Von Dmitry Marenkov
(gtai) Im Rahmen der umfassenden Zivilrechtsreform treten in Russland am 1.3.2013 erste Änderungen in Kraft.
Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens stellt sich wie folgt dar:
- Am 27.4.2012 wurde der Gesetzentwurf (Nr. 47538-6), der umfangreiche Änderungen bei den allgemeinen Bestimmungen, im Schuld-, Sachen- und Gesellschaftsrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vorsieht, in erster von drei notwendigen Lesungen beschlossen (gtai-Rechtsnews 6/2012);
- Am 16.11.2012 erging der Beschluss der Staatsduma (Nr. 1150-GD) über die Aufteilung des 275 Seiten umfassenden Gesetzentwurfes in mehrere Gesetzentwürfe (gtai-Rechtsnews 12/2012);
- Am 30.12.2012 wurde das Gesetz Nr. 302-FZ über Änderungen der Kapitel 1, 2, 3 und 4 des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches („Grazhdanskij kodeks“, im Folgenden: ZGB) beschlossen. Das Änderungsgesetz novelliert Normen des Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung der Rechte an Immobilien, Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen Stellen sowie zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung, Vormundschaft). Das Änderungsgesetz tritt grundsätzlich am 1.3.2013 in Kraft. Die Vorschriften zum Personenrecht treten abweichend zum 1.3.2015 in Kraft. Die neuen Normen zur unternehmerischen Tätigkeit von Bürgern (Art. 23 ZGB) sowie zum Bauern- bzw. Farmbetrieb (Art. 811 ZGB) sind bereits am Tage der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes, d.h. am 31.12.2012, in Kraft treten.
- Mehrere Teilgesetzentwürfe (Nr. 47538-6/2, 47538-6/3, 47538-6/4) erwarten die zweite Lesung in der Staatsduma (Stand: 28.2.2013).
- Der Teilgesetzentwurf Nr. 47538-6/2 betrifft Kapitel 4 des Ersten Teils des ZGB und somit die Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Der Gesetzentwurf führt einen numerus clausus von nichtkommerziellen juristischen Personen ein. Es wird für alle juristischen Personen nur noch ein Gründungsdokument, die Satzung („ustav“), erforderlich sein. Es soll die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Gesellschaftsorgane und deren Haftung näher geregelt werden. Es ist auch ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Mehrheitseigner vorgesehen. Weitere Neuerungen betreffen die Reorganisation und die Liquidation von Gesellschaften. Der Gesetzgeber will auf eine Regelung zum Mindestkapital im ZGB verzichten, entsprechende Vorgaben sind den Spezialgesetzen zu den Wirtschaftsgesellschaften vorbehalten. Demgegenüber soll das novellierte ZGB eine Regelung zu Shareholders‘ Agreements enthalten. Die zweite Lesung wurde mehrfach verschoben. Sie war zuletzt für den 25.1.2013 vorgesehen, wurde jedoch erneut auf unbestimmte Zeit verschoben (Stand: 28.2.2013). Der derzeitige Wortlaut sieht derzeit noch ein Inkrafttreten zum 1.3.2013 vor. Diesbezüglich ist eine Verschiebung zu erwarten.
- Der dritte Teilgesetzentwurf (Nr. 47538-6/3) soll am 12.3.2013 in zweiter Lesung verhandelt werden. Demnach soll der Unterabschnitt 3 des Ersten Teils des ZGB („Gegenstände bürgerlicher Rechte“, Art. 128 ff.) fast vollständig neu gefasst werden. Es werden die Arten von Gegenständen bürgerlicher Rechte, ihre Verkehrsfähigkeit, bewegliche und unbewegliche Sachen, Wertpapiere sowie immaterielle Güter und deren Schutz geregelt. Das entsprechende Änderungsgesetz soll größtenteils zum 1.6.2013 in Kraft treten.
- Der vierte Teilgesetzentwurf (Nr.
47538-6/4) behandelt die Unterabschnitte 4 (Rechtsgeschäfte und
Vertretung, Art. 153 ff.) und 5 (Fristen und Verjährung, Art. 190 ff.).
Die zweite Lesung wurde auf März 2013 verschoben. Es ist ein
Inkrafttreten des entsprechenden Änderungsgesetzes zum 1.6.2013
vorgesehen.
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