Bonn (gtai) - Mit der Verordnung vom 17.3.15 Nr. 239 konkretisiert
die russische Regierung die Bedingungen der abgabenfreien Einfuhr von
Kraftfahrzeugen durch ausländische natürliche Personen.
Danach
darf eine ausländische natürliche Person lediglich ein Fahrzeug
einfuhrabgabenfrei zum persönlichen Gebrauch in die Russische Föderation
einführen. Jedes weitere eingeführte Fahrzeug unterliegt der Zahlung
der Einfuhrabgaben.
Bei ausländischen natürlichen Personen handelt
es sich um solche, die keinen dauerhaften Wohnsitz in der Eurasischen
Wirtschaftsunion haben.
Diese können Kraftfahrzeuge, die in
anderen Staaten als der Eurasischen Wirtschaftsunion registriert sind,
abgabenfrei im Regime der vorübergehenden Einfuhr zum persönlichen
Gebrauch einführen. Die Dauer dieses Regimes richtet sich nach der
Aufenthaltsdauer der natürlichen Person, darf aber ein Jahr nicht
übersteigen. Hat die ausländische natürliche Person bereits ein Fahrzeug
zum persönlichen Gebrauch zollfrei eingeführt (und nicht wieder
ausgeführt), ist jedes weitere eingeführte Fahrzeug
einfuhrabgabenpflichtig.
Quelle:
Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 17.3.15 Nr. 239
Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 17.3.15 Nr. 239
Zertifizierung
GOST R / TR / EVRAZES (EURASEC), Registrierung der Messmitteln,
Rostekhnadzor (RTN) Zulassung und Deklarierung für Russland