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Montag, 30. März 2015

Russland - Wichtige gesetzliche Änderungen betreffend Produktionsabfälle / Grundsatz der Produzentenverantwortung eingeführt

Von Dmitry Marenkov

(gtai) In Russland sind wichtige Änderungen im Gesetz Nr. 89-FZ „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ (Zakon ob othodach proizvodstva i potreblenia, im Folgenden: ProdAbfG) vom 24.6.1998 zu beachten. Die Änderungen wurden durch das Gesetz Nr. 458-FZ vom 29.12.2014 vorgenommen und traten größtenteils bereits zum 1.1.2015 in Kraft. Ursprünglich war ein Inkrafttreten erst zum 1.1.2016 geplant. Eine Reihe von Vorschriften wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (1.7.2015, 1.1.2016, 1.1.2017, 1.1.2019).

Es wird die folgende Prioritätenreihenfolge der staatlichen Politik in diesem Bereich festgelegt: maximale Nutzung von Rohstoffen; Verhinderung der Entstehung von Abfällen; Reduzierung der Entstehung von Abfällen bzw. die Senkung der Gefahrenklasse der Abfälle am Ort ihrer Entstehung; Abfallverarbeitung; Entsorgung von Abfällen; Unschädlichmachung von Abfällen (Art. 3 Abs. 2 n.F. ProdAbfG). Die Gesetzesnovelle aktualisierte ferner die Legaldefinitionen in Art. 1 des Gesetzes über Produktionsabfälle, z.B. der Begriffe „Abfalllagerung“ und „Unschädlichmachung von Abfällen“.

Die neueste Gesetzesfassung verpflichtet die Unternehmen, die neuesten und besten der verfügbaren Technologien mit geringer Abfallproduktion zu implementieren (Art. 11 ProdAbfG).

Von besonderer Relevanz sind die neuen Vorschriften in Art. 24.2. bis 24.5. ProdAbfG, die den Grundsatz der Produzentenverantwortung (producer responsibility) einführen. Sie begründen die Pflicht der Produzenten und Importeure zur Gewährleistung von Abfallverwertung bzw. -recycling (utilizacia othodov). Die Produzenten und Importeure können eigene Infrastruktur zur Sammlung, Verarbeitung und Verwertung von Abfällen schaffen oder Verträge mit einschlägigen regionalen Unternehmen abschließen. Anderenfalls müssen Unternehmen eine Umweltabgabe (ekologičeskij sbor) i.S.d. Art. 24.5. ProdAbfG entrichten. Die als Umweltabgabe erhaltenen Beträge werden für Zuschüsse für regionale Programme zur Sammlung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung von Abfällen sowie für die Errichtung der notwendigen Infrastruktur verwendet. Genauere Vorgaben für das Verfahren und die Höhe der Abgabe für einzelne Waren werden separat durch Regierungsverordnungen festgelegt. Unternehmen, die nicht selbst für Abfallrecycling sorgen, müssen die Umweltabgabe für die ersten neun Monate 2015 bis zum 15.10.2015 abführen. Die Umweltabgabe für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ist bis zum 1.2.2016 abzuführen (Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 458-FZ vom 29.12.2014).

Unternehmen im Bereich Unschädlichmachung und Lagerung von Abfällen der Gefahrenklassen I-IV (niedrige Gefahr bis sehr hohe Gefahr, siehe Art. 4.1. ProdAbfG) bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeiten einer staatlichen Lizenz (vgl. Art. 9 ProdAbfG i.V.m. Art. 12 Lizenzierungsgesetz Nr. 99-FZ vom 4.5.2011). Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 458-FZ (d.h. vor dem 1.1.2015) ausgestellten Lizenzen verlieren gemäß den Übergangsbestimmungen zum 30.6.2015 ihre Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmen müssen somit bis Ende Juni 2015 neue Lizenzen erhalten.

In den nächsten Wochen und Monaten ist in diesem Bereich mit einer Reihe von untergesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz (insb. Regierungsverordnungen) zu rechnen.


Zertifizierung GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,  Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland