Von Dmitry Marenkov
(gtai) In Russland sind wichtige Änderungen im Gesetz Nr. 89-FZ „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ (Zakon ob othodach proizvodstva i potreblenia, im Folgenden: ProdAbfG) vom 24.6.1998 zu beachten. Die Änderungen wurden durch das Gesetz Nr. 458-FZ vom 29.12.2014
vorgenommen und traten größtenteils bereits zum 1.1.2015 in Kraft.
Ursprünglich war ein Inkrafttreten erst zum 1.1.2016 geplant. Eine Reihe
von Vorschriften wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten
(1.7.2015, 1.1.2016, 1.1.2017, 1.1.2019).
Es wird die folgende
Prioritätenreihenfolge der staatlichen Politik in diesem Bereich
festgelegt: maximale Nutzung von Rohstoffen; Verhinderung der Entstehung
von Abfällen; Reduzierung der Entstehung von Abfällen bzw. die Senkung
der Gefahrenklasse der Abfälle am Ort ihrer Entstehung;
Abfallverarbeitung; Entsorgung von Abfällen; Unschädlichmachung von
Abfällen (Art. 3 Abs. 2 n.F. ProdAbfG). Die Gesetzesnovelle
aktualisierte ferner die Legaldefinitionen in Art. 1 des Gesetzes über
Produktionsabfälle, z.B. der Begriffe „Abfalllagerung“ und
„Unschädlichmachung von Abfällen“.
Die neueste Gesetzesfassung
verpflichtet die Unternehmen, die neuesten und besten der verfügbaren
Technologien mit geringer Abfallproduktion zu implementieren (Art. 11
ProdAbfG).
Von besonderer Relevanz sind die neuen Vorschriften in
Art. 24.2. bis 24.5. ProdAbfG, die den Grundsatz der
Produzentenverantwortung (producer responsibility) einführen. Sie begründen die Pflicht der Produzenten und Importeure zur Gewährleistung von Abfallverwertung bzw. -recycling (utilizacia othodov).
Die Produzenten und Importeure können eigene Infrastruktur zur
Sammlung, Verarbeitung und Verwertung von Abfällen schaffen oder
Verträge mit einschlägigen regionalen Unternehmen abschließen.
Anderenfalls müssen Unternehmen eine Umweltabgabe (ekologičeskij sbor)
i.S.d. Art. 24.5. ProdAbfG entrichten. Die als Umweltabgabe erhaltenen
Beträge werden für Zuschüsse für regionale Programme zur Sammlung,
Transport, Verarbeitung und Entsorgung von Abfällen sowie für die
Errichtung der notwendigen Infrastruktur verwendet. Genauere Vorgaben
für das Verfahren und die Höhe der Abgabe für einzelne Waren werden
separat durch Regierungsverordnungen festgelegt. Unternehmen, die nicht
selbst für Abfallrecycling sorgen, müssen die Umweltabgabe für die
ersten neun Monate 2015 bis zum 15.10.2015 abführen. Die Umweltabgabe
für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ist bis zum 1.2.2016 abzuführen
(Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 458-FZ vom 29.12.2014).
Unternehmen
im Bereich Unschädlichmachung und Lagerung von Abfällen der
Gefahrenklassen I-IV (niedrige Gefahr bis sehr hohe Gefahr, siehe Art.
4.1. ProdAbfG) bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeiten einer
staatlichen Lizenz (vgl. Art. 9 ProdAbfG i.V.m. Art. 12
Lizenzierungsgesetz Nr. 99-FZ vom 4.5.2011). Die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes Nr. 458-FZ (d.h. vor dem 1.1.2015) ausgestellten Lizenzen
verlieren gemäß den Übergangsbestimmungen zum 30.6.2015 ihre Gültigkeit.
Die betroffenen Unternehmen müssen somit bis Ende Juni 2015 neue
Lizenzen erhalten.
In den nächsten Wochen und Monaten ist in
diesem Bereich mit einer Reihe von untergesetzlichen
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz (insb. Regierungsverordnungen) zu
rechnen.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland