Strategische Ziele im Wirtschafts- und Rechtsbereich / Zivil-, Gesellschafts-, Investitions- und Prozessrecht / Von Dmitry Marenkov
Bonn
(gtai) - Der folgende Beitrag fasst einige wirtschaftsrelevante
Rechtsentwicklungen in Kasachstan in den Jahren 2010 und 2011 zusammen.
Diese Übersicht kann nur einige Änderungen im kasachischen
Wirtschaftsrecht beleuchten und ist daher nicht als eine
Gesetzgebungschronik zu verstehen. Behandelt werden die Bereiche
Investitionsrecht, Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht,
Schiedsgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung, Antikorruptionsvorschriften
etc. Beachten Sie auch unsere Publikation "Recht kompakt Kasachstan"
I. Allgemeine Rechtslage
1. Platzierung im Doing Business Bericht der Weltbank
Im
Doing Business Report 2012 der Weltbank, der im Oktober 2011
veröffentlicht wurde, belegt Kasachstan Gesamtplatz 47. Es bedeutet eine
Verbesserung um elf Plätze gegenüber dem Vorjahr. Der Bericht
untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre
Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business") und berücksichtigt
Änderungen der wirtschaftsrelevanten Vorschriften im Zeitraum von Juni
2010 bis Mai 2011. Besonders gut schneidet Kasachstan demnach in den
Kategorien Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 10),
Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 13), Durchsetzung von Verträgen
("Enforcing Contracts", Platz 27) und Immobilienregistrierung
("Registering Property", Platz 29) ab. Die Kategorien Baugenehmigungen
("Dealing with Construction Permits", Platz 147) und
grenzüberschreitender Handel ("Trading across Borders", Platz 176)
erhielten dagegen eine negative Bewertung (Quelle: http://www.doingbusiness.org).
2. Erhöhung des Existenzminimums, des Mindestlohns und des sog. monatlichen Berechnungsbetrages
Das
Gesetz über den Haushalt für die Jahre 2012-2014 (Nr. 496-IV vom
24.11.2011) legte mit Wirkung zum 1.1.2012 das Existenzminimum und den
Mindestlohn in Höhe von jeweils 17.439 Tenge (ca. 90 Euro) und die
Mindestrente in Höhe von 17.491 Tenge fest. Ebenfalls mit Wirkung zum
1.1.2012 wurde der monatliche Berechnungsbetrag von 1.512 Tenge (seit
1.1.2011) auf 1.618 Tenge (ca. 8,3 Euro) erhöht. Der monatliche
Berechnungsbetrag (russisch: "messjatschnyj rastschjotnyj pokazatel";
englisch: "monthly calculation index") wird als Einheit u.a. für
Sozialleistungen, Bußgelder und im Rahmen der Anforderungen an das
Mindestkapital von Handelsgesellschaften verwendet.
3. Verbesserung des Verfahrens des Erlasses von Rechtsvorschriften
Das
Gesetz Nr. 425-IV vom 1.4.2011 bezweckte die Verbesserung des
Verfahrens des Erlasses von Rechtsvorschriften. Entwürfe von normativen
Rechtsakten unterliegen einer rechtlichen Begutachtung durch das
Justizministerium, wenn sie eine allgemeinverbindliche Bedeutung haben,
Rechte und Freiheiten von Bürgern betreffen oder die unternehmerische
Tätigkeit regeln. Wenn für die Umsetzung eines Gesetzentwurfes bzw.
eines Entwurfs eines normativen Präsidentendekrets oder einer normativen
Regierungsverordnung Änderungen bzw. Ergänzungen von anderen
Rechtsvorschriften notwendig sind, sind entsprechende Änderungsentwürfe
gleichzeitig vorzubereiten. Gesetzentwürfe müssen auf den Internetseiten
der zuständigen Stellen veröffentlicht werden, um eine Diskussion mit
gesellschaftlichen Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen und
weiten Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Das Gesetz führt ferner den
Begriff "rechtliches Monitoring von normativen Rechtsakten" ein und
definiert es als eine dauerhafte Tätigkeit von staatlichen Stellen zur
Sammlung, Auswertung und Analyse von Informationen über den Zustand der
Gesetzgebung sowie Prognosen ihrer Entwicklungsdynamik und der
praktischen Rechtsanwendung zum Zwecke der Ermittlung von
rechtswidrigen, veralteten und korruptionsfördernden Rechtsvorschriften.
II. Strategische Ziele
1. Strategischer Plan Kasachstan 2020
Der
Strategische Plan der Entwicklung der Republik Kasachstan bis zum Jahr
2020 (Präsidialerlass Nr. 922 vom 1.2.2010) legte die Hauptausrichtungen
und die strategischen Ziele für das kommende Jahrzehnt fest. Zu den
prioritären Zielen des Staates gehören demnach u.a. die Vorbereitung zur
Nachkrisenentwicklung, die beschleunigte Diversifizierung der
Wirtschaft, Zukunftsinvestitionen und die Gewährleistung der
internationalen Sicherheit und der Stabilität von internationalen
Beziehungen. Als Ziele postuliert der Plan die Reduzierung des
Rohstoffanteils am Gesamtexportvolumen von 90% auf 60% bis 2015 und auf
55% bis 2020, die Erhöhung des Anteils der verarbeitenden Industrie am
BIP auf 12,5% bis 2015 und 13% bis 2020, die Steigerung des BIP um
mindestens ein Drittel im Vergleich zum Jahr 2009 sowie die Senkung der
Energieintensität der Wirtschaft um mindestens 10% bis 2015 und um
mindestens 25% bis 2020. Die Diversifizierung der Wirtschaft soll vor
allem durch die Entwicklung der folgenden Branchen erreicht werden:
Erdölverarbeitung und die Infrastruktur des Öl- und Gassektors,
Metallurgie und Herstellung von Metallfertigprodukten, chemische,
pharmazeutische und Rüstungsindustrie, Verarbeitung von
Landwirtschaftsprodukten, Bauindustrie und Herstellung von
Baumaterialien sowie die Energie-, Transport- und
Telekommunikationsbranchen. Es wird eine durchschnittliche Inflation von
maximal 5% bis 8%, eine Arbeitslosenquote von höchstens 5% und die
Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung von 68 auf 72 Jahre bis
zum Jahr 2020 angestrebt. Daneben sieht der Plan eine Modernisierung des
Ausbildungs- und Gesundheitssystems sowie die Fortführung von
Verwaltungsreformen vor.
2. Strategischer Plan des Justizministeriums
Der Strategische Plan des Justizministeriums der Republik Kasachstan (http://www.minjust.kz)
für die Jahre 2010-2014 (Regierungsverordnung Nr. 2325 vom 31.12.2009)
bezeichnet als seine Mission die Modernisierung der rechtlichen
Infrastruktur zum Zwecke der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des
Staates. Als seine Vision nennt der Strategische Plan eine entwickelte
Zivilgesellschaft, ein effizientes Rechtsschutzsystem sowie juristische
Dienstleistungen gemäß den Standards und Grundsätzen eines
Rechtsstaates.
Der Plan sieht sieben strategische Ausrichtungen vor:
-
Erhöhung der Qualität von öffentlichen und juristischen
Dienstleistungen durch Justizorgane, Verbesserung der Rechtskultur der
Bürger;
- Weiterentwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsgrundlagen für die internationale Kooperation;
- Annäherung des Strafvollzugssystems an internationale Standards; -
- Heranführung des Gerichtsgutachterwesens an internationale Standards;
-
Umsetzung der Vorgaben der Welthandelsorganisation (WTO) im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem angestrebten
WTO-Beitritt;
- Gewährleistung der Glaubensfreiheit und
Verbesserung des Zusammenwirkens zwischen staatlichen Stellen und
religiösen Vereinigungen;
- Fortentwicklung des Schätzerwesens und seine Heranführung an internationale Standards.
Der
Strategische Plan erwähnt das bestehende Problem der niedrigen Qualität
der Gesetzentwürfe und sieht Erleichterungen bei der
Unternehmensgründung und der Immobilienregistrierung sowie Änderungen im
Notar- und Anwaltsrecht vor.
3. Strategischer Plan des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel
Der Strategische Plan des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel (http://www.minplan.kz)
für die Jahre 2011-2015 formuliert als seine Mission die Schaffung von
günstigen Bedingungen für die Verbesserung des Wohlstandes der
Bevölkerung und die nachhaltige Entwicklung des Landes (vgl.
Regierungsverordnung Nr. 1531 vom 31.12.2010). Als Vision nennt er ein
Wirtschaftswachstum bis zum Jahr 2020 um mehr als ein Drittel gegenüber
dem Niveau von 2009.
Der Plan stellt fest, dass die kasachische
Wirtschaft im vergangenen Jahrzehnt im großen Maße von der externen
Konjunktur hinsichtlich Energieressourcen und sonstigen
Mineralrohstoffen abhängig gewesen ist. Die zwischenzeitlich niedrigeren
Weltmarktpreise auf Erdöl, Metalle und Walzerzeugnisse, die den
Hauptbestandteil der kasachischen Exporte ausmachen, hatten zu einem
Rückgang beim Wirtschaftswachstum geführt (8,9% im Jahr 2007, 3,3% im
Jahr 2008). Das noch geringere Wirtschaftswachstum von 1,2% im Jahr 2009
konnte nur durch ein Wachstum im Bereich der Landwirtschaft um 13,8%,
eine Steigerung der Ölförderung um 8,1% sowie die staatlichen
Antikrisenmaßnahmen zur Nachfrageförderung erreicht werden.
Weltmarktpreise auf Energieressourcen bestimmen auch den Anteil der
Exporte am BIP Kasachstans maßgeblich: in den Jahren zwischen 2000 bis
2007 lag er bei 45% und stieg im Jahr 2008 infolge der Rekordölpreise
auf 53,9%, bevor der Rückgang der Weltmarktpreise auf Energieressourcen
im Rahmen der globalen Wirtschaftskrise im Jahr 2009 eine Verringerung
des Exportanteils am BIP auf 40,3% bewirkte.
Der Strategische Plan
hält fest, dass die Abhängigkeit der kasachischen Wirtschaft von
externen Preisfaktoren aufgrund ihrer bipolaren Struktur bestehen
bleibt. Ein Teil der Wirtschaft umfasst die hoch profitablen Rohstoff-
und Metallurgiebranchen, die fast ausschließlich ausländische Märkte
bedienen und deren Erträge komplett von der Lage der Weltwirtschaft und
der Konjunktur im Ausland abhängen. Der andere Teil beinhaltet die
verarbeitende Industrie mit einer Ausrichtung auf den Binnenmarkt und
einer niedrigen Rentabilität. Der Strategische Plan kommt zum Ergebnis,
dass eine solche Struktur der Wirtschaft kein stabiles Wachstum
gewährleisten kann. Nachhaltiges Wachstum erfordert die Entwicklung des
Nichtrohstoffsektors.
Die Politik der staatlichen Förderung des
Unternehmertums und der Entwicklung des Handels soll überdacht werden.
Die übermäßige Regulierung der Wirtschaftstätigkeit und administrative
Hürden, die einen wichtigen Grund für das Entstehen der
Schattenwirtschaft darstellen, sind zu vermeiden. Die geltende
Gesetzgebung soll auf veraltete und korruptionsfördernde Normen sowie
Dopplungen analysiert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Wirtschaftstätigkeit sollen ausschließlich in Gesetzen, Dekreten des
Staatspräsidenten und Regierungsverordnungen, jedoch nicht in Erlässen
einzelner Exekutivorgane, enthalten sein.
Es wird angestrebt, die
Platzierung Kasachstans im Doing-Business-Bericht der Weltbank, der
jährlich die Wirtschaftsfreundlichkeit der bestehenden Vorschriften
untersucht, weiter zu verbessern. Der Plan sieht auch eine zunehmende
Vergabe von Konzessionen, insbesondere im Bereich des Fernstraßenbaus,
vor. Des Weiteren thematisiert der Plan die Schaffung eines effizienten
öffentlichen Sektors und die Verbesserung der Qualität der öffentlichen
Dienstleistungen.
Für den beabsichtigten Beitritt zur
Welthandelsorganisation (WTO) wird nach Abschluss von 24 bilateralen
Protokollen über den Zugang zum Waren- und Dienstleistungsmarkt mit
einzelnen WTO-Mitgliedstaaten eine weitere Harmonisierung des
kasachischen Rechts mit den WTO-Vorgaben als notwendig erachtet. Im
Zusammenhang mit der Gründung der Zollunion mit der Republik Belarus und
Russland (http://www.tsouz.ru) mussten die laufenden Beitrittsverhandlungen angepasst werden.
III. Investitionsrecht
1. Sonderwirtschaftszonen
Die
Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Kasachstan haben eine neue rechtliche
Grundlage erhalten: das neue Gesetz Nr. 469-IV vom 21.7.2011 ersetzt das
Vorgängergesetz Nr. 274-III vom 6.7.2007. SWZ sind abgrenzbare Gebiete,
die für eine Dauer von bis zu 25 Jahren geschaffen werden und in denen
günstigere Bestimmungen auf dem Gebiet der Steuer-, Zoll- und
Bodengesetzgebung gelten. Sie werden zum Zwecke der schnellen
Entwicklung von modernen, hochleistungs- und wettbewerbsfähigen
Industriezweigen, der Anlockung von Investitionen und neuen Technologien
in bestimmten Wirtschaftsbranchen und Regionen sowie zur Steigerung der
Beschäftigungsquote in der Bevölkerung gegründet. Derzeit gibt es in
Kasachstan sechs Sonderwirtschaftszonen: "Astana-New City", "Morport
Aktau", "Ontustik", "National industrial petrochemical technology park"
(Atyrau), "Burabai" (Akmola), "Information Technology Park" (Almaty).
Das
neue SWZ-Gesetz unterscheidet zwischen prioritären und
Hilfstätigkeiten. Den Status eines "SWZ-Teilnehmers", der alle
SWZ-Vorzüge nutzen kann, können nur Unternehmen erlangen, die eine
prioritäre Tätigkeit (d.h. eine solche, für die die entsprechende SWZ
geschaffen wurde) ausüben. Einzelunternehmer und Unternehmen, die
lediglich einer Hilfstätigkeit nachgehen (d.h. solche, die zur
Unterstützung der prioritären Tätigkeiten notwendig sind, jedoch nicht
dem Zweck der SWZ entsprechen), können sich dagegen nicht auf die
günstigen SWZ-Bedingungen berufen.
Zur Ansiedlung in einer SWZ
muss ein Unternehmen einen Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft
abschließen. Das Gesetz legt die Anforderungen an die Antragsteller, die
einzureichenden Dokumente und das Zulassungsverfahren fest. Die
öffentlichen Dienstleistungen in den SWZ erfolgen auf der Grundlage des
sog. Ein-Schalter-Prinzips. Das heißt, dass die SWZ-Teilnehmer mit
möglichst wenigen Verwaltungsstellen in Kontakt treten müssen, die die
eingereichten Unterlagen ohne weitere Beteiligung des Unternehmens
untereinander zirkulieren (Service aus einer Hand). SWZ-Teilnehmer
können in einem vereinfachten Verfahren Genehmigungen für die
Heranziehung von ausländischen Fachkräften erlangen; insbesondere
unterliegen sie nicht der Pflicht, vorrangig auf dem nationalen
Arbeitsmarkt nach geeigneten Kandidaten zu suchen. Das steuerrechtliche
Sonderregime ist in den neuen Vorschriften der Art. 150 bis 151-151-6
sowie Art. 244-2 und 244-3 Steuergesetzbuch geregelt.
2. Bilaterale Investitionsschutzabkommen
Nach
Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) hat Kasachstan insgesamt 42 bilaterale
Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 26 in Kraft getreten
sind (Stand: 1.6.2011). Im Jahr 2010 wurden drei neue bilaterale
Investitionsschutzabkommen mit Österreich (12.1.2010), Rumänien
(2.3.2010) und Tschechien (25.11.2010) unterzeichnet. Im Verhältnis
zwischen Deutschland und Kasachstan ist der Vertrag über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 22.9.1992
(Bundesgesetzblatt II 1994, S. 3730 ff.), der seit 10.5.1995 in Kraft
ist, zu beachten.
3. Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Kasachstan
gehört seit 2000 zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer
Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von 157 Staaten
unterzeichnet und von 147 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54
ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn
nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der
staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken.
Im
September 2011 wurde gegen die Republik Kasachstan ein neues
ICSID-Investitionsschiedsverfahren eingeleitet. Das von einem türkischen
Unternehmen initiierte Schiedsverfahren (ICSID Case No. ARB/11/2)
betrifft Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Joint Venture
zur Ölförderung. Insgesamt sind acht ICSID-Investitionsschiedsverfahren
gegen die Republik Kasachstan bekannt, vier von denen bereits
abgeschlossen sind (Quelle: http://icsid.worldbank.org, Link: "Cases").
Für
den Energiesektor ist zu beachten, dass Kasachstan den
Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und
ratifiziert hat. Gemäß Art. 26 ECT kann ein Investor nach erfolgloser
Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates
erheben oder auf ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes
Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders wichtig ist die
Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Vertragsstaat bereit
erklärt, sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, http://icsid.worldbank.org) in Washington D.C., dem Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (http://www.sccinstitute.com)
oder einem ad hoc-Schiedsverfahren zu unterwerfen. Von den bislang 30
bekannten ECT-Schiedsverfahren richten sich vier gegen den Staat
Kasachstan (Näheres unter http://www.encharter.org, Link: "Dispute Settlement").
IV. Neuerungen im Verwaltungssystem
1.Geänderte Zuständigkeiten bei Ministerien
Mit
Dekret vom 12.3.2010 (Nr. 936) über die weitere Entwicklung des
staatlichen Verwaltungssystems hat der Präsident Kasachstans einige
Ministerien durch Zuständigkeitsänderungen reformiert. Das
Finanzministerium (http://www.minfin.kz)
hat demnach Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Konzipierung der
Haushalts-, Steuer- und Zollpolitik sowie der Haushaltsplanung vom
bislang bestehenden Ministerium für Wirtschaft und Haushaltsplanung
übernommen. Das ehemalige Ministerium für Wirtschaft und
Haushaltsplanung wurde als neu formiertes Ministerium für
wirtschaftliche Entwicklung und Handel (http://www.minplan.kz)
mit Aufgaben der strategischen Planung und regionalen Entwicklung
betraut; das Ressort Handel wurde dabei vom ehemaligen Ministerium für
Industrie und Handel übertragen. Aus dem alten Ministerium für Industrie
und Handel wurde das Ministerium für Industrie und neue Technologien (http://www.mint.gov.kz),
das u.a. Funktionen und Befugnisse hinsichtlich der Strom-, Berg- und
Atomindustrie vom ehemaligen Ministerium für Energie und
Mineralressourcen übernahm. Das letztgenannte Energieministerium wurde
zum Ministerium für Öl und Gas (http://mgm.gov.kz)
umgewandelt. Die ehemalige Telekommunikationsagentur wurde
zwischenzeitlich in den Rang des Ministeriums für Telekommunikation und
Information erhoben.
Im Januar 2012 hat es in diesem Bereich
weitere Änderungen gegeben (s. Präsidialdekret Nr. 226 vom 20.1.2012).
Das Ministerium für Telekommunikation und Information wurde wieder
aufgelöst. Die Befugnisse in den Bereichen Information, Archivwesen und
Dokumentation wurden an das Ministerium für Kultur übertragen, das jetzt
Ministerium für Kultur und Information (http://www.mk.gov.kz) heißt. Die Zuständigkeiten aus dem Ressort Telekommunikation wurden auf das Ministerium für Transport und Kommunikation (http://www.mtk.gov.kz)
verlagert. Ferner wurde das Ministerium für Tourismus und Sport
aufgelöst, seine Befugnisse an die neu gegründete Agentur für Sport (http://www.mts.gov.kz) sowie - im Tourismusbereich - an das Ministerium für Industrie und neue Technologien übergeben.
Somit beinhaltet die kasachische Regierung derzeit 16 Ressorts (http://www.government.kz).
2. E-Government
Das
Gesetz Nr. 337-IV über die Entwicklung der "elektronischen Regierung"
vom 15.7.2010 bezweckte die Erhöhung der Qualität und der Effizienz der
Verwaltung im Bereich von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie die
Gewährleistung ihrer Transparenz.
V. Zivilrecht
Am
15.4.2011 trat das Änderungsgesetz Nr. 421-IV, das die Fortentwicklung
des Zivilrechts beabsichtigt, in Kraft. Die Novelle betraf eine Reihe
von Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäß der neuen Fassung
des Art. 117 ZGB können Wohnungen und sonstige Wohneinheiten sowie
unbewohnbare Räume im Rahmen eines Kondominiums selbständige
Immobilienobjekte sein. Ferner wurde Art. 118 ZGB, der die staatliche
Registrierung von Rechten an Immobilien zum Gegenstand hat, neu gefasst.
Artikel 157 ZGB, der die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und deren
Rechtsfolgen regelt, enthält jetzt eine Legaldefinition des Begriffs
"interessierte Personen", auf deren Antrag ein Rechtsgeschäft für
unwirksam erklärt werden kann. Demnach zählen dazu Personen, gegen deren
Rechte und gesetzliche Interessen als Folge der Vornahme des
Rechtsgeschäfts verstoßen wurde bzw. verstoßen werden kann. Artikel 157
Abs. 3 ZGB n.F. legt fest, dass bei Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts
jede Partei verpflichtet ist, alles im Rahmen des Rechtsgeschäfts
Erlangte zurückzugeben. Ist die Rückgabe des Erlangten nicht möglich
(u.a. wenn das Erlangte in der Nutzung einer Sache oder einer
Dienstleitung besteht), ist der Wert der Sache, die zurückzugeben wäre,
bzw. der Wert der Nutzung der Sache oder der Dienstleistung in Geld zu
erstatten. Gemäß Art. 163 ZGB darf ein Stellvertreter keine
Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder mit einem
Dritten, den er ebenfalls vertritt, vornehmen. Die neue Fassung dieser
Norm präzisiert, dass diese Beschränkung nicht für Handelsvertreter
(kommerzielle Vertreter) gilt. Bei Erteilung einer Untervollmacht muss
nach Art. 169 Abs. 2 ZGB n.F. die Vollmacht beigefügt werden. Ferner
sind der geänderte Wortlaut des Art. 308 ZGB hinsichtlich der
Registrierung des Pfandes sowie neue Normen betreffend der Einzahlung
einer Sicherheitssumme (Art. 338-3 und 338-4 ZGB) zu beachten. Der
Besondere Teil des ZGB wurde mit neuen Vorschriften hinsichtlich der
Miete von Transportmitteln in Art. 594-1 bis 594-7 ergänzt.
VI. Verbraucherschutzrecht
Das
am 4.5.2010 ergangene neue Gesetz über den Verbraucherschutz (Nr.
274-IV) ersetzte das zuvor geltende Verbraucherschutzgesetz Nr. 640-XII
vom 5.6.1991. Das neue Gesetz definiert erstmals die Begriffe
"Haltbarkeitsfrist", Garantiefrist", "Mangel", "Verkäufer" etc. Der
Verbraucherschutz in den Bereichen der Finanz-, Sozial- sowie
medizinischer und touristischer Dienstleistungen ist ausdrücklich aus
seinem Anwendungsbereich ausgenommen und erfolgt durch separate Gesetze.
Die Rechte der Verbraucher umfassen u.a. freie Produktauswahl, Zugang
zu Informationen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, Erhalt von
umfassenden und rechtzeitigen Informationen über die Waren (bzw.
Dienstleistungen) sowie den Verkäufer (Hersteller bzw.
Dienstleistungserbringer), ungefährliche Waren (bzw. Dienstleistungen)
von angemessener Qualität, Umtausch und Rückgabe von Waren,
vollumfänglichen Schadensersatz für durch den Sachmangel verursachte
Körperverletzung oder Sachbeschädigung, Ersatz des immateriellen
Schadens, Rechtsschutz, Gründung von gesellschaftlichen
Verbrauchervereinigungen. Verbraucher sind berechtigt, innerhalb von 14
Tagen eine erworbene Ware (außer Lebensmittel) gegen eine vergleichbare
Ware anderer Größe, Farbe, Form umzutauschen. Fehlt eine alternative
Ware, kann der Verbraucher den Kaufpreis zurückverlangen. Beim Erwerb
einer mangelhaften Ware stehen dem Verbraucher wahlweise folgende Rechte
zu: Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und
Rückerstattung des Kaufpreises sowie Schadensersatz für die Beseitigung
des Warenmangels. Die beiden erstgenannten Ansprüche können sowohl gegen
den Verkäufer als auch gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Die
genannten Ansprüche setzten voraus, dass der Mangel innerhalb der
Haltbarkeits- bzw. Garantiefrist, anderenfalls innerhalb von zwei Jahren
seit Übergabe entdeckt worden ist.
VII. Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Registrierung von juristischen Personen sowie Filialen und Repräsentanzen
Mit
Gesetz Nr. 239-IV vom 20.1.2010 wurde die staatliche Registrierung von
juristischen Personen sowie Filialen und Repräsentanzen vereinfacht bzw.
beschleunigt. Demnach muss die staatliche Registrierung, die von
Registrierungsbehörden beim Justizministerium vorgenommen wird,
grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen erfolgen. Kleine
Unternehmen und solche, die eine Mustersatzung verwenden, sowie Filialen
und Repräsentanzen müssen gar innerhalb von drei Werktagen registriert
werden. Gemäß den Vorschriften des Gesetzes über das private
Unternehmertum vom 31.1.2006 (Nr. 124) gelten als kleine Unternehmen
Einzelunternehmer oder juristische Personen mit einem Umsatz von maximal
dem 60.000-fachen Wert des sog. monatlichen Berechnungsbetrages (s.
oben, Ziffer I.2), die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Die
Gründungsunterlagen (Gründungsvertrag und Satzung) von kleinen
Unternehmen bedürfen ferner keiner notariellen Beurkundung.
Die
genannten Fristen umfassen ausdrücklich nicht die Registrierung bei der
Statistik- und der Steuerbehörde. Die Urkunden über die staatliche
Registrierung und die steuerliche Anmeldung werden innerhalb von 11 bzw.
fünf Werktagen erteilt. Im Falle der Einreichung von unvollständigen
oder fehlerhaften Unterlagen, wird die Frist unterbrochen.
2. Mindestkapital von Kapitalgesellschaften
Die
Höhe des Mindestkapitals von Kapitalgesellschaften ist im kasachischen
Gesellschaftsrecht nicht in absoluten Zahlen, sondern als Formel
festgelegt. Das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (TOO) beträgt gemäß Art. 23 Abs. 2 TOO-Gesetz den 100-fachen
Wert des sog. monatlichen Berechnungsbetrages. Angesichts der Erhöhung
des monatlichen Berechnungsbetrages von 1.512 Tenge auf 1.618 Tenge mit
Wirkung zum 1.1.2012 beträgt das Mindeststammkapital somit 161.800 Tenge
(rund 840 Euro).
Zu beachten ist, dass für kleine Unternehmen
(zum Begriff siehe oben, Ziffer VII.1), die als Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (TOO) organisiert sind, seit Januar 2010 geringere
Anforderungen an das Mindeststammkapital gelten. Statt des 100-fachen
Wertes des monatlichen Berechnungsbetrages sind bereits 100 Tenge (ca.
0,5 Euro) ausreichend.
Für das Mindestgrundkapital einer
Aktiengesellschaft (AO) gilt gemäß Art. 10 AG-Gesetz der 50.000-fache
Wert des monatlichen Berechnungsbetrages, was jetzt 80,9 Millionen Tenge
(rund 421.000 Euro) entspricht.
3. Förderung des Außenhandels / Regulierung der Handelstätigkeit
Das
Änderungsgesetz Nr. 400-IV vom 26.1.2011 novellierte das Gesetz Nr.
544-II über die Regelung der Handelstätigkeit vom 12.4.2004. Neu
dazugekommen ist Kapitel 3-1 (Art. 14-1, 14-2), das der Förderung des
Außenhandels gewidmet ist. Der ebenfalls neu gefasste Kapitel 4 (Art.
15-22) regelt den Bereich der Außenwirtschaft, einschließlich
staatlicher Fördermaßnahmen sowie Ziele und Aufgaben der Nationalen
Organisation zur Exportförderung (http://www.kaznex.kz).
Insgesamt bezweckt das neue Gesetz die Fortentwicklung der Regulierung
des Handels, den Schutz und die Förderung der wirtschaftlichen
Interessen der Republik Kasachstan im Außenhandel sowie die
Unterstützung der Markterschließung im Ausland durch kasachische
Unternehmen und Waren.
Gleichzeitig wurden im Kodex für
administrative Rechtsverstöße (Gesetz Nr. 155-II vom 30.1.2001) zwei
neue Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Der neue Art. 163-5
droht Handelsketten, die unbegründet den Zugang von bestimmten Waren zu
ihrem Sortiment begrenzen bzw. offensichtlich diskriminierende Verträge
abschließen (einschließlich Klauseln über das Verbot von
Vertragsabschlüssen mit anderen Marktteilnehmern bzw. Offenlegung von
anderweitigen Vertragsabschlüssen), eine Geldbuße in Höhe von 100
monatlichen Berechnungsbeträgen (161.800 Tenge) an. Im
Wiederholungsfalle innerhalb eines Jahres wird eine Geldbuße in Höhe von
400 monatlichen Berechnungsbeträgen verhängt. Auch für den Verstoß
gegen festgelegte Maximalpreise auf sozial bedeutende Lebensmittel ist
eine Geldbuße in Höhe von 100 bzw. 400 monatlichen Berechnungsbeträgen
vorgesehen.
4. Bekämpfung von rechtswidrigen Unternehmensübernahmen
Mit
Gesetz Nr. 385-IV vom 11.1.2011 wurden einige Änderungen der geltenden
Gesetzgebung auf dem Gebiet der Bekämpfung von rechtswidrigen Übernahmen
von Unternehmen bzw. des rechtswidrigen Vermögensentzugs (sog.
Raidertum) vorgenommen. Gemäß dem neu eingefügten Art. 226-1
Strafgesetzbuch können für Raider-Praktiken Geldstrafen in Höhe von 500
bis 1000 monatlichen Berechnungsbeträgen oder Freiheitsstrafen von bis
zu fünf Jahren mit Beschlagnahme des Vermögens und einem bis zu
zweijährigen Verbot, einen bestimmten Posten zu besetzen bzw. einer
bestimmten Tätigkeit nachzugehen, verhängt werden.
Der neue Straftatbestand enthält eine folgende lange Auflistung der erfassten strafbaren Tathandlungen:
-
rechtswidriger Erwerb einer Beteiligung an einer juristischen Person,
des Vermögens und der Wertpapiere einer juristischen Person oder
Begründung der Kontrolle über eine juristische Person mittels
vorsätzlicher Fälschung der Wahlergebnisse
- Verhinderung der
freien Ausübung von Rechten bei Beschlussfassungen im Wege der
Eintragung in Sitzungs- und Versammlungsprotokolle von offenkundig
unrichtigen Angaben über die Zahl der Abstimmenden, das Quorum oder die
Wahlergebnisse oder
- offenkundig falsche Stimmauswertung bzw.
Beschränkung des faktischen Zugangs des Aktionärs, Gesellschafters oder
eines Mitglieds eines Gesellschaftsorgans zur Abstimmung bzw.
unterlassene Benachrichtigung über die Durchführung einer Versammlung
oder Sitzung
- Mitteilung von falschen Informationen über die Zeit
und den Ort der Versammlung oder Sitzung, Ausübung des Stimmrechts im
Namen eines Aktionärs, Gesellschafters oder Mitglieds eines
Exekutivorgans unter Verwendung einer offenkundig gefälschten Vollmacht
oder unter Verstoß oder Beschränkung der Vorkaufsrechte und eine
vorsätzliche Behinderung der Ausübung der Vorkaufsrechte
- andere
rechtswidrige Methoden, die zu einer wesentlichen Verletzung der Rechte
und gesetzlichen Interessen von natürlichen und juristischen Personen
oder des Staates geführt haben.
Die Bestimmungen des Art. 226-1
Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch sehen für die Tatbegehung durch eine
(organisierte) Personengruppe aufgrund eines im Voraus festgelegten
Tatplanes, im Wiederholungsfalle und unter Missbrauch der Amtsstellung
eine Geldstrafe in Höhe von 1000 bis 2000 monatlichen
Berechnungsbeträgen oder eine Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn
Jahren mit Beschlagnahme des Vermögens und ein Tätigkeitsverbot für bis
zu drei Jahre vor.
5. Konzept eines Unternehmensgesetzbuches
Das
Justizministerium und der Rat für Rechtspolitik beim Präsidenten der
Republik Kasachstan der Republik Kasachstan haben ein Konzept eines
Unternehmensgesetzbuches ("Predprinimatelskij kodex") vorgestellt. Der
Gesetzentwurf bezweckt die Systematisierung des Unternehmensrechts und
die Beseitigung von bestehenden Regelungslücken. Zur Begründung der
Notwendigkeit der Verabschiedung des Unternehmensgesetzbuches wird auf
das Beispiel ausländischer Rechtsordnungen, in denen neben dem
Zivilgesetzbuch ein Handelsgesetzbuch existiert (z.B. Frankreich und
Deutschland), verwiesen.
Das Unternehmensgesetzbuch soll sich aus
dem Allgemeinen und dem Besonderen Teil zusammensetzen und folgende
Abschnitte enthalten:
(I.) Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit,
(II.) Subjekte der unternehmerischen Tätigkeit,
(III.) Staatliche Regulierung der unternehmerischen Tätigkeit,
(IV.) Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit,
(V.) Rechtliches Regime des Vermögens der Subjekte der unternehmerischen Tätigkeit,
(VI.) Schuldrechtliche Verhältnisse auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit (Handelsgeschäfte etc.),
(VII.) Haftung auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit,
(VIII.) Rechtliche Regelung einzelner Arten der unternehmerischen Tätigkeit,
(IX.), Sonderregime der unternehmerischen Tätigkeit und einzelne Arten von Unternehmensverträgen,
(X.) Schlussbestimmungen.
Bei
Verabschiedung des Unternehmensgesetzbuches würde die Anpassung bzw.
die Abschaffung einiger Vorschriften des Zivilgesetzbuches notwendig
werden. Des Weiteren müsste eine Reihe von relevanten Gesetzen
wegfallen, u.a. das Gesetz über Banken und die Bankentätigkeit, das
Gesetz über den Wettbewerb, das Gesetz über Aktiengesellschaften, das
Gesetz über die Versicherungstätigkeit, das Gesetz über die öffentlichen
Beschaffungen, das Gesetz über den Verbraucherschutz, das Gesetz über
Konzessionen, das Gesetz über die Devisenregulierung und -kontrolle, das
Gesetz über die Bodenschätze und ihre Nutzung etc.
Das
vorgeschlagene Konzept des Unternehmensgesetzbuches ist stark kritisiert
worden. Im offenen Brief vom 14.6.2011 hoben 28 bekannte
Rechtswissenschaftler, Hochschullehrer und Praktiker die fehlende
Notwendigkeit der Verabschiedung eines zusätzlichen Gesetzbuches sowie
diverse Ungenauigkeiten bei der Terminologie und Dopplungen, die in der
Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen können, hervor.
VIII. Arbeitsrecht
Die
Regierung Kasachstans legt jährlich aufgrund der Ermächtigung im Gesetz
Nr. 149-II über die Beschäftigung der Bevölkerung vom 23.1.2001 zum
Zwecke des Schutzes des Arbeitsmarktes eine Quote hinsichtlich der
Heranziehung ausländischer Fachkräfte fest. Im Jahr 2010 betrug die
Quote 0,75% und im Jahr 2011 0,85% der erwerbstätigen Bevölkerung der
Republik Kasachstan.
IX. Technische Reglements
Gemäß dem
Gesetz Nr. 603-II über die technische Regulierung vom 9.11.2004 sind
Technische Reglements mit Anforderungen an die Sicherheit und die
Qualität von Waren und Anlagen zu erlassen. Die Regierungsverordnung vom
29.12.2009 (Nr. 2243) legte einen Zeitplan für den Erlass von insgesamt
43 Technischen Reglements fest.
Es wurden u.a. neue Technische Reglements mit Sicherheitsanforderungen an folgende Produkte erlassen:
- Pipelines für toxisches, brennbares und verflüssigtes Gas (RegVO Nr. 36 vom 29.1.2010),
- Benzin, Diesel und Heizöl (RegVO Nr. 153 vom 1.3.2010),
- Aufzüge (RegVO Nr. 172 vom 3.3.2010),
- Düngemittel (RegVO Nr. 491 vom 28.5.2010),
- Ausrüstung zur Verarbeitung von Agrarrohstoffen (RegVO vom 588 vom 15.6.2010),
- Atom- und Strahlungssicherheit von Atomkraftwerken (RegVO Nr. 683 vom 1.7.2010),
- Atom- und Strahlungssicherheit von Atomforschungsanlagen (RegVO Nr. 684 vom 1.7.2010),
-
Kohle und der damit verbundenen Produktionsprozesse, einschließlich der
Förderung, Verarbeitung, Lagerung und Transport (RegVO Nr.731 vom
17.7.2010),
- Atom- und Strahlensicherheit (RegVO Nr. 768 vom 30.7.2010),
- Arzneimittel (RegVO Nr. 772 vom 7.6.2010),
- Passagier-, Waren- und Postbeförderungen (RegVO Nr. 792 vom 4.8.2010),
- Eisenbahntransporte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur (RegVO Nr. 794 vom 4.8.2010),
- elektromagnetische Verträglichkeit (RegVO Nr. 812 vom 9.8.2010),
- Umweltemissionen bei der Aluminiumherstellung mittels Elektrolyse (RegVO Nr. 925 vom 10.9.2010),
- Nahrungsmittel, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind (RegVO Nr. 935 vom 14.9.2010),
- gentechnisch veränderte Lebensmittel und Tiere (RegVO Nr. 969 vom 21.9.2010),
- Gebäude, Bauanlagen und Baustoffe (RegVO Nr. 1202 vom 17.11.2010),
- giftige und hochgiftige Stoffe (RegVO Nr. 1219 vom 19.11.2010).
X. Antikorruptionsvorschriften
In
dem am 1.12.2011 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von
Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 120 von 183
(Platz 1 = wenig korrupt, Platz 183 = sehr korrupt). Im Vorjahr wurde
Kasachstan auf Platz 106 von 178 geführt. Der
Korruptionswahrnehmungsindex beruht auf Umfragen von Experten und
Managern und bewertet 183 Länder nach der im öffentlichen Sektor - bei
Beamten und Politikern - wahrgenommenen Korruption. Es listet die Länder
auf einer Skala von null (hoher Grad wahrgenommener Korruption) bis
zehn Punkten (keine wahrgenommene Korruption) auf. Zwei Drittel der
gelisteten Länder erreichten weniger als 5,0 von 10,0 Punkten.
Kasachstan wurde mit 2,7 Punkten bewertet (Quelle: http://www.transparency.org).
In
den vergangenen zwei Jahren sind eine Reihe von Vorschriften zum
öffentlichen Dienst durch Antikorruptionsvorschriften ergänzt worden
(Änderungsgesetz Nr. 371-IV vom 29.12.2010). Im Gesetz Nr. 453-I über
den öffentlichen Dienst vom 23.7.1999 wurde der Begriff
"Interessenkonflikt" eingeführt (Art. 18-2), der gemäß der
Legaldefinition als eine Situation bezeichnet wird, bei der ein
Widerspruch zwischen dem persönlichen Interesse des Staatsbediensteten
und der angemessenen Ausübung seiner Amtsbefugnisse oder gesetzlichen
Interessen von natürlichen und juristischen Personen bzw. des Staates
besteht, der zur Verletzung dieser gesetzlichen Interessen führen kann.
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt die Pflicht, im Falle
des Entstehens oder der Gefahr des Entstehens eines Interessenkonfliktes
seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder die Leitung der Behörde
schriftlich darüber zu unterrichten. Der Vorgesetzte bzw. die
Behördenleitung muss dann dem betroffenen Beschäftigten im öffentlichen
Dienst eine andere Aufgabe zuweisen bzw. auf eine andere Weise für die
Lösung des Interessenkonfliktes sorgen. Anderenfalls sind
Disziplinarmaßnahmen gegen den Amtsträger, den unmittelbaren
Vorgesetzten bzw. den Behördenleiter möglich, die eine Abmahnung, eine
Versetzung auf eine niedrigere Stelle oder die Entlassung umfassen.
