Von Dmitry Marenkov
(gtai) Am 1.9.2013 tritt das zweite Änderungspaket im Rahmen der
großen Novelle des russischen Zivilgesetzbuches („Graždanskij kodeks“,
im Folgenden: ZGB) in Kraft. Das entsprechende Änderungsgesetz Nr.
100-FZ ist am 7.5.2013 ergangen. Die Novelle bezweckt die Kodifizierung
der Rechtsprechung der vergangenen Jahre sowie die Beseitigung einiger
Regelungslücken oder veralteter Normen. Das Änderungspaket betrifft
Vorschriften des Allgemeinen Teils zu Rechtsgeschäften und ihrer
Wirksamkeit, zur Stellvertretung und Vollmachten, zu Beschlüssen von
Versammlungen (von Aktionären/Gesellschaftern von juristischen Personen,
von Miteigentümern oder von Gläubigern im Falle einer Insolvenz) und zu
Verjährungsfristen.
Neu eingefügt wurde die Vorschrift des Art.
157.1 ZGB hinsichtlich der Zustimmung zur Vornahme eines
Rechtsgeschäfts. Dagegen ist Art. 162 Abs. 3 ZGB, der bislang zwingend
Schriftform für Außenwirtschaftsgeschäfte vorschrieb, weggefallen. In
der Praxis ist dennoch nicht mit einem starken Wachstum von lediglich in
mündlicher Form geschlossenen Rechtsgeschäften im internationalen
Bereich zu rechnen, was bereits auf die Anforderungen der Steuer- und
Zollgesetzgebung zurückzuführen ist. Gemäß dem neu gefassten Art. 168
ZGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Rechtsgeschäft, das
gegen gesetzliche Anforderungen verstößt, anfechtbar, aber nicht nichtig
ist. Bislang galten solche Rechtsgeschäfte als nichtig, es sei denn es
war an einer anderen Stelle gesetzlich geregelt, dass sie lediglich
anfechtbar waren. Neu gefasst wurden auch sonstige Normen zur
Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften (z.B. rechts- und sittenwidrige
Rechtsgeschäfte, Scheingeschäfte, Rechtsgeschäfte ohne eine
erforderliche Zustimmung etc.) in Art. 166 bis 179 ZGB.
Der
Allgemeine Teil des ZGB wurde ferner um das Kapitel 9.1 ZGB (Art. 181.1
bis 181.5) mit Normen zu Beschlüssen von Versammlungen erweitert.
Artikel
183 ZGB sieht neue Schutzmechanismen für die Gegenseite in den Fällen,
in denen das Rechtsgeschäft durch eine unbefugte Person vorgenommen
wurde, vor. In Art. 186 ZGB wurde die maximale Gültigkeitsdauer von
Vollmachten (bisher: drei Jahre) ersatzlos gestrichen. Vollmachten
können demnächst für eine beliebige Dauer ausgestellt werden. Der neue
Art. 188.1 ZGB ist der neuen Kategorie von unwiderrufbaren Vollmachten
gewidmet. Solche Vollmachten können von Unternehmern erteilt werden und
bedürfen der notariellen Form. Sie können vor Ablauf ihrer
Gültigkeitsdauer nur aus den in ihr ausdrücklichen geregelten Gründen
gekündigt werden. Des Weiteren sind neue Bestimmungen zum Beginn der
Verjährungsfrist und zur Hemmung der Verjährung (Art. 196, 202, 204, 207
ZGB) zu beachten.
Das erste Änderungspaket, das Vorschriften des
Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung der Rechte an Immobilien,
Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen Stellen sowie
zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung, Vormundschaft) zum
Gegenstand hatte, war bereits zum 1.3.2013 in Kraft getreten (Rechtsnews 3/2013).
Weitere
Änderungspakete befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Wir werden Sie
in den nächsten Monaten über die Entwicklungen in diesem Bereich
informieren.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland