Von Dmitry Marenkov
(gtai) Am 27.4.2012 hat das russische Parlament
den Gesetzentwurf zur umfassenden Novellierung des Zivilgesetzbuches
(ZGB) in erster Lesung beschlossen. Es ist ein Inkrafttreten zum
1.9.2012 vorgesehen. Das russische ZGB beinhaltet neben allgemeinen
Bestimmungen und Vorschriften zum Schuld- und Sachenrecht auch die
Grundlagen des Gesellschaftsrechts und den gewerblichen Rechtsschutz.
Auch in diesen Bereichen wird es umfangreiche Änderungen geben.
Die
umfassende Novelle des Zivilrechts geht auf die Initiative von
Präsident Medwedew zurück (Dekret Nr. 1108 vom 18.7.2008, vgl. Rechtsnews 8/2008).
Demnach sollten die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die
Erfahrungen ausländischer Rechtsordnungen sowie der gegenwärtige
Entwicklungsstand der Marktwirtschaft zum Zwecke der Verbesserung des
Investitionsklimas berücksichtigt werden.
Der ursprünglich anvisierte
Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Halbjahr 2012) konnte u.a. deshalb
nicht eingehalten werden, weil neben dem Rat für Kodifizierung und
Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen
Föderation auch andere Institutionen (Ministerium für wirtschaftliche
Entwicklung, Arbeitsgruppe zur Schaffung des internationalen
Finanzzentrums in Moskau, Präsidialverwaltung) ihre Gegenvorschläge
unterbreiteten, die Gegenstand von öffentlichen Diskussionen waren.
Der
russische Justizminister entwickelte auf Grundlage von insgesamt fünf
alternativen Gesetzentwürfen ein einheitliches Regelwerk, welches am
3.4.2012 in die Staatsduma eingebracht wurde. Der derzeitige Text des
Gesetzentwurfs wird als eine Kompromisslösung gesehen, die für ein
Gleichgewicht von in den unterschiedlichen Entwürfen zum Ausdruck
gekommenen Interessen und Konzepten sorgt. Es handelt sich nicht um ein
komplett neues Regelwerk, sondern um zahlreiche Änderungen und
Ergänzungen der gegenwärtigen Fassung des ZGB. Es wird damit gerechnet,
dass bis zur zweiten Lesung im Parlament noch eine Vielzahl von
Änderungsvorschlägen geäußert wird.
Der Gesetzentwurf führt
erstmals die Begriffe „guter Glaube“ („dobrosovestnost“, Art. 1, 10) und
„Rechtsmissbrauch“ („zloupotreblenie pravom“, Art. 10) sowie eine
Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art. 434.1) ein. Es
stehen wichtige Änderungen bei den Sicherungsmitteln (Hypothek, Pfand,
Garantie etc.: Art. 303ff., 334ff., 368 ff.), Stellvertretung und
Vollmacht (Art. 185 ff.), Vertragsstrafe (Art. 333) an. Es soll die
derzeitige Unterscheidung in offene und geschlossene AG wegfallen,
stattdessen wird die Kategorie einer Publikums-AG eingeführt (Art.
66.3.).
Einzelne Vorschriften sind affiliierten Personen und der Haftung
von beherrschenden Personen („piercing the corporate veil“-Prinzip,
Art. 53.2ff.) sowie Shareholders‘ Agreements (Art. 67.2) gewidmet. Im
M&A-Bereich sind neue Begriffe und Konzepte, die sich an die aus dem
englischen Recht bekannten „indemnity“, „representations and
warranties“ anlehnen, sowie Escrow-Verträge (Art. 406.1, 431.1, 860.13)
zu beachten. Ferner wird die Rolle von Notaren bei Immobiliengeschäften
und im gesellschaftsrechtlichen Bereich wesentlich aufgewertet.
Die
zunächst vorgesehene und stark diskutierte deutliche Erhöhung des
Mindestkapitals für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) und
Aktiengesellschaften (AO) wurde (vorerst) nicht übernommen. Eine weitere
umstrittene Frage betrifft die angedachte Verpflichtung zur Offenlegung
von Begünstigten der in Russland tätigen Off-Shore-Gesellschaften.
Kritische Stimmen heben den Bedarf an mehr dispositiven und weniger
zwingenden Normen hervor.
Der 275 Seiten umfassende Gesetzentwurf
(Nr. 47538-6), eine dazugehörige 50-seitige Begründung sowie weiter
führende Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens können im
russischen Wortlaut auf der Internetseite der Staatsduma abgerufen
werden. Der Rechtsbereich von Germany Trade & Invest wird Sie in
den nächsten Wochen und Monaten über weitere Entwicklungen und die
konkreten Änderungen informieren.
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, E-Mail: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland