Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit
Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen
Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets
von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die
Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951): ABl. L 211 vom
7.8.2013, S. 5.
Anmerkung:
Der Beschluss 2011/78/EU vom 3. Februar 2011 (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40), der seinerzeit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union festlegte, wird auf Belarus ausgedehnt. Die bisherige Regelung sieht vor, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.
Der Beschluss 2011/78/EU vom 3. Februar 2011 (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40), der seinerzeit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union festlegte, wird auf Belarus ausgedehnt. Die bisherige Regelung sieht vor, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.
Nach dem jetzt modifizierten Beschluss müssen
alle Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben
und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt
und desinfiziert werden; die Reinigung und Desinfektion muss außerdem
ordnungsgemäß dokumentiert werden. Hierzu müssen die
Transportunternehmer sicherstellen, dass für alle Fahrzeuge, in denen
Tiere oder Futtermittel transportiert werden, ein Kontrollbuch mit
Angaben zu Reinigung und Desinfektion mindestens drei Jahre lang
aufbewahrt wird.
Der Beschluss aus dem Jahr 2011 wird aufgehoben. Die Neuregelung gilt ab 5.8.2013.
Hintergrund
der Maßnahme im Jahre 2011 war ein Ausbruch der Afrikanischen
Schweinepest nahe der Unionsgrenze im Gebiet um Sankt Petersburg. Die
Modifizierung und Ausweitung der Maßnahme wurde nach einem bestätigten
Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in
Hinterhofhaltung in der Region um Grodno (Belarus) nahe der Grenze zu
Litauen und Polen erforderlich. Das Auftreten dieser Seuche in der Nähe
der Unionsgrenze stellt eine ernstzunehmende Gefährdung für den
Tierbestand in der Union dar, zumal sich der die Seuche verursachende
Virus auch in kontaminierter Umgebung außerhalb des Wirtstieres
verbreitet. Es muss deshalb insbesondere sichergestellt werden, dass
Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten
in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland