Von Dmitry Marenkov
(gtai) Im Rahmen der großen Zivilrechtsnovelle wurde in Russland der erste Teil der sich seit längerer Zeit in Vorbereitung befindlichen Änderungen des Zivilgesetzbuches („Graždanskij Kodeks“, im Folgenden: ZGB) vom Parlament beschlossen. Im November 2012 hatte sich der russische Gesetzgeber entschlossen, die große ZGB-Novelle in mehreren Schritten anstatt einer Gesamtlösung vorzunehmen (vgl. gtai-Rechtsnews 12/2012).Das erste Änderungsgesetz, das den Allgemeinen Teil (Kap. 1 bis 4) des ZGB novelliert, wurde am 18.12.2012 in dritter Lesung von der Staatsduma beschlossen. Die Zustimmung des Föderationsrates, der oberen Parlamentskammer, erging am 30.12.2012. Der Staatspräsident hat nun gemäß Art. 107 Abs. 2 der russischen Verfassung 14 Tage Zeit, das Gesetz zu unterzeichnen und zu verkünden. Mit einem gemäß Art. 107 Abs. 3 der Verfassung möglichen Präsidialveto ist nicht zu rechnen. Das Gesetz sieht ein Inkrafttreten zum 1.3.2013 vor. Änderungen im Personenrecht (Art. 29, 30, 33, 36 und 37 ZGB) sollen erst zum 1.3.2015 in Kraft treten.
Ferner wurde am 14.12.2012 der zweite Teilgesetzentwurf Nr. 47538-6/2
von der Staatsduma in zweiter von drei notwendigen Lesungen
beschlossen. Der über 100 Seiten umfassende zweite Teilgesetzentwurf hat
Änderungen im Kapitel 4 (Art. 48 ff.) ZGB, das juristischen Personen
gewidmet ist, und Art. 1 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes (Nr. 127-FZ vom
26.10.2002) zum Gegenstand. Die Änderungen betreffen u.a. den Begriff
und die Rechtsfähigkeit der juristischen Person (Art. 48, 49 ZGB),
Beschlüsse über die Gründung einer juristischen Person (Art. 501
ZGB), die staatliche Registrierung von juristischen Personen (Art. 51
ZGB), die Gründungsdokumente (Art. 52 ZGB), die Organe von juristischen
Personen und deren Haftung (Art. 53 und 531 ZGB), die
Reorganisation (Art. 57 ff. ZGB), die Liquidation (Art. 61 ff. ZGB),
allgemeine Bestimmungen über Personen- und Kapitalgesellschaften (Art.
66 ff. ZGB), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 87 ff. ZGB),
Aktiengesellschaften (Art. 96 ff. ZGB) etc.
Auch für die
Änderungen betreffend die Grundlagen des Gesellschaftsrechts im ZGB ist
ein Inkrafttreten zum 1.3.2013 vorgesehen. Infolge der Abschaffung der
noch bestehenden Unterscheidung von geschlossenen und offenen
Aktiengesellschaften („ZAO“ und „OAO“, vgl. Art. 97 ZGB, Art. 7 AO-Gesetz)
haben geschlossene Aktiengesellschaften die Wahl, sich bis zum 1.1.2014
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („OOO“) oder eine
Produktionsgenossenschaft gemäß Art. 107 ff. ZGB umzuwandeln bzw. die
Rechtsform der Aktiengesellschaft beizubehalten. Die neuen Vorschriften
über Publikums-AGs (Art. 663 Abs. 1, 97 ZGB) werden
automatisch auf alle Aktiengesellschaften Anwendung finden, die die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Eine Neuregistrierung für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist gemäß den
Übergangsbestimmungen ausdrücklich nicht notwendig. Sonstige Gesetze und
Rechtsvorschriften werden bis zu ihrer Anpassung an das reformierte ZGB
insoweit Anwendung finden, als sie der neuen Fassung des ZGB nicht
widersprechen.
Der Rechtsbereich von Germany Trade & Invest
wird Sie in den nächsten Wochen und Monaten über den weiteren Fortlauf
des Gesetzgebungsverfahrens und die einzelnen Änderungen informieren.
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland