Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.
Anmerkung: Der
mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates (ABl. L 343 vom
19.12.2008, S. 1) auf die Einfuhr von bestimmten geschweißten Rohren aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der VR China,
Russland, Thailand und Ukraine eingeführte Antidumpingzoll tritt am
20.12.2013, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur
Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein
schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission
erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass
das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der
Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Die
EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung
einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen
Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049
Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate vor dem
angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland