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Dienstag, 5. Juni 2012

Russland - Umfassende Novelle des Zivilgesetzbuches soll zum 1.9.2012 in Kraft treten

Von Dmitry Marenkov

(gtai) Am 27.4.2012 hat das russische Parlament den Gesetzentwurf zur umfassenden Novellierung des Zivilgesetzbuches (ZGB) in erster Lesung beschlossen. Es ist ein Inkrafttreten zum 1.9.2012 vorgesehen. Das russische ZGB beinhaltet neben allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften zum Schuld- und Sachenrecht auch die Grundlagen des Gesellschaftsrechts und den gewerblichen Rechtsschutz. Auch in diesen Bereichen wird es umfangreiche Änderungen geben.

Die umfassende Novelle des Zivilrechts geht auf die Initiative von Präsident Medwedew zurück (Dekret Nr. 1108 vom 18.7.2008, vgl. Rechtsnews 8/2008). Demnach sollten die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die Erfahrungen ausländischer Rechtsordnungen sowie der gegenwärtige Entwicklungsstand der Marktwirtschaft zum Zwecke der Verbesserung des Investitionsklimas berücksichtigt werden. 

Der ursprünglich anvisierte Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Halbjahr 2012) konnte u.a. deshalb nicht eingehalten werden, weil neben dem Rat für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation auch andere Institutionen (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsgruppe zur Schaffung des internationalen Finanzzentrums in Moskau, Präsidialverwaltung) ihre Gegenvorschläge unterbreiteten, die Gegenstand von öffentlichen Diskussionen waren. 

Der russische Justizminister entwickelte auf Grundlage von insgesamt fünf alternativen Gesetzentwürfen ein einheitliches Regelwerk, welches am 3.4.2012 in die Staatsduma eingebracht wurde. Der derzeitige Text des Gesetzentwurfs wird als eine Kompromisslösung gesehen, die für ein Gleichgewicht von in den unterschiedlichen Entwürfen zum Ausdruck gekommenen Interessen und Konzepten sorgt. Es handelt sich nicht um ein komplett neues Regelwerk, sondern um zahlreiche Änderungen und Ergänzungen der gegenwärtigen Fassung des ZGB. Es wird damit gerechnet, dass bis zur zweiten Lesung im Parlament noch eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen geäußert wird.

Der Gesetzentwurf führt erstmals die Begriffe „guter Glaube“ („dobrosovestnost“, Art. 1, 10) und „Rechtsmissbrauch“ („zloupotreblenie pravom“, Art. 10) sowie eine Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art. 434.1) ein. Es stehen wichtige Änderungen bei den Sicherungsmitteln (Hypothek, Pfand, Garantie etc.: Art. 303ff., 334ff., 368 ff.), Stellvertretung und Vollmacht (Art. 185 ff.), Vertragsstrafe (Art. 333) an. Es soll die derzeitige Unterscheidung in offene und geschlossene AG wegfallen, stattdessen wird die Kategorie einer Publikums-AG eingeführt (Art. 66.3.). 

Einzelne Vorschriften sind affiliierten Personen und der Haftung von beherrschenden Personen („piercing the corporate veil“-Prinzip, Art. 53.2ff.) sowie Shareholders‘ Agreements (Art. 67.2) gewidmet. Im M&A-Bereich sind neue Begriffe und Konzepte, die sich an die aus dem englischen Recht bekannten „indemnity“, „representations and warranties“ anlehnen, sowie Escrow-Verträge (Art. 406.1, 431.1, 860.13) zu beachten. Ferner wird die Rolle von Notaren bei Immobiliengeschäften und im gesellschaftsrechtlichen Bereich wesentlich aufgewertet. 

Die zunächst vorgesehene und stark diskutierte deutliche Erhöhung des Mindestkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) und Aktiengesellschaften (AO) wurde (vorerst) nicht übernommen. Eine weitere umstrittene Frage betrifft die angedachte Verpflichtung zur Offenlegung von Begünstigten der in Russland tätigen Off-Shore-Gesellschaften. Kritische Stimmen heben den Bedarf an mehr dispositiven und weniger zwingenden Normen hervor.

Der 275 Seiten umfassende Gesetzentwurf (Nr. 47538-6), eine dazugehörige 50-seitige Begründung sowie weiter führende Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens können im russischen Wortlaut auf der Internetseite der Staatsduma abgerufen werden. Der Rechtsbereich von Germany Trade & Invest wird Sie in den nächsten Wochen und Monaten über weitere Entwicklungen und die konkreten Änderungen informieren.

Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, E-Mail: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland