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Donnerstag, 1. März 2012

Kasachstan: Wirtschaftsrelevante Gesetzesänderungen

Strategische Ziele im Wirtschafts- und Rechtsbereich / Zivil-, Gesellschafts-, Investitions- und Prozessrecht / Von Dmitry Marenkov

Bonn (gtai) - Der folgende Beitrag fasst einige wirtschaftsrelevante Rechtsentwicklungen in Kasachstan in den Jahren 2010 und 2011 zusammen. Diese Übersicht kann nur einige Änderungen im kasachischen Wirtschaftsrecht beleuchten und ist daher nicht als eine Gesetzgebungschronik zu verstehen. Behandelt werden die Bereiche Investitionsrecht, Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung, Antikorruptionsvorschriften etc. Beachten Sie auch unsere Publikation "Recht kompakt Kasachstan"

I. Allgemeine Rechtslage

1. Platzierung im Doing Business Bericht der Weltbank

Im Doing Business Report 2012 der Weltbank, der im Oktober 2011 veröffentlicht wurde, belegt Kasachstan Gesamtplatz 47. Es bedeutet eine Verbesserung um elf Plätze gegenüber dem Vorjahr. Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business") und berücksichtigt Änderungen der wirtschaftsrelevanten Vorschriften im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011. Besonders gut schneidet Kasachstan demnach in den Kategorien Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 10), Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 13), Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 27) und Immobilienregistrierung ("Registering Property", Platz 29) ab. Die Kategorien Baugenehmigungen ("Dealing with Construction Permits", Platz 147) und grenzüberschreitender Handel ("Trading across Borders", Platz 176) erhielten dagegen eine negative Bewertung (Quelle: http://www.doingbusiness.org).

2. Erhöhung des Existenzminimums, des Mindestlohns und des sog. monatlichen Berechnungsbetrages

Das Gesetz über den Haushalt für die Jahre 2012-2014 (Nr. 496-IV vom 24.11.2011) legte mit Wirkung zum 1.1.2012 das Existenzminimum und den Mindestlohn in Höhe von jeweils 17.439 Tenge (ca. 90 Euro) und die Mindestrente in Höhe von 17.491 Tenge fest. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde der monatliche Berechnungsbetrag von 1.512 Tenge (seit 1.1.2011) auf 1.618 Tenge (ca. 8,3 Euro) erhöht. Der monatliche Berechnungsbetrag (russisch: "messjatschnyj rastschjotnyj pokazatel"; englisch: "monthly calculation index") wird als Einheit u.a. für Sozialleistungen, Bußgelder und im Rahmen der Anforderungen an das Mindestkapital von Handelsgesellschaften verwendet.

3. Verbesserung des Verfahrens des Erlasses von Rechtsvorschriften

Das Gesetz Nr. 425-IV vom 1.4.2011 bezweckte die Verbesserung des Verfahrens des Erlasses von Rechtsvorschriften. Entwürfe von normativen Rechtsakten unterliegen einer rechtlichen Begutachtung durch das Justizministerium, wenn sie eine allgemeinverbindliche Bedeutung haben, Rechte und Freiheiten von Bürgern betreffen oder die unternehmerische Tätigkeit regeln. Wenn für die Umsetzung eines Gesetzentwurfes bzw. eines Entwurfs eines normativen Präsidentendekrets oder einer normativen Regierungsverordnung Änderungen bzw. Ergänzungen von anderen Rechtsvorschriften notwendig sind, sind entsprechende Änderungsentwürfe gleichzeitig vorzubereiten. Gesetzentwürfe müssen auf den Internetseiten der zuständigen Stellen veröffentlicht werden, um eine Diskussion mit gesellschaftlichen Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen und weiten Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Das Gesetz führt ferner den Begriff "rechtliches Monitoring von normativen Rechtsakten" ein und definiert es als eine dauerhafte Tätigkeit von staatlichen Stellen zur Sammlung, Auswertung und Analyse von Informationen über den Zustand der Gesetzgebung sowie Prognosen ihrer Entwicklungsdynamik und der praktischen Rechtsanwendung zum Zwecke der Ermittlung von rechtswidrigen, veralteten und korruptionsfördernden Rechtsvorschriften.

II. Strategische Ziele

1. Strategischer Plan Kasachstan 2020

Der Strategische Plan der Entwicklung der Republik Kasachstan bis zum Jahr 2020 (Präsidialerlass Nr. 922 vom 1.2.2010) legte die Hauptausrichtungen und die strategischen Ziele für das kommende Jahrzehnt fest. Zu den prioritären Zielen des Staates gehören demnach u.a. die Vorbereitung zur Nachkrisenentwicklung, die beschleunigte Diversifizierung der Wirtschaft, Zukunftsinvestitionen und die Gewährleistung der internationalen Sicherheit und der Stabilität von internationalen Beziehungen. Als Ziele postuliert der Plan die Reduzierung des Rohstoffanteils am Gesamtexportvolumen von 90% auf 60% bis 2015 und auf 55% bis 2020, die Erhöhung des Anteils der verarbeitenden Industrie am BIP auf 12,5% bis 2015 und 13% bis 2020, die Steigerung des BIP um mindestens ein Drittel im Vergleich zum Jahr 2009 sowie die Senkung der Energieintensität der Wirtschaft um mindestens 10% bis 2015 und um mindestens 25% bis 2020. Die Diversifizierung der Wirtschaft soll vor allem durch die Entwicklung der folgenden Branchen erreicht werden: Erdölverarbeitung und die Infrastruktur des Öl- und Gassektors, Metallurgie und Herstellung von Metallfertigprodukten, chemische, pharmazeutische und Rüstungsindustrie, Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten, Bauindustrie und Herstellung von Baumaterialien sowie die Energie-, Transport- und Telekommunikationsbranchen. Es wird eine durchschnittliche Inflation von maximal 5% bis 8%, eine Arbeitslosenquote von höchstens 5% und die Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung von 68 auf 72 Jahre bis zum Jahr 2020 angestrebt. Daneben sieht der Plan eine Modernisierung des Ausbildungs- und Gesundheitssystems sowie die Fortführung von Verwaltungsreformen vor.

2. Strategischer Plan des Justizministeriums

Der Strategische Plan des Justizministeriums der Republik Kasachstan (http://www.minjust.kz) für die Jahre 2010-2014 (Regierungsverordnung Nr. 2325 vom 31.12.2009) bezeichnet als seine Mission die Modernisierung der rechtlichen Infrastruktur zum Zwecke der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Staates. Als seine Vision nennt der Strategische Plan eine entwickelte Zivilgesellschaft, ein effizientes Rechtsschutzsystem sowie juristische Dienstleistungen gemäß den Standards und Grundsätzen eines Rechtsstaates.
Der Plan sieht sieben strategische Ausrichtungen vor:
- Erhöhung der Qualität von öffentlichen und juristischen Dienstleistungen durch Justizorgane, Verbesserung der Rechtskultur der Bürger;
- Weiterentwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsgrundlagen für die internationale Kooperation;
- Annäherung des Strafvollzugssystems an internationale Standards; -
- Heranführung des Gerichtsgutachterwesens an internationale Standards;
- Umsetzung der Vorgaben der Welthandelsorganisation (WTO) im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem angestrebten WTO-Beitritt;
- Gewährleistung der Glaubensfreiheit und Verbesserung des Zusammenwirkens zwischen staatlichen Stellen und religiösen Vereinigungen;
- Fortentwicklung des Schätzerwesens und seine Heranführung an internationale Standards.
Der Strategische Plan erwähnt das bestehende Problem der niedrigen Qualität der Gesetzentwürfe und sieht Erleichterungen bei der Unternehmensgründung und der Immobilienregistrierung sowie Änderungen im Notar- und Anwaltsrecht vor.

3. Strategischer Plan des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel

Der Strategische Plan des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel (http://www.minplan.kz) für die Jahre 2011-2015 formuliert als seine Mission die Schaffung von günstigen Bedingungen für die Verbesserung des Wohlstandes der Bevölkerung und die nachhaltige Entwicklung des Landes (vgl. Regierungsverordnung Nr. 1531 vom 31.12.2010). Als Vision nennt er ein Wirtschaftswachstum bis zum Jahr 2020 um mehr als ein Drittel gegenüber dem Niveau von 2009.
Der Plan stellt fest, dass die kasachische Wirtschaft im vergangenen Jahrzehnt im großen Maße von der externen Konjunktur hinsichtlich Energieressourcen und sonstigen Mineralrohstoffen abhängig gewesen ist. Die zwischenzeitlich niedrigeren Weltmarktpreise auf Erdöl, Metalle und Walzerzeugnisse, die den Hauptbestandteil der kasachischen Exporte ausmachen, hatten zu einem Rückgang beim Wirtschaftswachstum geführt (8,9% im Jahr 2007, 3,3% im Jahr 2008). Das noch geringere Wirtschaftswachstum von 1,2% im Jahr 2009 konnte nur durch ein Wachstum im Bereich der Landwirtschaft um 13,8%, eine Steigerung der Ölförderung um 8,1% sowie die staatlichen Antikrisenmaßnahmen zur Nachfrageförderung erreicht werden. Weltmarktpreise auf Energieressourcen bestimmen auch den Anteil der Exporte am BIP Kasachstans maßgeblich: in den Jahren zwischen 2000 bis 2007 lag er bei 45% und stieg im Jahr 2008 infolge der Rekordölpreise auf 53,9%, bevor der Rückgang der Weltmarktpreise auf Energieressourcen im Rahmen der globalen Wirtschaftskrise im Jahr 2009 eine Verringerung des Exportanteils am BIP auf 40,3% bewirkte.
Der Strategische Plan hält fest, dass die Abhängigkeit der kasachischen Wirtschaft von externen Preisfaktoren aufgrund ihrer bipolaren Struktur bestehen bleibt. Ein Teil der Wirtschaft umfasst die hoch profitablen Rohstoff- und Metallurgiebranchen, die fast ausschließlich ausländische Märkte bedienen und deren Erträge komplett von der Lage der Weltwirtschaft und der Konjunktur im Ausland abhängen. Der andere Teil beinhaltet die verarbeitende Industrie mit einer Ausrichtung auf den Binnenmarkt und einer niedrigen Rentabilität. Der Strategische Plan kommt zum Ergebnis, dass eine solche Struktur der Wirtschaft kein stabiles Wachstum gewährleisten kann. Nachhaltiges Wachstum erfordert die Entwicklung des Nichtrohstoffsektors.
Die Politik der staatlichen Förderung des Unternehmertums und der Entwicklung des Handels soll überdacht werden. Die übermäßige Regulierung der Wirtschaftstätigkeit und administrative Hürden, die einen wichtigen Grund für das Entstehen der Schattenwirtschaft darstellen, sind zu vermeiden. Die geltende Gesetzgebung soll auf veraltete und korruptionsfördernde Normen sowie Dopplungen analysiert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftstätigkeit sollen ausschließlich in Gesetzen, Dekreten des Staatspräsidenten und Regierungsverordnungen, jedoch nicht in Erlässen einzelner Exekutivorgane, enthalten sein.
Es wird angestrebt, die Platzierung Kasachstans im Doing-Business-Bericht der Weltbank, der jährlich die Wirtschaftsfreundlichkeit der bestehenden Vorschriften untersucht, weiter zu verbessern. Der Plan sieht auch eine zunehmende Vergabe von Konzessionen, insbesondere im Bereich des Fernstraßenbaus, vor. Des Weiteren thematisiert der Plan die Schaffung eines effizienten öffentlichen Sektors und die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen.
Für den beabsichtigten Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) wird nach Abschluss von 24 bilateralen Protokollen über den Zugang zum Waren- und Dienstleistungsmarkt mit einzelnen WTO-Mitgliedstaaten eine weitere Harmonisierung des kasachischen Rechts mit den WTO-Vorgaben als notwendig erachtet. Im Zusammenhang mit der Gründung der Zollunion mit der Republik Belarus und Russland (http://www.tsouz.ru) mussten die laufenden Beitrittsverhandlungen angepasst werden.

III. Investitionsrecht

1. Sonderwirtschaftszonen

Die Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Kasachstan haben eine neue rechtliche Grundlage erhalten: das neue Gesetz Nr. 469-IV vom 21.7.2011 ersetzt das Vorgängergesetz Nr. 274-III vom 6.7.2007. SWZ sind abgrenzbare Gebiete, die für eine Dauer von bis zu 25 Jahren geschaffen werden und in denen günstigere Bestimmungen auf dem Gebiet der Steuer-, Zoll- und Bodengesetzgebung gelten. Sie werden zum Zwecke der schnellen Entwicklung von modernen, hochleistungs- und wettbewerbsfähigen Industriezweigen, der Anlockung von Investitionen und neuen Technologien in bestimmten Wirtschaftsbranchen und Regionen sowie zur Steigerung der Beschäftigungsquote in der Bevölkerung gegründet. Derzeit gibt es in Kasachstan sechs Sonderwirtschaftszonen: "Astana-New City", "Morport Aktau", "Ontustik", "National industrial petrochemical technology park" (Atyrau), "Burabai" (Akmola), "Information Technology Park" (Almaty).
Das neue SWZ-Gesetz unterscheidet zwischen prioritären und Hilfstätigkeiten. Den Status eines "SWZ-Teilnehmers", der alle SWZ-Vorzüge nutzen kann, können nur Unternehmen erlangen, die eine prioritäre Tätigkeit (d.h. eine solche, für die die entsprechende SWZ geschaffen wurde) ausüben. Einzelunternehmer und Unternehmen, die lediglich einer Hilfstätigkeit nachgehen (d.h. solche, die zur Unterstützung der prioritären Tätigkeiten notwendig sind, jedoch nicht dem Zweck der SWZ entsprechen), können sich dagegen nicht auf die günstigen SWZ-Bedingungen berufen.
Zur Ansiedlung in einer SWZ muss ein Unternehmen einen Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft abschließen. Das Gesetz legt die Anforderungen an die Antragsteller, die einzureichenden Dokumente und das Zulassungsverfahren fest. Die öffentlichen Dienstleistungen in den SWZ erfolgen auf der Grundlage des sog. Ein-Schalter-Prinzips. Das heißt, dass die SWZ-Teilnehmer mit möglichst wenigen Verwaltungsstellen in Kontakt treten müssen, die die eingereichten Unterlagen ohne weitere Beteiligung des Unternehmens untereinander zirkulieren (Service aus einer Hand). SWZ-Teilnehmer können in einem vereinfachten Verfahren Genehmigungen für die Heranziehung von ausländischen Fachkräften erlangen; insbesondere unterliegen sie nicht der Pflicht, vorrangig auf dem nationalen Arbeitsmarkt nach geeigneten Kandidaten zu suchen. Das steuerrechtliche Sonderregime ist in den neuen Vorschriften der Art. 150 bis 151-151-6 sowie Art. 244-2 und 244-3 Steuergesetzbuch geregelt.

2. Bilaterale Investitionsschutzabkommen

Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kasachstan insgesamt 42 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 26 in Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2011). Im Jahr 2010 wurden drei neue bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Österreich (12.1.2010), Rumänien (2.3.2010) und Tschechien (25.11.2010) unterzeichnet. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Kasachstan ist der Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 22.9.1992 (Bundesgesetzblatt II 1994, S. 3730 ff.), der seit 10.5.1995 in Kraft ist, zu beachten.

3. Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Kasachstan gehört seit 2000 zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von 157 Staaten unterzeichnet und von 147 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken.
Im September 2011 wurde gegen die Republik Kasachstan ein neues ICSID-Investitionsschiedsverfahren eingeleitet. Das von einem türkischen Unternehmen initiierte Schiedsverfahren (ICSID Case No. ARB/11/2) betrifft Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Joint Venture zur Ölförderung. Insgesamt sind acht ICSID-Investitionsschiedsverfahren gegen die Republik Kasachstan bekannt, vier von denen bereits abgeschlossen sind (Quelle: http://icsid.worldbank.org, Link: "Cases").
Für den Energiesektor ist zu beachten, dass Kasachstan den Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Art. 26 ECT kann ein Investor nach erfolgloser Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates erheben oder auf ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders wichtig ist die Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Vertragsstaat bereit erklärt, sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, http://icsid.worldbank.org) in Washington D.C., dem Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (http://www.sccinstitute.com) oder einem ad hoc-Schiedsverfahren zu unterwerfen. Von den bislang 30 bekannten ECT-Schiedsverfahren richten sich vier gegen den Staat Kasachstan (Näheres unter http://www.encharter.org, Link: "Dispute Settlement").

IV. Neuerungen im Verwaltungssystem

1.Geänderte Zuständigkeiten bei Ministerien

Mit Dekret vom 12.3.2010 (Nr. 936) über die weitere Entwicklung des staatlichen Verwaltungssystems hat der Präsident Kasachstans einige Ministerien durch Zuständigkeitsänderungen reformiert. Das Finanzministerium (http://www.minfin.kz) hat demnach Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Konzipierung der Haushalts-, Steuer- und Zollpolitik sowie der Haushaltsplanung vom bislang bestehenden Ministerium für Wirtschaft und Haushaltsplanung übernommen. Das ehemalige Ministerium für Wirtschaft und Haushaltsplanung wurde als neu formiertes Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel (http://www.minplan.kz) mit Aufgaben der strategischen Planung und regionalen Entwicklung betraut; das Ressort Handel wurde dabei vom ehemaligen Ministerium für Industrie und Handel übertragen. Aus dem alten Ministerium für Industrie und Handel wurde das Ministerium für Industrie und neue Technologien (http://www.mint.gov.kz), das u.a. Funktionen und Befugnisse hinsichtlich der Strom-, Berg- und Atomindustrie vom ehemaligen Ministerium für Energie und Mineralressourcen übernahm. Das letztgenannte Energieministerium wurde zum Ministerium für Öl und Gas (http://mgm.gov.kz) umgewandelt. Die ehemalige Telekommunikationsagentur wurde zwischenzeitlich in den Rang des Ministeriums für Telekommunikation und Information erhoben.
Im Januar 2012 hat es in diesem Bereich weitere Änderungen gegeben (s. Präsidialdekret Nr. 226 vom 20.1.2012). Das Ministerium für Telekommunikation und Information wurde wieder aufgelöst. Die Befugnisse in den Bereichen Information, Archivwesen und Dokumentation wurden an das Ministerium für Kultur übertragen, das jetzt Ministerium für Kultur und Information (http://www.mk.gov.kz) heißt. Die Zuständigkeiten aus dem Ressort Telekommunikation wurden auf das Ministerium für Transport und Kommunikation (http://www.mtk.gov.kz) verlagert. Ferner wurde das Ministerium für Tourismus und Sport aufgelöst, seine Befugnisse an die neu gegründete Agentur für Sport (http://www.mts.gov.kz) sowie - im Tourismusbereich - an das Ministerium für Industrie und neue Technologien übergeben.
Somit beinhaltet die kasachische Regierung derzeit 16 Ressorts (http://www.government.kz).

2. E-Government

Das Gesetz Nr. 337-IV über die Entwicklung der "elektronischen Regierung" vom 15.7.2010 bezweckte die Erhöhung der Qualität und der Effizienz der Verwaltung im Bereich von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie die Gewährleistung ihrer Transparenz.

V. Zivilrecht

Am 15.4.2011 trat das Änderungsgesetz Nr. 421-IV, das die Fortentwicklung des Zivilrechts beabsichtigt, in Kraft. Die Novelle betraf eine Reihe von Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäß der neuen Fassung des Art. 117 ZGB können Wohnungen und sonstige Wohneinheiten sowie unbewohnbare Räume im Rahmen eines Kondominiums selbständige Immobilienobjekte sein. Ferner wurde Art. 118 ZGB, der die staatliche Registrierung von Rechten an Immobilien zum Gegenstand hat, neu gefasst. Artikel 157 ZGB, der die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und deren Rechtsfolgen regelt, enthält jetzt eine Legaldefinition des Begriffs "interessierte Personen", auf deren Antrag ein Rechtsgeschäft für unwirksam erklärt werden kann. Demnach zählen dazu Personen, gegen deren Rechte und gesetzliche Interessen als Folge der Vornahme des Rechtsgeschäfts verstoßen wurde bzw. verstoßen werden kann. Artikel 157 Abs. 3 ZGB n.F. legt fest, dass bei Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts jede Partei verpflichtet ist, alles im Rahmen des Rechtsgeschäfts Erlangte zurückzugeben. Ist die Rückgabe des Erlangten nicht möglich (u.a. wenn das Erlangte in der Nutzung einer Sache oder einer Dienstleitung besteht), ist der Wert der Sache, die zurückzugeben wäre, bzw. der Wert der Nutzung der Sache oder der Dienstleistung in Geld zu erstatten. Gemäß Art. 163 ZGB darf ein Stellvertreter keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, vornehmen. Die neue Fassung dieser Norm präzisiert, dass diese Beschränkung nicht für Handelsvertreter (kommerzielle Vertreter) gilt. Bei Erteilung einer Untervollmacht muss nach Art. 169 Abs. 2 ZGB n.F. die Vollmacht beigefügt werden. Ferner sind der geänderte Wortlaut des Art. 308 ZGB hinsichtlich der Registrierung des Pfandes sowie neue Normen betreffend der Einzahlung einer Sicherheitssumme (Art. 338-3 und 338-4 ZGB) zu beachten. Der Besondere Teil des ZGB wurde mit neuen Vorschriften hinsichtlich der Miete von Transportmitteln in Art. 594-1 bis 594-7 ergänzt.

VI. Verbraucherschutzrecht

Das am 4.5.2010 ergangene neue Gesetz über den Verbraucherschutz (Nr. 274-IV) ersetzte das zuvor geltende Verbraucherschutzgesetz Nr. 640-XII vom 5.6.1991. Das neue Gesetz definiert erstmals die Begriffe "Haltbarkeitsfrist", Garantiefrist", "Mangel", "Verkäufer" etc. Der Verbraucherschutz in den Bereichen der Finanz-, Sozial- sowie medizinischer und touristischer Dienstleistungen ist ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich ausgenommen und erfolgt durch separate Gesetze. Die Rechte der Verbraucher umfassen u.a. freie Produktauswahl, Zugang zu Informationen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, Erhalt von umfassenden und rechtzeitigen Informationen über die Waren (bzw. Dienstleistungen) sowie den Verkäufer (Hersteller bzw. Dienstleistungserbringer), ungefährliche Waren (bzw. Dienstleistungen) von angemessener Qualität, Umtausch und Rückgabe von Waren, vollumfänglichen Schadensersatz für durch den Sachmangel verursachte Körperverletzung oder Sachbeschädigung, Ersatz des immateriellen Schadens, Rechtsschutz, Gründung von gesellschaftlichen Verbrauchervereinigungen. Verbraucher sind berechtigt, innerhalb von 14 Tagen eine erworbene Ware (außer Lebensmittel) gegen eine vergleichbare Ware anderer Größe, Farbe, Form umzutauschen. Fehlt eine alternative Ware, kann der Verbraucher den Kaufpreis zurückverlangen. Beim Erwerb einer mangelhaften Ware stehen dem Verbraucher wahlweise folgende Rechte zu: Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Rückerstattung des Kaufpreises sowie Schadensersatz für die Beseitigung des Warenmangels. Die beiden erstgenannten Ansprüche können sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Die genannten Ansprüche setzten voraus, dass der Mangel innerhalb der Haltbarkeits- bzw. Garantiefrist, anderenfalls innerhalb von zwei Jahren seit Übergabe entdeckt worden ist.

VII. Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Registrierung von juristischen Personen sowie Filialen und Repräsentanzen

Mit Gesetz Nr. 239-IV vom 20.1.2010 wurde die staatliche Registrierung von juristischen Personen sowie Filialen und Repräsentanzen vereinfacht bzw. beschleunigt. Demnach muss die staatliche Registrierung, die von Registrierungsbehörden beim Justizministerium vorgenommen wird, grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen erfolgen. Kleine Unternehmen und solche, die eine Mustersatzung verwenden, sowie Filialen und Repräsentanzen müssen gar innerhalb von drei Werktagen registriert werden. Gemäß den Vorschriften des Gesetzes über das private Unternehmertum vom 31.1.2006 (Nr. 124) gelten als kleine Unternehmen Einzelunternehmer oder juristische Personen mit einem Umsatz von maximal dem 60.000-fachen Wert des sog. monatlichen Berechnungsbetrages (s. oben, Ziffer I.2), die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Die Gründungsunterlagen (Gründungsvertrag und Satzung) von kleinen Unternehmen bedürfen ferner keiner notariellen Beurkundung.
Die genannten Fristen umfassen ausdrücklich nicht die Registrierung bei der Statistik- und der Steuerbehörde. Die Urkunden über die staatliche Registrierung und die steuerliche Anmeldung werden innerhalb von 11 bzw. fünf Werktagen erteilt. Im Falle der Einreichung von unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen, wird die Frist unterbrochen.

2. Mindestkapital von Kapitalgesellschaften

Die Höhe des Mindestkapitals von Kapitalgesellschaften ist im kasachischen Gesellschaftsrecht nicht in absoluten Zahlen, sondern als Formel festgelegt. Das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TOO) beträgt gemäß Art. 23 Abs. 2 TOO-Gesetz den 100-fachen Wert des sog. monatlichen Berechnungsbetrages. Angesichts der Erhöhung des monatlichen Berechnungsbetrages von 1.512 Tenge auf 1.618 Tenge mit Wirkung zum 1.1.2012 beträgt das Mindeststammkapital somit 161.800 Tenge (rund 840 Euro).
Zu beachten ist, dass für kleine Unternehmen (zum Begriff siehe oben, Ziffer VII.1), die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (TOO) organisiert sind, seit Januar 2010 geringere Anforderungen an das Mindeststammkapital gelten. Statt des 100-fachen Wertes des monatlichen Berechnungsbetrages sind bereits 100 Tenge (ca. 0,5 Euro) ausreichend.
Für das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft (AO) gilt gemäß Art. 10 AG-Gesetz der 50.000-fache Wert des monatlichen Berechnungsbetrages, was jetzt 80,9 Millionen Tenge (rund 421.000 Euro) entspricht.

3. Förderung des Außenhandels / Regulierung der Handelstätigkeit

Das Änderungsgesetz Nr. 400-IV vom 26.1.2011 novellierte das Gesetz Nr. 544-II über die Regelung der Handelstätigkeit vom 12.4.2004. Neu dazugekommen ist Kapitel 3-1 (Art. 14-1, 14-2), das der Förderung des Außenhandels gewidmet ist. Der ebenfalls neu gefasste Kapitel 4 (Art. 15-22) regelt den Bereich der Außenwirtschaft, einschließlich staatlicher Fördermaßnahmen sowie Ziele und Aufgaben der Nationalen Organisation zur Exportförderung (http://www.kaznex.kz). Insgesamt bezweckt das neue Gesetz die Fortentwicklung der Regulierung des Handels, den Schutz und die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Republik Kasachstan im Außenhandel sowie die Unterstützung der Markterschließung im Ausland durch kasachische Unternehmen und Waren.
Gleichzeitig wurden im Kodex für administrative Rechtsverstöße (Gesetz Nr. 155-II vom 30.1.2001) zwei neue Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Der neue Art. 163-5 droht Handelsketten, die unbegründet den Zugang von bestimmten Waren zu ihrem Sortiment begrenzen bzw. offensichtlich diskriminierende Verträge abschließen (einschließlich Klauseln über das Verbot von Vertragsabschlüssen mit anderen Marktteilnehmern bzw. Offenlegung von anderweitigen Vertragsabschlüssen), eine Geldbuße in Höhe von 100 monatlichen Berechnungsbeträgen (161.800 Tenge) an. Im Wiederholungsfalle innerhalb eines Jahres wird eine Geldbuße in Höhe von 400 monatlichen Berechnungsbeträgen verhängt. Auch für den Verstoß gegen festgelegte Maximalpreise auf sozial bedeutende Lebensmittel ist eine Geldbuße in Höhe von 100 bzw. 400 monatlichen Berechnungsbeträgen vorgesehen.

4. Bekämpfung von rechtswidrigen Unternehmensübernahmen

Mit Gesetz Nr. 385-IV vom 11.1.2011 wurden einige Änderungen der geltenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Bekämpfung von rechtswidrigen Übernahmen von Unternehmen bzw. des rechtswidrigen Vermögensentzugs (sog. Raidertum) vorgenommen. Gemäß dem neu eingefügten Art. 226-1 Strafgesetzbuch können für Raider-Praktiken Geldstrafen in Höhe von 500 bis 1000 monatlichen Berechnungsbeträgen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren mit Beschlagnahme des Vermögens und einem bis zu zweijährigen Verbot, einen bestimmten Posten zu besetzen bzw. einer bestimmten Tätigkeit nachzugehen, verhängt werden.
Der neue Straftatbestand enthält eine folgende lange Auflistung der erfassten strafbaren Tathandlungen:
- rechtswidriger Erwerb einer Beteiligung an einer juristischen Person, des Vermögens und der Wertpapiere einer juristischen Person oder Begründung der Kontrolle über eine juristische Person mittels vorsätzlicher Fälschung der Wahlergebnisse
- Verhinderung der freien Ausübung von Rechten bei Beschlussfassungen im Wege der Eintragung in Sitzungs- und Versammlungsprotokolle von offenkundig unrichtigen Angaben über die Zahl der Abstimmenden, das Quorum oder die Wahlergebnisse oder
- offenkundig falsche Stimmauswertung bzw. Beschränkung des faktischen Zugangs des Aktionärs, Gesellschafters oder eines Mitglieds eines Gesellschaftsorgans zur Abstimmung bzw. unterlassene Benachrichtigung über die Durchführung einer Versammlung oder Sitzung
- Mitteilung von falschen Informationen über die Zeit und den Ort der Versammlung oder Sitzung, Ausübung des Stimmrechts im Namen eines Aktionärs, Gesellschafters oder Mitglieds eines Exekutivorgans unter Verwendung einer offenkundig gefälschten Vollmacht oder unter Verstoß oder Beschränkung der Vorkaufsrechte und eine vorsätzliche Behinderung der Ausübung der Vorkaufsrechte
- andere rechtswidrige Methoden, die zu einer wesentlichen Verletzung der Rechte und gesetzlichen Interessen von natürlichen und juristischen Personen oder des Staates geführt haben.
Die Bestimmungen des Art. 226-1 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch sehen für die Tatbegehung durch eine (organisierte) Personengruppe aufgrund eines im Voraus festgelegten Tatplanes, im Wiederholungsfalle und unter Missbrauch der Amtsstellung eine Geldstrafe in Höhe von 1000 bis 2000 monatlichen Berechnungsbeträgen oder eine Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren mit Beschlagnahme des Vermögens und ein Tätigkeitsverbot für bis zu drei Jahre vor.

5. Konzept eines Unternehmensgesetzbuches

Das Justizministerium und der Rat für Rechtspolitik beim Präsidenten der Republik Kasachstan der Republik Kasachstan haben ein Konzept eines Unternehmensgesetzbuches ("Predprinimatelskij kodex") vorgestellt. Der Gesetzentwurf bezweckt die Systematisierung des Unternehmensrechts und die Beseitigung von bestehenden Regelungslücken. Zur Begründung der Notwendigkeit der Verabschiedung des Unternehmensgesetzbuches wird auf das Beispiel ausländischer Rechtsordnungen, in denen neben dem Zivilgesetzbuch ein Handelsgesetzbuch existiert (z.B. Frankreich und Deutschland), verwiesen.
Das Unternehmensgesetzbuch soll sich aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Teil zusammensetzen und folgende Abschnitte enthalten:
(I.) Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit,
(II.) Subjekte der unternehmerischen Tätigkeit,
(III.) Staatliche Regulierung der unternehmerischen Tätigkeit,
(IV.) Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit,
(V.) Rechtliches Regime des Vermögens der Subjekte der unternehmerischen Tätigkeit,
(VI.) Schuldrechtliche Verhältnisse auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit (Handelsgeschäfte etc.),
(VII.) Haftung auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit,
(VIII.) Rechtliche Regelung einzelner Arten der unternehmerischen Tätigkeit,
(IX.), Sonderregime der unternehmerischen Tätigkeit und einzelne Arten von Unternehmensverträgen,
(X.) Schlussbestimmungen.
Bei Verabschiedung des Unternehmensgesetzbuches würde die Anpassung bzw. die Abschaffung einiger Vorschriften des Zivilgesetzbuches notwendig werden. Des Weiteren müsste eine Reihe von relevanten Gesetzen wegfallen, u.a. das Gesetz über Banken und die Bankentätigkeit, das Gesetz über den Wettbewerb, das Gesetz über Aktiengesellschaften, das Gesetz über die Versicherungstätigkeit, das Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen, das Gesetz über den Verbraucherschutz, das Gesetz über Konzessionen, das Gesetz über die Devisenregulierung und -kontrolle, das Gesetz über die Bodenschätze und ihre Nutzung etc.
Das vorgeschlagene Konzept des Unternehmensgesetzbuches ist stark kritisiert worden. Im offenen Brief vom 14.6.2011 hoben 28 bekannte Rechtswissenschaftler, Hochschullehrer und Praktiker die fehlende Notwendigkeit der Verabschiedung eines zusätzlichen Gesetzbuches sowie diverse Ungenauigkeiten bei der Terminologie und Dopplungen, die in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen können, hervor.

VIII. Arbeitsrecht

Die Regierung Kasachstans legt jährlich aufgrund der Ermächtigung im Gesetz Nr. 149-II über die Beschäftigung der Bevölkerung vom 23.1.2001 zum Zwecke des Schutzes des Arbeitsmarktes eine Quote hinsichtlich der Heranziehung ausländischer Fachkräfte fest. Im Jahr 2010 betrug die Quote 0,75% und im Jahr 2011 0,85% der erwerbstätigen Bevölkerung der Republik Kasachstan.

IX. Technische Reglements

Gemäß dem Gesetz Nr. 603-II über die technische Regulierung vom 9.11.2004 sind Technische Reglements mit Anforderungen an die Sicherheit und die Qualität von Waren und Anlagen zu erlassen. Die Regierungsverordnung vom 29.12.2009 (Nr. 2243) legte einen Zeitplan für den Erlass von insgesamt 43 Technischen Reglements fest.
Es wurden u.a. neue Technische Reglements mit Sicherheitsanforderungen an folgende Produkte erlassen:
- Pipelines für toxisches, brennbares und verflüssigtes Gas (RegVO Nr. 36 vom 29.1.2010),
- Benzin, Diesel und Heizöl (RegVO Nr. 153 vom 1.3.2010),
- Aufzüge (RegVO Nr. 172 vom 3.3.2010),
- Düngemittel (RegVO Nr. 491 vom 28.5.2010),
- Ausrüstung zur Verarbeitung von Agrarrohstoffen (RegVO vom 588 vom 15.6.2010),
- Atom- und Strahlungssicherheit von Atomkraftwerken (RegVO Nr. 683 vom 1.7.2010),
- Atom- und Strahlungssicherheit von Atomforschungsanlagen (RegVO Nr. 684 vom 1.7.2010),
- Kohle und der damit verbundenen Produktionsprozesse, einschließlich der Förderung, Verarbeitung, Lagerung und Transport (RegVO Nr.731 vom 17.7.2010),
- Atom- und Strahlensicherheit (RegVO Nr. 768 vom 30.7.2010),
- Arzneimittel (RegVO Nr. 772 vom 7.6.2010),
- Passagier-, Waren- und Postbeförderungen (RegVO Nr. 792 vom 4.8.2010),
- Eisenbahntransporte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur (RegVO Nr. 794 vom 4.8.2010),
- elektromagnetische Verträglichkeit (RegVO Nr. 812 vom 9.8.2010),
- Umweltemissionen bei der Aluminiumherstellung mittels Elektrolyse (RegVO Nr. 925 vom 10.9.2010),
- Nahrungsmittel, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind (RegVO Nr. 935 vom 14.9.2010),
- gentechnisch veränderte Lebensmittel und Tiere (RegVO Nr. 969 vom 21.9.2010),
- Gebäude, Bauanlagen und Baustoffe (RegVO Nr. 1202 vom 17.11.2010),
- giftige und hochgiftige Stoffe (RegVO Nr. 1219 vom 19.11.2010).

X. Antikorruptionsvorschriften

In dem am 1.12.2011 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 120 von 183 (Platz 1 = wenig korrupt, Platz 183 = sehr korrupt). Im Vorjahr wurde Kasachstan auf Platz 106 von 178 geführt. Der Korruptionswahrnehmungsindex beruht auf Umfragen von Experten und Managern und bewertet 183 Länder nach der im öffentlichen Sektor - bei Beamten und Politikern - wahrgenommenen Korruption. Es listet die Länder auf einer Skala von null (hoher Grad wahrgenommener Korruption) bis zehn Punkten (keine wahrgenommene Korruption) auf. Zwei Drittel der gelisteten Länder erreichten weniger als 5,0 von 10,0 Punkten. Kasachstan wurde mit 2,7 Punkten bewertet (Quelle: http://www.transparency.org).
In den vergangenen zwei Jahren sind eine Reihe von Vorschriften zum öffentlichen Dienst durch Antikorruptionsvorschriften ergänzt worden (Änderungsgesetz Nr. 371-IV vom 29.12.2010). Im Gesetz Nr. 453-I über den öffentlichen Dienst vom 23.7.1999 wurde der Begriff "Interessenkonflikt" eingeführt (Art. 18-2), der gemäß der Legaldefinition als eine Situation bezeichnet wird, bei der ein Widerspruch zwischen dem persönlichen Interesse des Staatsbediensteten und der angemessenen Ausübung seiner Amtsbefugnisse oder gesetzlichen Interessen von natürlichen und juristischen Personen bzw. des Staates besteht, der zur Verletzung dieser gesetzlichen Interessen führen kann. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt die Pflicht, im Falle des Entstehens oder der Gefahr des Entstehens eines Interessenkonfliktes seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder die Leitung der Behörde schriftlich darüber zu unterrichten. Der Vorgesetzte bzw. die Behördenleitung muss dann dem betroffenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine andere Aufgabe zuweisen bzw. auf eine andere Weise für die Lösung des Interessenkonfliktes sorgen. Anderenfalls sind Disziplinarmaßnahmen gegen den Amtsträger, den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. den Behördenleiter möglich, die eine Abmahnung, eine Versetzung auf eine niedrigere Stelle oder die Entlassung umfassen.
Gemäß der neuen Fassung des Gesetzes Nr. 267-I über die Bekämpfung der Korruption vom 2.7.1998 finden die Anforderungen und Pflichten, die im Kontext der Korruptionsverhinderung für Amtsanwärter gelten, auch auf Stellen bei Gesellschaften mit einer mindestens 35%-prozentigen Beteiligung des Staates Anwendung. Darüber hinaus unterliegen Anwärter auf ein öffentliches Amt mit einem erhöhten Korruptionsrisiko einer besonderen Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Antikorruptionsgesetzgebung (Art. 8 Abs. 3). Die Liste solcher Ämter und die Ausgestaltung dieser besonderen Kontrolle werden von der Regierung festgelegt.
Im Arbeitsgesetzbuch findet sich eine neue Bestimmung (Art. 26 Abs. 2), wonach Wirtschaftsgesellschaften keine ehemaligen Amtsträger innerhalb eines Jahres seit deren Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einstellen dürfen, wenn der Amtsträger zuvor die Aufsicht über die Tätigkeit dieser Wirtschaftsgesellschaft ausübte oder auf eine andere Weise unmittelbar für diese zuständig war.
Gemäß dem am 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderungsgesetz Nr. 226-IV vom 8.12.2009 dürfen die im öffentlichen Dienst Beschäftigten Wertpapiere, einschließlich Anteile an Investitionsfonds, Obligationen und Aktien (bis 5% der stimmberechtigten Aktien einer Gesellschaft) erwerben. Dies gilt jedoch nicht für Parlamentsabgeordnete, Regierungsmitglieder, den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verfassungsrates sowie Richter. Die Bediensteten müssen innerhalb eines Monats die erworbenen Aktien zur Treuhandverwahrung übergeben und der Dienststelle eine beglaubigte Kopie des Treuhandvertrages vorlegen.

XI. Zivilprozess / Staatenimmunität

Nach der bereits im Herbst 2009 erfolgten Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004 (United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property) wurden neue Bestimmungen zur Staatenimmunität im Zivilgesetzbuch und der Zivilprozessordnung Kasachstans eingefügt (Änderungsgesetz Nr. 249-IV vom 5.2.2010).
Gemäß dem neu gefassten Art. 1102 Zivilgesetzbuch genießt die Republik Kasachstan und ihr Vermögen vor Gerichten anderer Staaten gerichtliche Immunität, einschließlich Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und Vollstreckungsmaßnahmen, soweit sich nichts anderes aus völkerrechtlichen Verträgen, schriftlichen Vereinbarungen oder einer schriftlichen Erklärung innerhalb eines konkreten Verfahrens ergibt.
Die Zivilprozessordnung wurde mit dem Kapitel 46 (Art. 427-450) ergänzt, das die gerichtliche Immunität ausländischer Staaten und ihres Vermögens zum Gegenstand hat. Demnach entfällt die Immunität, wenn der ausländische Staat seine Zustimmung zu deren Aufhebung erteilt, in Streitigkeiten hinsichtlich Verletzung der gerichtlichen Immunität der Republik Kasachstan durch diesen ausländischen Staat sowie auf dem Gebiete des nichthoheitlichen Handels (z.B. unternehmerische Tätigkeit, Beteiligung an kasachischen juristischen Personen, Immobilien- und Arbeitsstreitigkeiten, Streitigkeiten über geistiges Eigentum). Das Vermögen ausländischer Staaten (einschließlich Bankkonten), das zur Finanzierung von diplomatischen und Konsularvertretungen, zu militärischen oder von der Republik Kasachstan anerkannten friedensstiftenden Zwecken benutzt wird, sowie Kulturgüter und Archivdokumente, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, zählen zum hoheitlichen Bereich und können daher nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen sein.
Es sind ferner einige wichtige Änderungen hinsichtlich der elektronischen Form von Unterlagen im Zivilprozess zu beachten. Elektronische Unterlagen, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, sind jetzt grundsätzlich den authentischen schriftlichen Beweismitteln gleichgestellt. Eine Klage kann in schriftlicher oder in elektronischer Form erhoben werden, im letzteren Falle ist eine elektronische Signatur des Klägers bzw. seines Vertreters notwendig. Weitere Unterlagen (Nachweis über die Entrichtung der Gerichtsgebühr, Vollmacht, Beweismittel etc.) sind ebenfalls in elektronischer Form beizufügen. Auch das Gerichtsprotokoll kann in elektronischer Fassung erstellt werden. Auf Antrag der Parteien bzw. ihrer Vertreter ist das Gericht verpflichtet, das elektronische Sitzungsprotokoll mit einer elektronischen Signatur des Vorsitzenden Richters und des Sitzungssekretärs zur Verfügung zu stellen.

XII. Schiedsgerichtsbarkeit

Ähnlich wie in einigen anderen GUS-Staaten (z.B. Russland, Ukraine) sind auch in Kasachstan auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit zwei separate Gesetze zu beachten: das Gesetz Nr. 22-III über die Schiedsgerichte vom 28.12.2004 und das Gesetz Nr. 23-III über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 28.12.2004. Das Gesetz über die Schiedsgerichte gilt für nationale Schiedsverfahren, während das Gesetz über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit auf Schiedsverfahren, an denen mindestens eine der Parteien mit Sitz im Ausland beteiligt ist, Anwendung findet.
Im Rahmen der jüngsten Novelle (Änderungsgesetz Nr. 249-IV vom 5.2.2010) wurde festgestellt, dass Staatsbedienstete, Parlamentsabgeordnete, Abgeordnete von regionalen Wahlorganen (Maslikhat, vgl. Art. 86 Verfassung) sowie Militärangehörige keine Schiedsrichtertätigkeit ausüben dürfen. Nach der jetzt ausdrücklich normierten Schiedseinrede hat das angerufene Gericht bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung auf Antrag einer Partei die Sache an das Schiedsgericht zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
Eine Ersatzbenennung eines (Einzel)Schiedsrichters bzw. Obmanns kann jetzt bereits nach 30 Tagen erfolgen (bisher 60 Tage). Ferner ist jetzt die Möglichkeit des Erlasses von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen. Alle Unterlagen, die eine Partei dem Schiedsgericht vorlegt, müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen auch der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden. Sachverständigengutachten müssen den Parteien vor Beginn des Schiedsverfahrens vorliegen. Eine schriftliche Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie dem Adressaten persönlich überreicht oder an seine ständige Adresse zugestellt wurde. Kann die Adresse trotz angemessener Bemühungen nicht festgestellt werden, gilt eine schriftliche Mitteilung als zugestellt, wenn sie an den letzten Aufenthaltsort als Einschreiben oder mittels einer anderen Methode, die eine Registrierung des Zustellungsversuchs ermöglicht, übersandt wurde. Die Bestimmungen stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Parteien.
Am Kasachischen Internationalen Schiedsgericht (http://www.arbitrage.kz) gelten seit dem 9.3.2010 neue Fassungen der Schiedsgerichts-, der Kosten- und Schiedsrichterhonorarordnung sowie der Annahme- und Unabhängigkeitserklärung für Schiedsrichter.

