00 und 2710 99 00 00;
  • Medizinprodukte zur Hämodialyse und zur Behandlung onkologischer Erkrankungen, die im vom Ministerkabinett der Ukraine aufgestellten Verzeichnis genannt ist;
  • Waren der humanitären Hilfe sowie Waren, die im Namen oder für das Rote Kreuz der Ukraine sowie seiner Zweigstellen in der Ukraine zu humanitären oder wohltätigen Zwecken eingeführt werden;
  • Waren der internationalen technischen Hilfe (außer verbrauchsteuerpflichtige Waren und Waren der Gruppen 1-24 des Ukrainischen Warenverzeichnisses), die zur Projektverwirklichung im Rahmen der G-8 Initiative gegen  Massenvernichtungswaffen eingeführt werden und die nicht in der Ukraine hergestellt werden;
  • Für die Dauer der Durchführung von Antiterrormaßnahmen sowie die Einführung des Kriegszustandes in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung folgende Waren:
    • Waren des individuellen Schutzes, die in Übereinstimmung mit militärischen Standards und militärischen Bedingungen für die Bedürfnisse der Ordnungskräfte, der Bewaffneten Kräfte der Ukraine sowie anderer militärischer Verbände, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Ukraine gebildet wurden als auch anderer Subjekte, die die gesetzeskonforme Terrorismusbekämpfung durchführen, hergestellt wurden;
    • Garne für die Herstellung von schusssicheren Westen der Warenposition 5402 11 00 00 und 5407 10 00 00;
    • Stoffe (Materialien) für die Herstellung von schusssicheren Westen der Warenposition 3920 10 89 90, 3921 90 60 00, 5603 14 10 00, 6914 90 00 00;
    • Arzneimittel und Medizinprodukte, die zur medizinischen Versorgung von Personen, die während der Durchführung einer Anti-Terror-Operation oder der Einführung des Kriegszustandes verwundet, eine Prellung oder eine andere Gesundheitsverletzung erlitten haben, bestimmt sind.
  • Waren, die der Ukraine unentgeltlich von den Regierungen anderer Staaten oder internationalen Organisationen im Rahmen von internationalen Abkommen (die vom Parlament als verbindlich erklärt werden) gewährt werden;
  • Gegenstände der technischen Versorgung und Ausstattung, Kraftstoffe, Rohstoffe zur industriellen Verarbeitung, Lebensmittel und andere Vermögensgegenstände, die zur Versorgung ukrainischer und von ukrainischen Unternehmen gecharterter Schiffe außerhalb der Zollgrenzen der Ukraine verbracht werden sowie die Produktion dieser Schiffe, die in die Ukraine eingeführt wird.
Quellen: