Von Dmitry Marenkov
(gtai) Seit dem 5.10.2012 ist in der Ukraine eine neue
Kronzeugenregelung („leniency procedure“) im Bereich des Kartellrechts
zu beachten. Demnach können Unternehmen und natürliche Personen, die mit
der ukrainischen Antimonopolbehörde bei der Ermittlung von
Kartellrechtsverstößen zusammenarbeiten, von der Haftung befreit werden.
Gemäß Artikel 6 Abs. 5 des ukrainischen Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
(ukr.: „Закон про захист економічної конкуренції“ bzw. „Zakon pro
zachist ekonomitschnoi konkurencii“) Nr. 2210-III vom 11.1.2001 in der
Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 3567-VI vom 5.7.2011 entfällt die
Haftung nach Art. 50 ff. dieses Gesetzes (Geldbuße in Höhe von bis zu
10% des Jahresertrages des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe) für
Personen, die wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen, aber freiwillig
und als Erste diesen Verstoß an das Antimonopolkomitee der Ukraine
(ukr.: „Антимонопольний комітет України“ bzw. „Antymonopolnyj komitet
Ukrainy“, kurz: „AMKU“) berichtet haben. Mangels transparenter
Verfahrensregeln wurde jedoch von dieser Gesetzesregelung selten
Gebrauch gemacht. Das detaillierte Verfahren wurde nun mit Verfügung („rozporjadžennija“) des Antimonopolkomitees Nr. 399-r vom 25.6.2012 konkretisiert, die am 5.10.2012 in Kraft getreten ist.
Die
Haftungsbefreiung setzt voraus, dass der Antragsteller „wichtige
Informationen“ zu rechtswidrigem Verhalten (z.B. Preisabsprachen,
bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen etc.) mitteilt. Ferner darf es sich
nicht um ein Unternehmen handeln, das die führende Rolle im Kartell
innehatte. Die Möglichkeit der Haftungsbefreiung besteht nur für
Unternehmen und natürliche Personen, die als Erste aus dem Kreis der in
wettbewerbswidriges Verhalten Involvierten relevante Informationen
darüber zur Verfügung stellen. Für weitere Unternehmen kommt die
vollständige Haftungsbefreiung nicht in Betracht. Vielmehr kann deren
spätere Kooperation mit der Antimonopolbehörde bei der Höhe der Geldbuße
berücksichtigt werden.
Die Haftungsbefreiung tritt nicht
automatisch nach schriftlicher Antragstellung ein. Das
Antimonopolkomitee muss zunächst bestätigen, dass es sich bei den
mitgeteilten Tatsachen um „wichtige Informationen“ (s.o.) handelt.
Relevante Informationen und Unterlagen können vom Antragsteller auch zu
einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Das Antimonopolkomitee
kann in solchen Fällen eine schriftliche Bescheinigung darüber
ausstellen, dass der Antragsteller zeitlich als Erster Hinweise auf
Wettbewerbsverstöße geliefert hat.
Von der Kronzeugenregelung kann
auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Beginn der Ermittlungen
durch die Antimonopolbehörde Gebrauch gemacht werden.
Bislang
fielen die Geldbußen bei Wettbewerbsverstößen in der Ukraine in der
Praxis relativ niedrig aus. Die ukrainische Antimonopolebehörde hat
jedoch angekündigt, künftig schärfere Sanktionen anzuwenden.
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht
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