XIII. Zwangsvollstreckung

Das neue Gesetz Nr. 261-IV über das Zwangsvollstreckungsverfahren und den Status der Gerichtsvollzieher vom 2.4.2010, das an die Stelle des Vorgängergesetzes vom 30.6.1998 (Nr. 251-I) trat, bezweckt die verbindliche und rechtzeitige Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Verwaltungssachen. Zu den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gehören demnach:
- Rechtmäßigkeit, Rechtzeitigkeit und Transparenz;
- Achtung der Ehre und der Würde des Bürgers;
- Unantastbarkeit eines Vermögensminimums, das für die Existenz des Schuldners und seiner Familie notwendig ist;
- Verhältnismäßigkeit des Forderungsumfangs und der Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Teilung des Erlöses zwischen den Gläubigern desselben Ranges;
- Kostentragungspflicht des Schuldners hinsichtlich Vollstreckungsmaßnahmen;
- Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Prozesshandlungen und Beschlüssen des Gerichtsvollziehers.
Schuldnern kann außerdem künftig die Ausreise aus Kasachstan bis zur vollständigen Begleichung seiner Schulden untersagt worden. Ferner kann ein Schuldnerregister im Internet veröffentlicht werden.
Im Jahr 2010 wurden in Kasachstan 1,1 Mio. vollstreckbare Titel erlassen. Davon wurden lediglich 482.000 Titel tatsächlich zur Vollstreckung gebracht (43,8%). Somit wurde über die Hälfte der Gerichtsentscheidungen nicht rechtzeitig vollstreckt.
Der Strategische Plan des Justizministeriums für die Jahre 2011-2015 (Regierungsverordnung Nr. 898 vom 2.8.2011) stellt fest, dass die derzeitige Befugnisse der Gerichtsvollzieher, die niedrige Bezahlung, die hohe Fluktuation und der Mangel an qualifizierten Fachkräften eine positive Entwicklung nicht erwarten lassen, und sieht daher Reformbedarf in diesem Bereich. Insbesondere wird dabei die Steigerung der Quote der freiwilligen Erfüllung von Gerichtsentscheidungen angestrebt. Unter anderem wird die Einführung einer sog. Stopp-Karte ("stop-karta") vorgeschlagen, die den Schuldner von bestimmten staatlichen Dienstleistungen bei Behörden oder bei der technischen Kfz-Untersuchung ausschließt. Ein solches Modell besteht bereits im Bereich der Besteuerung. Des Weiteren ist die Einführung eines einheitlichen Informationssystems für die Vollstreckungsorgane geplant, was zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Stellen und zu einer kürzeren Verfahrensdauer beitragen soll. Ferner sollen der Status, die Ausstattung und der Umfang der Befugnisse der Gerichtsvollzieher an die Bedürfnisse der Praxis angepasst bzw. verbessert werden.
Besonders hervorzuheben ist die Einführung des Instituts der privaten Gerichtsvollzieher. Private Gerichtsvollzieher sollen als Alternative zu den staatlichen Gerichtsvollziehern eine professionelle Wettbewerbssituation schaffen und zu einer höheren Qualität und einer geringeren Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens beitragen. Angesichts der Tatsache, dass nach Angaben des Justizministeriums lediglich rund 75% aller ergehenden Gerichtsentscheidungen vollstreckt werden, sollen sie auch eine Erhöhung der Erfolgsquote bei der Zwangsvollstreckung bewirken.
Als Vorteile der privaten Gerichtsvollzieher wird angeführt, dass sie ein finanzielles Interesse an einem effizienten Vorgehen haben, sowie das Fehlen von Korruptionserscheinungen. Außerdem hilft das Institut der privaten Gerichtsvollzieher Haushaltsmittel einzusparen und sie für eine bessere Ausstattung der staatlichen Gerichtsvollzieher einzusetzen. Es wird davon ausgegangen, dass in den nächsten Jahren rund 20% bis 25% der Zwangsvollstreckungsverfahren (ca. 200.000 bis 250.000 vollstreckbare Titel im Jahr), vor allem bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern, mit Beteiligung von privaten Gerichtsvollziehern stattfinden werden.
Als private Gerichtsvollzieher werden Staatsangehörige Kasachstans zugelassen, die mindestens 25 Jahre alt und nicht vorbestraft sind, ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium sowie eine mindestens einjährige Stage bei einem privaten Gerichtsvollzieher absolviert und eine entsprechende Lizenz nach abgelegter Eignungsprüfung erworben haben.

XIV. Mediation

Gemäß dem im Januar 2011 erlassenen Mediationsgesetz (Nr. 401-IV) kann ein Mediationsverfahren bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivil-, Arbeits- und Familienrechts durchgeführt werden. Mediation ist darüber hinaus in Strafsachen bei geringfügigen Delikten und Delikten mittlerer Schwere möglich; eine Ausnahme bilden Korruptionsdelikte und andere Straftaten, die die Interessen des öffentlichen Dienstes und der Staatsverwaltung verletzen. Die Mediation beruht auf den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der Gleichberechtigung der Parteien, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators, der Vertraulichkeit sowie der Unzulässigkeit von Eingriffen in die Mediation. Der Mediator und die Mediationsparteien sind nicht berechtigt, die ihnen im Rahmen des Mediationsverfahrens bekannt gewordenen Informationen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei zu verbreiten. Mediatoren dürfen nicht als Zeugen zum Inhalt des Mediationsverfahrens vernommen werden.
Die Parteien können den Ort und die Sprache der Mediation frei festlegen. Die Mediationsvereinbarung, die in Zivil-, Arbeits- und Familiensachen sowohl vor als auch nach Beginn des Gerichtsverfahrens geschlossen werden kann, bedarf der Schriftform und muss folgende Angaben enthalten:
- Datum, Zeit und Ort des Abschlusses der Mediationsvereinbarung,
- Bezeichnung der Parteien der Streitigkeit, Namen, Positionen und Befugnisse ihrer Vertreter,
- Gegenstand der Streitigkeit,
- Angaben zum Mediator bzw. Mediatoren,
- Kosten der Durchführung der Mediation und Mediatorenhonorar,
- Sprache der Mediation,
- Vertraulichkeitsverpflichtung,
- Voraussetzungen und die Höhe der Haftung des Mediators für seine Handlungen (Unterlassen), die zu einem Schaden bei den Mediationsparteien geführt haben,
- Kontaktdetails der Parteien,
- Zeitraum und Verfahren für die Durchführung der Mediation.
Ein Mediationsverfahren ist binnen 30 Tagen seit Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung durchzuführen, eine einvernehmliche Verlängerung dieser Frist auf insgesamt 60 Tage ist möglich. Ein eingeleitetes Gerichtsverfahren in Zivil-, Arbeits- oder Familiensachen ruht für die Zeit der Durchführung der Mediation. Soweit die Mediationsvereinbarung nichts anderes vorsieht, sind die Kosten von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Die erzielte Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit bedarf der Schriftform und ist von den Parteien zu unterzeichnen. Sie muss die Mediationsparteien, den Gegenstand der Streitigkeit, den Mediator bzw. die Mediatoren, die einzelnen vereinbarten Bedingungen, die Methoden und Fristen ihrer Erfüllung sowie die Folgen ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung beinhalten. Die Vereinbarung ist von den Parteien freiwillig zu erfüllen. Eine Vereinbarung über die Beilegung einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die vor der Verhandlung im Gericht zustande kommt, stellt ein Rechtsgeschäft dar, das auf die Begründung, Änderung oder Beendigung von Rechten und Pflichten der Parteien gerichtet ist. Wurde die Vereinbarung nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erzielt, ist diese unverzüglich dem Gericht zum Zwecke der Bestätigung vorzulegen.
Im Kodex für administrative Rechtsverstöße wurde ein neuer Ordnungswidrigkeittatbestand eingeführt, wonach für die Offenlegung von Informationen, die Gegenstand eines Mediationsverfahrens waren, ohne Zustimmung der betroffenen Partei eine Geldbuße in Höhe von 20 monatlichen Berechnungsbeträgen verhängt werden kann.

XV. Anti-Geldwäsche-Vorschriften

Das im März 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Legalisierung von illegalen Einkünften (Geldwäsche) und der Finanzierung von Terrorismus (Nr. 191-IV) sieht für bestimmte Geschäfte erstmals ein sog. Finanzmonitoring vor. Dazu gehören u.a.
- Geldeinzahlungen und Banküberweisungen,
- Ein- und Ausfuhr von Bargeld,
- Geldwechsel,
- Kauf und Verkauf sowie Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern,
- Auszahlung oder Erhalt einer Versicherungsprämie,
- Übergabe des Vermögens im Rahmen des Finanzierungsleasings,
- Wertpapier- und Immobiliengeschäfte,
- Rechtsgeschäfte mit Edelmetallen,
- Werk-, Speditions-, Lagerungs- und Treuhandleistungen,
- Rechtsgeschäfte von juristischen Personen, die seit weniger als drei Monaten registriert sind.
Das Finanzmonitoring wird durch Banken, Börsen, Versicherungsunternehmen, Wirtschaftsprüfungsunternehmen, aber auch von Notaren und Rechtsanwälten durchgeführt. Dabei ist der Zweck, der Charakter und die Beteiligten von Rechtsgeschäften, die einen festgelegten Schwellenwert übersteigen, zu identifizieren und den zuständigen Behörden zu melden. Der maßgebliche Umfang des Rechtsgeschäfts hängt von dessen Gegenstand ab und kann bereits bei 1 Mio. Tenge (ca. 5.200 EUR) erreicht sein.
Sog. verdächtige Geschäfte unterliegen dem Finanzmonitoring dagegen unabhängig von ihrem Wert und können von zuständigen Behörden für bis zu drei Tage für weitere Ermittlungen suspendiert werden. Verdächtige Geschäfte werden anhand der folgenden Kriterien ermittelt:
1) Geschäfte, die offensichtlich keinen wirtschaftlichen Sinn haben,
2) Umgehung des Verfahrens des Finanzmonitorings,
3) Indizien auf Finanzierung von Terrorismus und/oder Extremismus.
Die Agentur zur Aufsicht von Finanzmärkten und -institutionen (http://www.afn.kz) kann Lizenzen von Banken und Versicherungsunternehmen bei Verstoß gegen das o.g. Gesetz für sechs Monate suspendieren und im Wiederholungsfalle entziehen. Die Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschriften wurde durch Beschluss Nr. 5 vom 20.8.2009 des Kasachischen Verfassungsrates bestätigt.

XVI. Ratifikation von Übereinkommen im Zusammenhang mit der Gründung der Zollunion mit Russland und der Ukraine

Des Weiteren wurde eine lange Reihe von Übereinkommen im Zusammenhang mit der Gründung der neuen gemeinsamen Zollunion zwischen Kasachstan, Russland und Belarus (http://www.tsouz.ru), ratifiziert. Dazu gehören u.a.:
- das Abkommen zum Verfahren der Ausübung der Kontrolle über die Richtigkeit der Bestimmung des Zollwertes von Waren, die die Grenzen der Zollunion überqueren;
- das Abkommen über das Verfahren der Deklaration des Zollwertes von Waren, die die Grenzen der Zollunion überqueren;
- das Abkommen über die Regeln der Herkunftsbestimmung von Waren aus Entwicklungsländern und wenig entwickelten Ländern;
- das am 21.5.2010 in St. Petersburg unterzeichnete Übereinkommen über die Festlegung und Anwendung des Verfahrens der Berechnung und Verteilung von Einfuhrzollgebühren;
- das Protokoll über das Verfahren der Erhebung von Verbrauchssteuern und den Kontrollmechanismus hinsichtlich ihrer Entrichtung bei Import und Export von Waren in der Zollunion vom 11.12.2009;
- das Übereinkommen über die gegenseitige Verwaltungshilfe von Zollorganen der Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen zu Angelegenheiten von Sonderwirtschaftszonen auf dem Gebiet der Zollunion und des entsprechenden Zollverfahrens vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen Zollorganen und anderen Organen der Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über das Verfahren des Transfers von Waren durch natürliche Personen für den Eigenbedarf über die Grenzen der Zollunion und die Zollabfertigung vom 18.6.2010;
- das Abkommen zwischen Kasachstan und Russland über die Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen der Gründung der Zollunion vom 28.5.2010 sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Besonderheiten der Zollabfertigung von Waren, die international versendet werden, vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Besonderheiten des Zolltransits von Waren, die mit der Eisenbahn auf dem Gebiet der Zollunion befördert werden, vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über freie Lagerstätten und das entsprechende Zollverfahren vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Gründe, Bedingungen und das Verfahren der Änderung von Zahlungsfristen für die Zollgebühren vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über das einheitliche Zollregister von Objekten des geistigen Eigentums der Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über die Gewährung und den Austausch von vorläufigen Informationen über Waren und Transportmittel, die die Grenze der Zollunion überqueren, vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über die Besonderheiten der Nutzung von Transportmitteln zur Personen- und Warenbeförderung sowie Anhängern und Containern für Transfers auf dem Zollgebiet der Zollunion vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über einige Fragen der Leistung von Zahlungssicherheiten für Zollgebühren und Steuern hinsichtlich Waren, die im Zolltransitverfahren befördert werden, die Besonderheiten der Erhebung von Zollgebühren hinsichtlich solcher Waren vom 21.5.2010.

XVII. Ratifikation von weiteren Staatsverträgen

Kasachstan hat zuletzt eine Reihe von Staatsverträgen ratifiziert:
- das am 11.6.2008 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Strategische Partnerschaft mit der Republik Frankreich;
- das bilaterale Abkommen über die gegenseitige Förderung und Schutz von Investitionen mit Armenien vom 6.11.2006;
- das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27.6.1989 i.d.F. vom 12.11.2007;
- das am 2.7.2009 in Astana unterzeichnete Abkommen über die Strategische Partnerschaft mit dem Königreich Spanien,
- das am 24.3.2009 in Helsinki abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Finnland;
- das Abkommen zwischen der Regierung Kasachstans und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität in Almaty vom 3.9.2008 (http://www.dku.kz);
- das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26.6.1990.
Mitte 2010 wurde das Gesetz Nr. 54-III über internationale Verträge vom 30.5.2005 novelliert (Änderungsgesetz Nr. 335-IV vom 15.7.2010). Es ist u.a. die Neufassung der darin enthaltenen Definitionen zu beachten, z.B. bezüglich des staatlichen Registers von internationalen Verträgen oder des authentischen Textes eines Vertrages. Eine wissenschaftliche Begutachtung von internationalen Verträgen (und deren Entwürfen), an denen sich Kasachstan beteiligen will, ist jetzt auch auf Initiative von Parlamentsabgeordneten möglich. Die wissenschaftliche Begutachtung dient u.a. der Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit sowie der Rechtzeitigkeit des Beitritts, der Wahrung der in der Verfassung Kasachstans verankerten Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers sowie der Ermittlung der Effizienz und der möglichen negativen Folgen des Abschlusses bzw. Beitritts.
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