Gemäß
der neuen Fassung des Gesetzes Nr. 267-I über die Bekämpfung der
Korruption vom 2.7.1998 finden die Anforderungen und Pflichten, die im
Kontext der Korruptionsverhinderung für Amtsanwärter gelten, auch auf
Stellen bei Gesellschaften mit einer mindestens 35%-prozentigen
Beteiligung des Staates Anwendung. Darüber hinaus unterliegen Anwärter
auf ein öffentliches Amt mit einem erhöhten Korruptionsrisiko einer
besonderen Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der
Antikorruptionsgesetzgebung (Art. 8 Abs. 3). Die Liste solcher Ämter und
die Ausgestaltung dieser besonderen Kontrolle werden von der Regierung
festgelegt.
Im Arbeitsgesetzbuch findet sich eine neue Bestimmung
(Art. 26 Abs. 2), wonach Wirtschaftsgesellschaften keine ehemaligen
Amtsträger innerhalb eines Jahres seit deren Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst einstellen dürfen, wenn der Amtsträger zuvor die
Aufsicht über die Tätigkeit dieser Wirtschaftsgesellschaft ausübte oder
auf eine andere Weise unmittelbar für diese zuständig war.
Gemäß
dem am 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderungsgesetz Nr. 226-IV vom
8.12.2009 dürfen die im öffentlichen Dienst Beschäftigten Wertpapiere,
einschließlich Anteile an Investitionsfonds, Obligationen und Aktien
(bis 5% der stimmberechtigten Aktien einer Gesellschaft) erwerben. Dies
gilt jedoch nicht für Parlamentsabgeordnete, Regierungsmitglieder, den
Vorsitzenden und die Mitglieder des Verfassungsrates sowie Richter. Die
Bediensteten müssen innerhalb eines Monats die erworbenen Aktien zur
Treuhandverwahrung übergeben und der Dienststelle eine beglaubigte Kopie
des Treuhandvertrages vorlegen.
XI. Zivilprozess / Staatenimmunität
Nach
der bereits im Herbst 2009 erfolgten Ratifikation des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres
Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004 (United Nations
Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property)
wurden neue Bestimmungen zur Staatenimmunität im Zivilgesetzbuch und der
Zivilprozessordnung Kasachstans eingefügt (Änderungsgesetz Nr. 249-IV
vom 5.2.2010).
Gemäß dem neu gefassten Art. 1102 Zivilgesetzbuch
genießt die Republik Kasachstan und ihr Vermögen vor Gerichten anderer
Staaten gerichtliche Immunität, einschließlich Maßnahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes und Vollstreckungsmaßnahmen, soweit sich nichts anderes
aus völkerrechtlichen Verträgen, schriftlichen Vereinbarungen oder einer
schriftlichen Erklärung innerhalb eines konkreten Verfahrens ergibt.
Die
Zivilprozessordnung wurde mit dem Kapitel 46 (Art. 427-450) ergänzt,
das die gerichtliche Immunität ausländischer Staaten und ihres Vermögens
zum Gegenstand hat. Demnach entfällt die Immunität, wenn der
ausländische Staat seine Zustimmung zu deren Aufhebung erteilt, in
Streitigkeiten hinsichtlich Verletzung der gerichtlichen Immunität der
Republik Kasachstan durch diesen ausländischen Staat sowie auf dem
Gebiete des nichthoheitlichen Handels (z.B. unternehmerische Tätigkeit,
Beteiligung an kasachischen juristischen Personen, Immobilien- und
Arbeitsstreitigkeiten, Streitigkeiten über geistiges Eigentum). Das
Vermögen ausländischer Staaten (einschließlich Bankkonten), das zur
Finanzierung von diplomatischen und Konsularvertretungen, zu
militärischen oder von der Republik Kasachstan anerkannten
friedensstiftenden Zwecken benutzt wird, sowie Kulturgüter und
Archivdokumente, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, zählen zum
hoheitlichen Bereich und können daher nicht Gegenstand von
Vollstreckungsmaßnahmen sein.
Es sind ferner einige wichtige
Änderungen hinsichtlich der elektronischen Form von Unterlagen im
Zivilprozess zu beachten. Elektronische Unterlagen, die mit einer
elektronischen Signatur versehen sind, sind jetzt grundsätzlich den
authentischen schriftlichen Beweismitteln gleichgestellt. Eine Klage
kann in schriftlicher oder in elektronischer Form erhoben werden, im
letzteren Falle ist eine elektronische Signatur des Klägers bzw. seines
Vertreters notwendig. Weitere Unterlagen (Nachweis über die Entrichtung
der Gerichtsgebühr, Vollmacht, Beweismittel etc.) sind ebenfalls in
elektronischer Form beizufügen. Auch das Gerichtsprotokoll kann in
elektronischer Fassung erstellt werden. Auf Antrag der Parteien bzw.
ihrer Vertreter ist das Gericht verpflichtet, das elektronische
Sitzungsprotokoll mit einer elektronischen Signatur des Vorsitzenden
Richters und des Sitzungssekretärs zur Verfügung zu stellen.
XII. Schiedsgerichtsbarkeit
Ähnlich
wie in einigen anderen GUS-Staaten (z.B. Russland, Ukraine) sind auch
in Kasachstan auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit zwei separate
Gesetze zu beachten: das Gesetz Nr. 22-III über die Schiedsgerichte vom
28.12.2004 und das Gesetz Nr. 23-III über die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit vom 28.12.2004. Das Gesetz über die
Schiedsgerichte gilt für nationale Schiedsverfahren, während das Gesetz
über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit auf Schiedsverfahren, an
denen mindestens eine der Parteien mit Sitz im Ausland beteiligt ist,
Anwendung findet.
Im Rahmen der jüngsten Novelle (Änderungsgesetz
Nr. 249-IV vom 5.2.2010) wurde festgestellt, dass Staatsbedienstete,
Parlamentsabgeordnete, Abgeordnete von regionalen Wahlorganen
(Maslikhat, vgl. Art. 86 Verfassung) sowie Militärangehörige keine
Schiedsrichtertätigkeit ausüben dürfen. Nach der jetzt ausdrücklich
normierten Schiedseinrede hat das angerufene Gericht bei Vorliegen einer
Schiedsvereinbarung auf Antrag einer Partei die Sache an das
Schiedsgericht zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht
feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder
undurchführbar ist.
Eine Ersatzbenennung eines
(Einzel)Schiedsrichters bzw. Obmanns kann jetzt bereits nach 30 Tagen
erfolgen (bisher 60 Tage). Ferner ist jetzt die Möglichkeit des Erlasses
von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen. Alle
Unterlagen, die eine Partei dem Schiedsgericht vorlegt, müssen
spätestens innerhalb von sieben Tagen auch der Gegenpartei zur Verfügung
gestellt werden. Sachverständigengutachten müssen den Parteien vor
Beginn des Schiedsverfahrens vorliegen. Eine schriftliche Mitteilung
gilt als zugestellt, wenn sie dem Adressaten persönlich überreicht oder
an seine ständige Adresse zugestellt wurde. Kann die Adresse trotz
angemessener Bemühungen nicht festgestellt werden, gilt eine
schriftliche Mitteilung als zugestellt, wenn sie an den letzten
Aufenthaltsort als Einschreiben oder mittels einer anderen Methode, die
eine Registrierung des Zustellungsversuchs ermöglicht, übersandt wurde.
Die Bestimmungen stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden
Vereinbarung der Parteien.
Am Kasachischen Internationalen Schiedsgericht (http://www.arbitrage.kz)
gelten seit dem 9.3.2010 neue Fassungen der Schiedsgerichts-, der
Kosten- und Schiedsrichterhonorarordnung sowie der Annahme- und
Unabhängigkeitserklärung für Schiedsrichter.
XIII. Zwangsvollstreckung
Das
neue Gesetz Nr. 261-IV über das Zwangsvollstreckungsverfahren und den
Status der Gerichtsvollzieher vom 2.4.2010, das an die Stelle des
Vorgängergesetzes vom 30.6.1998 (Nr. 251-I) trat, bezweckt die
verbindliche und rechtzeitige Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen
in Zivil- und Verwaltungssachen. Zu den Grundsätzen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens gehören demnach:
- Rechtmäßigkeit, Rechtzeitigkeit und Transparenz;
- Achtung der Ehre und der Würde des Bürgers;
- Unantastbarkeit eines Vermögensminimums, das für die Existenz des Schuldners und seiner Familie notwendig ist;
-
Verhältnismäßigkeit des Forderungsumfangs und der
Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Teilung des Erlöses zwischen den
Gläubigern desselben Ranges;
- Kostentragungspflicht des Schuldners hinsichtlich Vollstreckungsmaßnahmen;
- Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Prozesshandlungen und Beschlüssen des Gerichtsvollziehers.
