Bonn (gtai) – Mit der Verordnung des ukrainischen Ministerkabinetts
vom 13.3.13 wurden eine Lizenzpflicht und eine Quotenregelung auf
bestimmte Arten von Steinkohle eingeführt. Gleichzeitig verhängte die
Regierung ein Importverbot auf Koks und Schwelkoks.
Die von der
Änderung betroffenen Waren und die für das Jahr 2013 zur Verfügung
stehenden Quoten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Quoten für den Import von lizenzierungspflichtigen Waren
| Warenbezeichnung | Zolltarifnummer nach der ukrainischen Warennomenklatur | Mengen (in Tonnen) |
| Bitumenhaltige Steinkohle und andere Steinkohle | 2701 12 10 00 2701 12 90 00 2701 19 00 00 | 10,2 Millionen*) |
| Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, zum Herstellen von Elektroden; Koks und Schwelkoks aus Lignit, Braunkohle; Koks und Schwelkoks aus Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle. | 2704 00 11 00 2704 00 19 00 2704 00 30 00 2704 00 90 00 | 0 |
*) Anmerkung:
Die angegebene Quotenmenge i.H.v. 10,2 Millionen Tonnen beinhaltet 2,5 Millionen Tonnen Kohle, die zur Verwendung im Verfahren zum Einblasen von Kohlenstaub eingesetzt wird.
Die angegebene Quotenmenge i.H.v. 10,2 Millionen Tonnen beinhaltet 2,5 Millionen Tonnen Kohle, die zur Verwendung im Verfahren zum Einblasen von Kohlenstaub eingesetzt wird.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), UkrSEPRO, Registrierung der Messmitteln, Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland