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Samstag, 7. September 2013

Russland - Drittes ZGB-Änderungspaket tritt am 1.10.2013 in Kraft

Von Dmitry Marenkov

 (gtai) Im Rahmen der gegenwärtigen großen Zivilrechtsnovelle hatte der russische Gesetzgeber beschlossen, mehrere Änderungspakete zu erlassen (siehe GTAI-Rechtsnews 12/2012). Nachdem das erste Änderungspaket bereits am 30.12.2012 beschlossen worden war (in Kraft seit dem 1.3.2013, siehe GTAI-Rechtsnews 3/2013) und das zweite Änderungspaket am 1.9.2013 in Kraft treten wird (siehe GTAI-Rechtsnews 6/2013), ist nun das dritte Änderungsgesetz ergangen, das ein Inkrafttreten am 1.10.2013 vorsieht.

Das jüngste Änderungspaket (Gesetz Nr. 142-FZ vom 2.7.2013) betrifft Abschnitt I Unterabschnitt 3 des 1. Teils des ZGB („Objekte der Zivilrechte“, Art. 128-152 ZGB). Die Legaldefinition von unbeweglichen Sachen in Art. 130 ZGB bleibt unverändert. Demnach umfasst der Immobilienbegriff Grundstücke (zemelnye učastki), Grundstücke mit Bodenschätzen (učastki nedr) sowie alles, was fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, d.h. Objekte, die ohne einen unverhältnismäßigen Schaden für deren Bestimmung nicht bewegt werden können, unter anderem Gebäude, Anlagen sowie nicht fertiggestellte Bauwerke. Der russische Industrie- und Unternehmerverband hatte im Rahmen von Konsultationen bemängelt, dass die Kriterien der festen Verbundenheit mit dem Grund und Boden sowie der Unverhältnismäßigkeit des Schadens nicht näher definiert werden. Die Fortführung des bisherigen Immobilienbegriffs bedeutet gleichzeitig, dass die registrierungspflichtigen Schiffe, Flugzeuge und Weltraumobjekte weiterhin als unbewegliche Sachen qualifiziert werden.

Es wird ferner der einheitliche Immobilienkomplex (edinyj nedvižimyj komplex) als neues Objekt dinglicher Rechte eingeführt (Art. 133.1 ZGB). Darunter ist eine Gesamtheit von Gebäuden, Anlagen und sonstigen Sachen mit derselben Bestimmung zu verstehen, die tatsächlich oder technologisch untrennbar sind oder auf demselben Grundstück liegen und die im Immobilienregister als eine einheitliche unbewegliche Sache eingetragen sind. Dazu gehören z.B. Eisenbahn-, Strom- und Pipelinenetze. In diesem Zusammenhang wurde auch die Vorschrift zu unteilbaren Sachen (nedelimye vešči) in Art. 133 ZGB neu gefasst. Die Vollstreckung ist nur in die gesamte Sache möglich, es sei denn, dass aufgrund einer Gesetzesvorschrift oder einer Gerichtsentscheidung ein Bestandteil herausgetrennt werden kann.

Nach neuer Fassung des Art. 136 ZGB gehören Früchte, Erzeugnisse und Einkünfte, die aus der Nutzung einer Sache erzielt werden, unabhängig von der Person des Nutzers, grundsätzlich dem Eigentümer der Sache (statt dem Nutzer wie bislang). Etwas Anderes kann sich jedoch aus dem Gesetz, dem Vertrag oder dem Wesen des Rechtsverhältnisses ergeben.

Komplett überarbeitet wurde Kapitel 7 („Wertpapiere“, Art. 142 – 149 ZGB), das sich nun in allgemeine Bestimmungen (Art. 142 – 143 ZGB) sowie solche für verbriefte (dokumentarnye cennye bumagi, Art. 143.1 – 148.1 ZGB) und nichtverbriefte (bezdokumentarnye cennye bumagi, Art. 149 – 149.5 ZGB) Wertpapiere untergliedert. Verbriefte und nichtverbriefte Wertpapiere werden somit wie unabhängige Rechtsinstitute mit gewissen Gemeinsamkeiten behandelt.

Neuerungen im Kapitel 8 ZGB (Art. 150 – 152), das dem Schutz immaterieller Güter gewidmet ist, umfassen eine neue Verjährungsfrist für Ansprüche zum Schutz der Ehre, der Würde oder des geschäftlichen Rufs. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von unzutreffenden Informationen, die die Ehre, Würde oder geschäftlichen Ruf schädigen (Art. 152 Abs. 10 ZGB n.F.). Bei Internetpublikationen kann neben einer Gegendarstellung auch die Entfernung solcher Informationen verlangt werden (Art. 152 Abs. 5 ZGB n.F.). Es wird klargestellt, dass der Schutz des geschäftlichen Rufs sich auch auf juristische Personen erstreckt (Art. 152 Abs. 11 ZGB n.F.). Entgegen der bisherigen Auffassung des Obersten Gerichts kann jedoch ein immaterieller Schaden (der sog. „moralische Schaden“, moral‘nyj uščerb) für eine Rufschädigung von juristischen Personen nicht geltend gemacht werden.

Neu ist ferner die Vorschrift des Art. 152.2 ZGB („Schutz des Privatlebens“, ochrana častnoj žizni), die die Sammlung, Speicherung, Verbreitung und Nutzung von Informationen über das Privatleben von Bürgern (z.B. Herkunft, Aufenthalt, Familienleben) verbietet. Eine Ausnahme bilden öffentliche Interessen, sowie Informationen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt öffentlich geworden sind oder vom Bürger aus eigener Initiative offengelegt wurden.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland