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Montag, 1. Juli 2013

Russland - Neues zur großen ZGB-Novelle

Von Dmitry Marenkov

(gtai) Am 1.9.2013 tritt das zweite Änderungspaket im Rahmen der großen Novelle des russischen Zivilgesetzbuches („Graždanskij kodeks“, im Folgenden: ZGB) in Kraft. Das entsprechende Änderungsgesetz Nr. 100-FZ ist am 7.5.2013 ergangen. Die Novelle bezweckt die Kodifizierung der Rechtsprechung der vergangenen Jahre sowie die Beseitigung einiger Regelungslücken oder veralteter Normen. Das Änderungspaket betrifft Vorschriften des Allgemeinen Teils zu Rechtsgeschäften und ihrer Wirksamkeit, zur Stellvertretung und Vollmachten, zu Beschlüssen von Versammlungen (von Aktionären/Gesellschaftern von juristischen Personen, von Miteigentümern oder von Gläubigern im Falle einer Insolvenz) und zu Verjährungsfristen.

Neu eingefügt wurde die Vorschrift des Art. 157.1 ZGB hinsichtlich der Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts. Dagegen ist Art. 162 Abs. 3 ZGB, der bislang zwingend Schriftform für Außenwirtschaftsgeschäfte vorschrieb, weggefallen. In der Praxis ist dennoch nicht mit einem starken Wachstum von lediglich in mündlicher Form geschlossenen Rechtsgeschäften im internationalen Bereich zu rechnen, was bereits auf die Anforderungen der Steuer- und Zollgesetzgebung zurückzuführen ist. Gemäß dem neu gefassten Art. 168 ZGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliche Anforderungen verstößt, anfechtbar, aber nicht nichtig ist. Bislang galten solche Rechtsgeschäfte als nichtig, es sei denn es war an einer anderen Stelle gesetzlich geregelt, dass sie lediglich anfechtbar waren. Neu gefasst wurden auch sonstige Normen zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften (z.B. rechts- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte, Scheingeschäfte, Rechtsgeschäfte ohne eine erforderliche Zustimmung etc.) in Art. 166 bis 179 ZGB.

Der Allgemeine Teil des ZGB wurde ferner um das Kapitel 9.1 ZGB (Art. 181.1 bis 181.5) mit Normen zu Beschlüssen von Versammlungen erweitert.
Artikel 183 ZGB sieht neue Schutzmechanismen für die Gegenseite in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft durch eine unbefugte Person vorgenommen wurde, vor. In Art. 186 ZGB wurde die maximale Gültigkeitsdauer von Vollmachten (bisher: drei Jahre) ersatzlos gestrichen. Vollmachten können demnächst für eine beliebige Dauer ausgestellt werden. Der neue Art. 188.1 ZGB ist der neuen Kategorie von unwiderrufbaren Vollmachten gewidmet. Solche Vollmachten können von Unternehmern erteilt werden und bedürfen der notariellen Form. Sie können vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nur aus den in ihr ausdrücklichen geregelten Gründen gekündigt werden. Des Weiteren sind neue Bestimmungen zum Beginn der Verjährungsfrist und zur Hemmung der Verjährung (Art. 196, 202, 204, 207 ZGB) zu beachten.

Das erste Änderungspaket, das Vorschriften des Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung der Rechte an Immobilien, Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen Stellen sowie zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung, Vormundschaft) zum Gegenstand hatte, war bereits zum 1.3.2013 in Kraft getreten (Rechtsnews 3/2013).
Weitere Änderungspakete befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Wir werden Sie in den nächsten Monaten über die Entwicklungen in diesem Bereich informieren.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland