Bonn (gtai) – Zum 1. April dieses Jahres müssen alle Warenlieferungen mit dem Status „Ware der Zollunion“ beim Verbringen in das Zollgebiet der Russischen Föderation zu statistischen Zwecken erfasst werden. Dafür ist ein so genannter „Statistischer Vordruck zur Erfassung der Daten über den gegenseitigen Handel zwischen den Ländern der Zollunion“ als ein zusätzliches Begleitdokument vorgesehen. Der russische Föderale Zolldienst ist für das Sammeln der oben genannten statistischen Daten zuständig.
Das Formular muss vor der Lieferung elektronisch ausgefüllt werden, jedoch nicht früher als 15 Tagen vor dem Lieferbeginn. Automatisch wird eine Registrierungsnummer vergeben. Zusätzlich ist das Dokument papiergestützt auf dem gesamten Zollgebiet der Russischen Föderation bis zum Zielort der Lieferung mitzuführen. Der Erfassungsvordruck ist von der Person auszufüllen, die den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen hat oder der Person, in deren Namen der Kaufvertag geschlossen wurde. Wenn kein Vertrag vorliegt, muss die Meldung durch die Person erfolgen, die das Verfügungsrecht über die Ware hat.
Der Vordruck steht auf der Internetseite der russischen Zollbehörde zur Verfügung (https://edata.customs.ru/stat). Die entsprechende Regierungsverordnung N 40 vom 29.1.11 ist hier abrufbar.
Das Formular muss vor der Lieferung elektronisch ausgefüllt werden, jedoch nicht früher als 15 Tagen vor dem Lieferbeginn. Automatisch wird eine Registrierungsnummer vergeben. Zusätzlich ist das Dokument papiergestützt auf dem gesamten Zollgebiet der Russischen Föderation bis zum Zielort der Lieferung mitzuführen. Der Erfassungsvordruck ist von der Person auszufüllen, die den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen hat oder der Person, in deren Namen der Kaufvertag geschlossen wurde. Wenn kein Vertrag vorliegt, muss die Meldung durch die Person erfolgen, die das Verfügungsrecht über die Ware hat.
Der Vordruck steht auf der Internetseite der russischen Zollbehörde zur Verfügung (https://edata.customs.ru/stat). Die entsprechende Regierungsverordnung N 40 vom 29.1.11 ist hier abrufbar.
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