Schuldnern
kann außerdem künftig die Ausreise aus Kasachstan bis zur vollständigen
Begleichung seiner Schulden untersagt worden. Ferner kann ein
Schuldnerregister im Internet veröffentlicht werden.
Im Jahr 2010
wurden in Kasachstan 1,1 Mio. vollstreckbare Titel erlassen. Davon
wurden lediglich 482.000 Titel tatsächlich zur Vollstreckung gebracht
(43,8%). Somit wurde über die Hälfte der Gerichtsentscheidungen nicht
rechtzeitig vollstreckt.
Der Strategische Plan des
Justizministeriums für die Jahre 2011-2015 (Regierungsverordnung Nr. 898
vom 2.8.2011) stellt fest, dass die derzeitige Befugnisse der
Gerichtsvollzieher, die niedrige Bezahlung, die hohe Fluktuation und der
Mangel an qualifizierten Fachkräften eine positive Entwicklung nicht
erwarten lassen, und sieht daher Reformbedarf in diesem Bereich.
Insbesondere wird dabei die Steigerung der Quote der freiwilligen
Erfüllung von Gerichtsentscheidungen angestrebt. Unter anderem wird die
Einführung einer sog. Stopp-Karte ("stop-karta") vorgeschlagen, die den
Schuldner von bestimmten staatlichen Dienstleistungen bei Behörden oder
bei der technischen Kfz-Untersuchung ausschließt. Ein solches Modell
besteht bereits im Bereich der Besteuerung. Des Weiteren ist die
Einführung eines einheitlichen Informationssystems für die
Vollstreckungsorgane geplant, was zu einer besseren Zusammenarbeit
zwischen allen beteiligten Stellen und zu einer kürzeren Verfahrensdauer
beitragen soll. Ferner sollen der Status, die Ausstattung und der
Umfang der Befugnisse der Gerichtsvollzieher an die Bedürfnisse der
Praxis angepasst bzw. verbessert werden.
Besonders hervorzuheben
ist die Einführung des Instituts der privaten Gerichtsvollzieher.
Private Gerichtsvollzieher sollen als Alternative zu den staatlichen
Gerichtsvollziehern eine professionelle Wettbewerbssituation schaffen
und zu einer höheren Qualität und einer geringeren Dauer des
Zwangsvollstreckungsverfahrens beitragen. Angesichts der Tatsache, dass
nach Angaben des Justizministeriums lediglich rund 75% aller ergehenden
Gerichtsentscheidungen vollstreckt werden, sollen sie auch eine Erhöhung
der Erfolgsquote bei der Zwangsvollstreckung bewirken.
Als
Vorteile der privaten Gerichtsvollzieher wird angeführt, dass sie ein
finanzielles Interesse an einem effizienten Vorgehen haben, sowie das
Fehlen von Korruptionserscheinungen. Außerdem hilft das Institut der
privaten Gerichtsvollzieher Haushaltsmittel einzusparen und sie für eine
bessere Ausstattung der staatlichen Gerichtsvollzieher einzusetzen. Es
wird davon ausgegangen, dass in den nächsten Jahren rund 20% bis 25% der
Zwangsvollstreckungsverfahren (ca. 200.000 bis 250.000 vollstreckbare
Titel im Jahr), vor allem bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern, mit
Beteiligung von privaten Gerichtsvollziehern stattfinden werden.
Als
private Gerichtsvollzieher werden Staatsangehörige Kasachstans
zugelassen, die mindestens 25 Jahre alt und nicht vorbestraft sind, ein
rechtswissenschaftliches Hochschulstudium sowie eine mindestens
einjährige Stage bei einem privaten Gerichtsvollzieher absolviert und
eine entsprechende Lizenz nach abgelegter Eignungsprüfung erworben
haben.
XIV. Mediation
Gemäß dem im Januar 2011 erlassenen
Mediationsgesetz (Nr. 401-IV) kann ein Mediationsverfahren bei
Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivil-, Arbeits- und Familienrechts
durchgeführt werden. Mediation ist darüber hinaus in Strafsachen bei
geringfügigen Delikten und Delikten mittlerer Schwere möglich; eine
Ausnahme bilden Korruptionsdelikte und andere Straftaten, die die
Interessen des öffentlichen Dienstes und der Staatsverwaltung verletzen.
Die Mediation beruht auf den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der
Gleichberechtigung der Parteien, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
des Mediators, der Vertraulichkeit sowie der Unzulässigkeit von
Eingriffen in die Mediation. Der Mediator und die Mediationsparteien
sind nicht berechtigt, die ihnen im Rahmen des Mediationsverfahrens
bekannt gewordenen Informationen ohne schriftliche Einwilligung der
betroffenen Partei zu verbreiten. Mediatoren dürfen nicht als Zeugen zum
Inhalt des Mediationsverfahrens vernommen werden.
Die Parteien
können den Ort und die Sprache der Mediation frei festlegen. Die
Mediationsvereinbarung, die in Zivil-, Arbeits- und Familiensachen
sowohl vor als auch nach Beginn des Gerichtsverfahrens geschlossen
werden kann, bedarf der Schriftform und muss folgende Angaben enthalten:
- Datum, Zeit und Ort des Abschlusses der Mediationsvereinbarung,
- Bezeichnung der Parteien der Streitigkeit, Namen, Positionen und Befugnisse ihrer Vertreter,
- Gegenstand der Streitigkeit,
- Angaben zum Mediator bzw. Mediatoren,
- Kosten der Durchführung der Mediation und Mediatorenhonorar,
- Sprache der Mediation,
- Vertraulichkeitsverpflichtung,
-
Voraussetzungen und die Höhe der Haftung des Mediators für seine
Handlungen (Unterlassen), die zu einem Schaden bei den
Mediationsparteien geführt haben,
- Kontaktdetails der Parteien,
- Zeitraum und Verfahren für die Durchführung der Mediation.
Ein
Mediationsverfahren ist binnen 30 Tagen seit Unterzeichnung der
Mediationsvereinbarung durchzuführen, eine einvernehmliche Verlängerung
dieser Frist auf insgesamt 60 Tage ist möglich. Ein eingeleitetes
Gerichtsverfahren in Zivil-, Arbeits- oder Familiensachen ruht für die
Zeit der Durchführung der Mediation. Soweit die Mediationsvereinbarung
nichts anderes vorsieht, sind die Kosten von beiden Parteien zu gleichen
Teilen zu tragen.
Die erzielte Vereinbarung über die Beilegung
der Streitigkeit bedarf der Schriftform und ist von den Parteien zu
unterzeichnen. Sie muss die Mediationsparteien, den Gegenstand der
Streitigkeit, den Mediator bzw. die Mediatoren, die einzelnen
vereinbarten Bedingungen, die Methoden und Fristen ihrer Erfüllung sowie
die Folgen ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung beinhalten. Die
Vereinbarung ist von den Parteien freiwillig zu erfüllen. Eine
Vereinbarung über die Beilegung einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die
vor der Verhandlung im Gericht zustande kommt, stellt ein
Rechtsgeschäft dar, das auf die Begründung, Änderung oder Beendigung von
Rechten und Pflichten der Parteien gerichtet ist. Wurde die
Vereinbarung nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erzielt, ist
diese unverzüglich dem Gericht zum Zwecke der Bestätigung vorzulegen.
Im
Kodex für administrative Rechtsverstöße wurde ein neuer
Ordnungswidrigkeittatbestand eingeführt, wonach für die Offenlegung von
Informationen, die Gegenstand eines Mediationsverfahrens waren, ohne
Zustimmung der betroffenen Partei eine Geldbuße in Höhe von 20
monatlichen Berechnungsbeträgen verhängt werden kann.
XV. Anti-Geldwäsche-Vorschriften
Das
im März 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Legalisierung
von illegalen Einkünften (Geldwäsche) und der Finanzierung von
Terrorismus (Nr. 191-IV) sieht für bestimmte Geschäfte erstmals ein sog.
Finanzmonitoring vor. Dazu gehören u.a.
- Geldeinzahlungen und Banküberweisungen,
- Ein- und Ausfuhr von Bargeld,
- Geldwechsel,
- Kauf und Verkauf sowie Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern,
- Auszahlung oder Erhalt einer Versicherungsprämie,
- Übergabe des Vermögens im Rahmen des Finanzierungsleasings,
- Wertpapier- und Immobiliengeschäfte,
- Rechtsgeschäfte mit Edelmetallen,
- Werk-, Speditions-, Lagerungs- und Treuhandleistungen,
- Rechtsgeschäfte von juristischen Personen, die seit weniger als drei Monaten registriert sind.
Das
Finanzmonitoring wird durch Banken, Börsen, Versicherungsunternehmen,
Wirtschaftsprüfungsunternehmen, aber auch von Notaren und Rechtsanwälten
durchgeführt. Dabei ist der Zweck, der Charakter und die Beteiligten
von Rechtsgeschäften, die einen festgelegten Schwellenwert übersteigen,
zu identifizieren und den zuständigen Behörden zu melden. Der
maßgebliche Umfang des Rechtsgeschäfts hängt von dessen Gegenstand ab
und kann bereits bei 1 Mio. Tenge (ca. 5.200 EUR) erreicht sein.
Sog.
verdächtige Geschäfte unterliegen dem Finanzmonitoring dagegen
unabhängig von ihrem Wert und können von zuständigen Behörden für bis zu
drei Tage für weitere Ermittlungen suspendiert werden. Verdächtige
Geschäfte werden anhand der folgenden Kriterien ermittelt:
1) Geschäfte, die offensichtlich keinen wirtschaftlichen Sinn haben,
2) Umgehung des Verfahrens des Finanzmonitorings,
3) Indizien auf Finanzierung von Terrorismus und/oder Extremismus.
Die Agentur zur Aufsicht von Finanzmärkten und -institutionen (http://www.afn.kz)
kann Lizenzen von Banken und Versicherungsunternehmen bei Verstoß gegen
das o.g. Gesetz für sechs Monate suspendieren und im Wiederholungsfalle
entziehen. Die Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschriften wurde durch
Beschluss Nr. 5 vom 20.8.2009 des Kasachischen Verfassungsrates
bestätigt.
XVI. Ratifikation von Übereinkommen im Zusammenhang mit der Gründung der Zollunion mit Russland und der Ukraine
Des
Weiteren wurde eine lange Reihe von Übereinkommen im Zusammenhang mit
der Gründung der neuen gemeinsamen Zollunion zwischen Kasachstan,
Russland und Belarus (http://www.tsouz.ru), ratifiziert. Dazu gehören u.a.:
-
das Abkommen zum Verfahren der Ausübung der Kontrolle über die
Richtigkeit der Bestimmung des Zollwertes von Waren, die die Grenzen der
Zollunion überqueren;
- das Abkommen über das Verfahren der Deklaration des Zollwertes von Waren, die die Grenzen der Zollunion überqueren;
- das Abkommen über die Regeln der Herkunftsbestimmung von Waren aus Entwicklungsländern und wenig entwickelten Ländern;
-
das am 21.5.2010 in St. Petersburg unterzeichnete Übereinkommen über
die Festlegung und Anwendung des Verfahrens der Berechnung und
Verteilung von Einfuhrzollgebühren;
- das Protokoll über das
Verfahren der Erhebung von Verbrauchssteuern und den Kontrollmechanismus
hinsichtlich ihrer Entrichtung bei Import und Export von Waren in der
Zollunion vom 11.12.2009;
- das Übereinkommen über die gegenseitige Verwaltungshilfe von Zollorganen der Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
-
das Übereinkommen zu Angelegenheiten von Sonderwirtschaftszonen auf dem
Gebiet der Zollunion und des entsprechenden Zollverfahrens vom
18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Anforderungen an den
Informationsaustausch zwischen Zollorganen und anderen Organen der
Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen
über das Verfahren des Transfers von Waren durch natürliche Personen für
den Eigenbedarf über die Grenzen der Zollunion und die Zollabfertigung
vom 18.6.2010;
- das Abkommen zwischen Kasachstan und Russland
über die Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen der
Gründung der Zollunion vom 28.5.2010 sowie das dazugehörige
Änderungsprotokoll vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über die Besonderheiten der Zollabfertigung von Waren, die international versendet werden, vom 18.6.2010;
-
das Übereinkommen über die Besonderheiten des Zolltransits von Waren,
die mit der Eisenbahn auf dem Gebiet der Zollunion befördert werden, vom
21.5.2010;
- das Übereinkommen über freie Lagerstätten und das entsprechende Zollverfahren vom 18.6.2010;
-
das Übereinkommen über die Gründe, Bedingungen und das Verfahren der
Änderung von Zahlungsfristen für die Zollgebühren vom 21.5.2010;
-
das Übereinkommen über das einheitliche Zollregister von Objekten des
geistigen Eigentums der Mitgliedstaaten der Zollunion vom 21.5.2010;
-
das Übereinkommen über die Gewährung und den Austausch von vorläufigen
Informationen über Waren und Transportmittel, die die Grenze der
Zollunion überqueren, vom 21.5.2010;
- das Übereinkommen über die
Besonderheiten der Nutzung von Transportmitteln zur Personen- und
Warenbeförderung sowie Anhängern und Containern für Transfers auf dem
Zollgebiet der Zollunion vom 18.6.2010;
- das Übereinkommen über
einige Fragen der Leistung von Zahlungssicherheiten für Zollgebühren und
Steuern hinsichtlich Waren, die im Zolltransitverfahren befördert
werden, die Besonderheiten der Erhebung von Zollgebühren hinsichtlich
solcher Waren vom 21.5.2010.
XVII. Ratifikation von weiteren Staatsverträgen
Kasachstan hat zuletzt eine Reihe von Staatsverträgen ratifiziert:
- das am 11.6.2008 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Strategische Partnerschaft mit der Republik Frankreich;
- das bilaterale Abkommen über die gegenseitige Förderung und Schutz von Investitionen mit Armenien vom 6.11.2006;
- das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27.6.1989 i.d.F. vom 12.11.2007;
- das am 2.7.2009 in Astana unterzeichnete Abkommen über die Strategische Partnerschaft mit dem Königreich Spanien,
- das am 24.3.2009 in Helsinki abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Finnland;
-
das Abkommen zwischen der Regierung Kasachstans und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die weitere Zusammenarbeit bei der
Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität in Almaty vom 3.9.2008 (http://www.dku.kz);
- das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26.6.1990.
Mitte
2010 wurde das Gesetz Nr. 54-III über internationale Verträge vom
30.5.2005 novelliert (Änderungsgesetz Nr. 335-IV vom 15.7.2010). Es ist
u.a. die Neufassung der darin enthaltenen Definitionen zu beachten, z.B.
bezüglich des staatlichen Registers von internationalen Verträgen oder
des authentischen Textes eines Vertrages. Eine wissenschaftliche
Begutachtung von internationalen Verträgen (und deren Entwürfen), an
denen sich Kasachstan beteiligen will, ist jetzt auch auf Initiative von
Parlamentsabgeordneten möglich. Die wissenschaftliche Begutachtung
dient u.a. der Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit sowie der
Rechtzeitigkeit des Beitritts, der Wahrung der in der Verfassung
Kasachstans verankerten Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers
sowie der Ermittlung der Effizienz und der möglichen negativen Folgen
des Abschlusses bzw. Beitritts.
Service: Haben Sie schon unsere
Rechtsnews abonniert? Kurzmeldungen über aktuelle Rechtsentwicklungen
halten Sie monatlich auf dem Laufenden. Anmelden können Sie sich im
Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews.
Mit
der Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen der Bereich Recht/Ausländisches
Wirtschafts- und Steuerrecht zudem kostenlose Basisinformationen für
über 50 verschiedene Länder an. Das Länderkurzmerkblatt "Recht kompakt
Kasachstan" ist auf der Website von Germany Trade and Invest abrufbar
unter: http://www.gtai.de/recht-kompakt.
Sie suchen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Land? Nutzen Sie die Länder-Linklisten unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze.
Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der
Messmitteln, Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für
Russland