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Montag, 4. Februar 2013

Ukraine - Neue Kronzeugenregelung im Kartellrecht

Von Dmitry Marenkov

(gtai) Seit dem 5.10.2012 ist in der Ukraine eine neue Kronzeugenregelung („leniency procedure“) im Bereich des Kartellrechts zu beachten. Demnach können Unternehmen und natürliche Personen, die mit der ukrainischen Antimonopolbehörde bei der Ermittlung von Kartellrechtsverstößen zusammenarbeiten, von der Haftung befreit werden.

Gemäß Artikel 6 Abs. 5 des ukrainischen Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (ukr.: „Закон про захист економічної конкуренції“ bzw. „Zakon pro zachist ekonomitschnoi konkurencii“) Nr. 2210-III vom 11.1.2001 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 3567-VI vom 5.7.2011 entfällt die Haftung nach Art. 50 ff. dieses Gesetzes (Geldbuße in Höhe von bis zu 10% des Jahresertrages des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe) für Personen, die wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen, aber freiwillig und als Erste diesen Verstoß an das Antimonopolkomitee der Ukraine (ukr.: „Антимонопольний комітет України“ bzw. „Antymonopolnyj komitet Ukrainy“, kurz: „AMKU“) berichtet haben. Mangels transparenter Verfahrensregeln wurde jedoch von dieser Gesetzesregelung selten Gebrauch gemacht. Das detaillierte Verfahren wurde nun mit Verfügung („rozporjadžennija“) des Antimonopolkomitees Nr. 399-r vom 25.6.2012 konkretisiert, die am 5.10.2012 in Kraft getreten ist.

Die Haftungsbefreiung setzt voraus, dass der Antragsteller „wichtige Informationen“ zu rechtswidrigem Verhalten (z.B. Preisabsprachen, bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen etc.) mitteilt. Ferner darf es sich nicht um ein Unternehmen handeln, das die führende Rolle im Kartell innehatte. Die Möglichkeit der Haftungsbefreiung besteht nur für Unternehmen und natürliche Personen, die als Erste aus dem Kreis der in wettbewerbswidriges Verhalten Involvierten relevante Informationen darüber zur Verfügung stellen. Für weitere Unternehmen kommt die vollständige Haftungsbefreiung nicht in Betracht. Vielmehr kann deren spätere Kooperation mit der Antimonopolbehörde bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden.

Die Haftungsbefreiung tritt nicht automatisch nach schriftlicher Antragstellung ein. Das Antimonopolkomitee muss zunächst bestätigen, dass es sich bei den mitgeteilten Tatsachen um „wichtige Informationen“ (s.o.) handelt. Relevante Informationen und Unterlagen können vom Antragsteller auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Das Antimonopolkomitee kann in solchen Fällen eine schriftliche Bescheinigung darüber ausstellen, dass der Antragsteller zeitlich als Erster Hinweise auf Wettbewerbsverstöße geliefert hat.

Von der Kronzeugenregelung kann auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Beginn der Ermittlungen durch die Antimonopolbehörde Gebrauch gemacht werden.
Bislang fielen die Geldbußen bei Wettbewerbsverstößen in der Ukraine in der Praxis relativ niedrig aus. Die ukrainische Antimonopolebehörde hat jedoch angekündigt, künftig schärfere Sanktionen anzuwenden.

Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht 


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