Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Februar 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit
Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen
Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets
von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die
Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 715) ; ABl. L 44 vom
14.2.2014, S. 53.
Anmerkung:
Nach Überprüfung der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU eingeführten Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union wird die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion auf diejenigen Lkw beschränkt, mit denen lebende Tiere transportiert werden. Zusätzlich werden neue Biosicherheitsmaßnahmen für die Desinfektion von Fahrzeugen eingeführt, die ein Risiko darstellen könnten.
Da davon
ausgegangen wird, dass sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische
Schweinepest in der Region in den kommenden Monaten bessern wird, werden
die mit Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU eingeführten
Schutzmaßnahmen zeitlich bis zum 31. Dezember 2015 beschränkt.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland