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Montag, 9. September 2013

Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Drittländern

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951): ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5.

Anmerkung:
Der Beschluss 2011/78/EU vom 3. Februar 2011 (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40), der seinerzeit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union festlegte, wird auf Belarus ausgedehnt. Die bisherige Regelung sieht vor, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.

Nach dem jetzt modifizierten Beschluss müssen alle Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden; die Reinigung und Desinfektion muss außerdem ordnungsgemäß dokumentiert werden. Hierzu müssen die Transportunternehmer sicherstellen, dass für alle Fahrzeuge, in denen Tiere oder Futtermittel transportiert werden, ein Kontrollbuch mit Angaben zu Reinigung und Desinfektion mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

Der Beschluss aus dem Jahr 2011 wird aufgehoben. Die Neuregelung gilt ab 5.8.2013.
Hintergrund der Maßnahme im Jahre 2011 war ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest nahe der Unionsgrenze im Gebiet um Sankt Petersburg. Die Modifizierung und Ausweitung der Maßnahme wurde nach einem bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in Hinterhofhaltung in der Region um Grodno (Belarus) nahe der Grenze zu Litauen und Polen erforderlich. Das Auftreten dieser Seuche in der Nähe der Unionsgrenze stellt eine ernstzunehmende Gefährdung für den Tierbestand in der Union dar, zumal sich der die Seuche verursachende Virus auch in kontaminierter Umgebung außerhalb des Wirtstieres verbreitet. Es muss deshalb insbesondere sichergestellt werden, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland