Bonn (gtai) – Die russische Regierung hat mit der Verordnung N 870 vom 30.8.12 (http://www.government.ru/gov/results/20492/) endgültig die Regeln aufgestellt, in welchen Fällen
die nach Russland importierten bzw. in Russland hergestellten Fahrzeuge
mit der Abwrackgebühr belastet werden. Außerdem sind die Fahrzeugtypen
sowie die Basissätze und Koeffizienten für die Berechnung der Gebühr
festgesetzt worden. Die Regeln gelten seit dem 1.9.12 und betreffen
nicht die Fahrzeuge mit ausgestellten Fahrzeugpapieren vor diesem Datum.
Die
Einführung der Abwrackprämie gilt als protektionistische Maßnahme und
soll die zukünftige Senkung der Einfuhrzölle für Fahrzeuge im Rahmen der
WTO-Verpflichtungen kompensieren. Die Abwrackprämie wird zusätzlich zum
Einfuhrzoll berechnet, die in manchen Fällen – je nach Größe und Alter
des Fahrzeugs – annährend genauso hoch wie der Kaufpreis des Fahrzeugs
selber sein kann. Wie viel russische Rubel letztendlich pro Fahrzeug
fällig werden, muss der Importeur bzw. der Hersteller mithilfe eines
Koeffizienten selbst ausrechnen und in nationaler Währung (Russische
Rubel – RUB) beim Zoll als zuständiger Behörde entrichten. Die Gebühr
wird auf die entsprechende Kontonummer eingezahlt und in den
Fahrzeugpapieren vermerkt. Die Bankverbindung ist bereits auf der
Internetseite der russischen Zollverwaltung veröffentlicht (www.customs.ru).
Die
Basissätze für die Berechnung der Gebühr liegen bei 20.000 RUB für
Personenkraftwagen einschließlich Rennwagen und 150.000 RUB für andere
Kraftfahrzeuge. So ist beispielsweise für einen fünf Jahre alten PKW
deutscher Herstellung mit einem Hubraum von mehr als 2000 ccm bis 3000
ccm eine Gebühr von umgerechnet 7.915 Euro* fällig. Die neuen Fahrzeuge
mit Elektromotor werden mit 17.200 RUB, die gebrauchten – mit 106.000
RUB belastet. Der Kauf eines Lastkraftwagens (LKW) wird noch
kostenintensiver: Die Abwrackgebühr variiert in Abhängigkeit vom
zulässigen Gesamtgewicht und beträgt für neue LKW mindestens 75.000 RUB
und maximal 435.000 RUB; für gebrauchte, über drei Jahre alte LKW – von
132.000 RUB bis 1.770.000 RUB.
Die Gebühr wird auch fällig für
Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn und mehr Personen, also Busse und
ähnliche spezielle Passagierfahrzeuge. Sie liegt bei mindestens 90.000
und höchstens 780.000 russischer Rubel. Grundsätzlich gilt: je älter das
Fahrzeug und je größer sein Hubraum bei Personenkraftwagen bzw.
zulässiger Gesamtgewicht bei Nutzfahrzeugen ist, umso höher ist der
Koeffizient für die Berechnung und somit die Abwrackgebühr selbst.
Weitere
Regelungen betreffen unter anderem Privatpersonen, die ihre Fahrzeuge
für den eigenen Bedarf einführen. Sie müssen an der Grenze mit 2.000 RUB
bzw. 3.000 RUB Abwrackgebühr für neue bzw. gebrauchte Autos rechnen.
Für
die Berechnung der Abwrackgebühr für Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t bis 50 t, die im Verfahren
der vorübergehenden Einfuhr nach Russland eingeführt werden
(TIR-Verfahren), wird der Koeffizient von 0,25 verwendet. Das führt zu
Abgaben in Höhe von 37.500 RUB.
Wo es die Regeln gibt, gelten auch
die Ausnahmen. Von der Abwrackgebühr sind die in Russland ansässigen
Automobilhersteller befreit, die als russische juristische Personen eine
Garantie abgeben können, dass sie die Verschrottung von gebrauchten
Fahrzeugen selbst übernehmen. Dafür müssen sie in ein Register
eingetragen werden, das vom Ministerium für Industrie und Handel geführt
wird.
Die Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, die aus den
Mitgliedsländern der Zollunion mit Belarus und Kasachstan in das
russische Zollgebiet eingeführt werden und bereits den Status der
Unionsware haben.
Der Import von Oldtimern, die mindestens 30
Jahre alt sind und nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, ist von
der Regelung ebenfalls nicht betroffen.
*(EZB-Wechselkurs vom 3.9.2012: 1 Euro = 40,735 RUB)
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland